Rechtsprechung
   BFH, 10.04.2014 - X B 250/13   

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https://dejure.org/2014,11770
BFH, 10.04.2014 - X B 250/13 (https://dejure.org/2014,11770)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2014 - X B 250/13 (https://dejure.org/2014,11770)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2014 - X B 250/13 (https://dejure.org/2014,11770)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

  • openjur.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG VZ 2008
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

  • Bundesfinanzhof

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, EStG VZ 2008
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

  • rewis.io

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sonderausgabenabzugsfähigkeit einer Leibrente mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Zahlung wiederkehrender Leistungen auf eine fest bestimmte Zeit als entgeltliches Rechtsgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzugsfähigkeit einer Leibrente setzt Zahlung auf Lebenszeit voraus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.01.1991 - X R 97/89

    Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - X B 250/13
    a) Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89 (BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686) scheidet schon deshalb aus, weil diesem Streitfall --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag.

    In der Entscheidung in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 hatte der Senat darüber zu urteilen, ob die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als abgekürzte Leibrente von einer Mindestdauer des Rentenbezugs abhängig ist (vgl. auch den zweiten Leitsatz dieser Entscheidung).

  • BFH, 07.08.1959 - VI 284/58 U

    Differenzierung zwischen einer unentgeltlich erworbenen Leibrent und einer

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - X B 250/13
    b) Auch eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 7. August 1959 VI 284/58 U (BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463) liegt nicht vor.

    Zudem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Frage, ob auch abgekürzte Leibrenten in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, seit der Entscheidung in BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463 entscheidend gewandelt.

  • BFH, 10.05.2012 - X B 57/11

    Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - X B 250/13
    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.).
  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

    Auszug aus BFH, 10.04.2014 - X B 250/13
    Hingegen sind die auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650).
  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2010 V B 38/08, BFH/NV 2010, 1117; vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; vom 10. April 2014 X B 250/13, BFH/NV 2014, 1045, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.07.2017 - XI B 24/17

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad -

    a) Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2014 X B 250/13, BFH/NV 2014, 1045, Rz 2; vom 29. März 2016 XI B 77/15, BFH/NV 2016, 1181, Rz 26; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2016 - XI B 77/15

    Zum Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2011 V B 35/11, BFH/NV 2012, 76, Rz 5; vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754, Rz 7; vom 10. April 2014 X B 250/13, BFH/NV 2014, 1045, Rz 2; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 10; jeweils m.w.N.).
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