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   BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03   

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https://dejure.org/2005,9102
BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03 (https://dejure.org/2005,9102)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2005 - IV B 114/03 (https://dejure.org/2005,9102)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - IV B 114/03 (https://dejure.org/2005,9102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 48 Abs. 2; ; FGO § 48 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 79 Abs. 1 Satz 1; ; FGP § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; AO 1977 § 160

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung; Gewinnverteilung bei einer Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid als selbständiger Streitgegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Rückstellungen; Klagebefugnis einer Gesellschaft sowie der Gesellschafter; Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid; Zulässigkeit der Rüge der "Vorberatung"; Inhalt der Akten unter dem Aspekt des Gesamtergebnis des Verfahrens; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 8/98

    Rückstellung wegen Bürgschaft

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Mit Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98 (BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333) hatte der beschließende Senat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Rückstellungen zu treffen waren.

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25. August 1986 IV B 76/86 (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481) ausgeführt, dass es für den Anwendungsbereich des § 160 AO 1977 unerheblich sei, ob die Gesellschaft die Voraussetzungen, unter denen das schweizerische Recht vom Bestehen einer Domizilgesellschaft ausgehe, in allen Punkten erfülle.

    Jedenfalls kann --worauf der Senat im ersten Rechtsgang in seinem Urteil in BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333 hingewiesen hat-- eine ausreichende wirtschaftliche Betätigung nicht daraus hergeleitet werden, dass die betreffende Gesellschaft ins Telefonbuch eingetragen ist sowie Lohnsteuer und Sozialabgaben für eine Angestellte abführt.

  • BFH, 25.08.1986 - IV B 76/86

    Empfänger von Ausgaben bei zwischengeschalteter ausländischer

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25. August 1986 IV B 76/86 (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481) ausgeführt, dass es für den Anwendungsbereich des § 160 AO 1977 unerheblich sei, ob die Gesellschaft die Voraussetzungen, unter denen das schweizerische Recht vom Bestehen einer Domizilgesellschaft ausgehe, in allen Punkten erfülle.
  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Ein ausreichend deutlicher Hinweis darauf, wann nicht mehr von einer lediglich zwischengeschalteten Gesellschaft auszugehen ist, ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 10. November 1998 I R 108/97 (BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden (BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2003 - I B 49/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor, wenn das FG im angefochtenen Urteil einen rechtlichen Gesichtspunkt als maßgebend herausgestellt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N., und vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375, unter Ziff. 1. der Gründe, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058, 1059, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 23/89

    1. Fremdgeschäfte zwischen personenidentischen Personengesellschaften - 2.

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor, wenn das FG im angefochtenen Urteil einen rechtlichen Gesichtspunkt als maßgebend herausgestellt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N., und vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375, unter Ziff. 1. der Gründe, m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 3. Februar 2003 I B 49/02, BFH/NV 2003, 1058, 1059, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Auf nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, m.w.N., und vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, 803).
  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Sie wird während der Dauer der Liquidation vertreten durch den Liquidator (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.b).
  • BFH, 05.08.2004 - II B 159/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Macht der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, er sei mangels eines Hinweises des FG gehindert gewesen, weitere Tatsachen vorzutragen, so muss er darlegen, was er im Falle eines Hinweises noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung des unterbliebenen Vorbringens eine andere Entscheidung der Sache möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, Abschn. II.A. Nr. 2., und BFH-Beschluss vom 5. August 2004 II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 14).
  • BFH, 11.02.1991 - V B 13/89

    Inhaltliche Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 10.05.2005 - IV B 114/03
    Wenn die Klägerin meint, die Äußerung des FG sei insofern widersprüchlich, als auch der Druck von Werbematerial eine wirtschaftliche Betätigung darstelle, so verkennt sie, dass mit dem Vortrag, dem FG sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen, die Zulassung der Revision nicht herbeigeführt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 83, m.w.N.).
  • BFH, 27.11.1997 - IV S 7/97

    Antrag auf sofortige Vollziehung eines Änderungsbescheides über die gesonderte

  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

  • BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BFH, 11.01.2012 - IV B 142/10

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abzugsverbot für Geldbußen bei

    der Gründe, m.w.N.; vom 10. Mai 2005 IV B 114/03, juris, unter I.2.b der Gründe).
  • BFH, 14.12.2006 - VIII B 108/05

    Verfahrensfehler; Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Eine Überraschungsentscheidung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Gesichtspunkte als maßgeblich herausstellt, die bisher nicht im Vordergrund standen; denn die --fachkundig vertretenen-- Prozessparteien müssen grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (BFH-Beschlüsse vom 8. April 2005 IV B 105/03, BFH/NV 2005, 1355; vom 10. Mai 2005 IV B 114/03, juris; vom 27. Januar 2004 III B 60/03, juris; vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).
  • BFH, 20.04.2011 - IV B 32/10

    Sachaufklärungspflicht

    der Gründe, m.w.N.; vom 10. Mai 2005 IV B 114/03, juris, unter I.2.b der Gründe).
  • BFH, 12.04.2007 - IV B 42/06

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Anforderungen an die Darlegung einer

    Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung macht, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 IV B 114/03, juris, unter I.2.b der Gründe).
  • BFH, 18.08.2006 - IV B 101/05

    NZB: Verfahrensmangel, Berücksichtigung des Akteninhalts

    Dies kann der Fall sein, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005, IV B 114/03, juris).
  • BFH, 28.06.2006 - IV B 93/05

    Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör; rückwirkende Anwendung einer

    Dies kann der Fall sein, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nicht hat rechnen müssen (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005 IV B 114/03, juris).
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