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   BFH, 10.06.2008 - VII B 117/07   

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BFH, 10.06.2008 - VII B 117/07 (https://dejure.org/2008,10408)
BFH, Entscheidung vom 10.06.2008 - VII B 117/07 (https://dejure.org/2008,10408)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - VII B 117/07 (https://dejure.org/2008,10408)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VII B 117/07
    Nach § 3 Abs. 2 AnfG muss das anfechtende FA --wie geschehen-- nur vortragen, dass der Schuldner (V) mit einer ihm nahestehenden Person (seinen Kindern, den Gesellschaftern der Antragstellerin) innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung einen --entgeltlichen-- Vertrag geschlossen hat; der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (V) sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon werden gesetzlich vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 IX ZR 276/02, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2006, 387).
  • BFH, 23.12.2004 - III B 14/04

    NZB: kumulative Urteilsbegründung, Mängel im Kassenbuch, Schätzung

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VII B 117/07
    Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).
  • BFH, 07.03.2008 - VII S 45/07

    Anfechtung einer Abtretung durch Duldungsbescheid - mehrfache Begründung der

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VII B 117/07
    Mit Beschluss vom 7. März 2008 VII S 45/07 (PKH) hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt.
  • FG Münster, 27.07.2015 - 14 K 1224/13

    Anfechtung einer Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten und Erlass eines

    Nach § 3 Abs. 2 AnfG muss das anfechtende Finanzamt nur vortragen, dass der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person i.S. des § 138 InsO innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung einen --entgeltlichen-- Vertrag geschlossen hat; der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon werden gesetzlich vermutet (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2008 - VII B 117/07, BFH/NV 2008, 1855, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 08.12.2010 - 2 V 268/10

    Anforderungen an einen Duldungsbescheid bei gleichzeitiger Anfechtung einer

    § 3 Abs. 2 AnfG erklärt deshalb die dort genannten Verträge ohne Weiteres für anfechtbar und überlässt es dem nahen Angehörigen, darzulegen und nachzuweisen, dass der Schuldner keinen Benachteiligungsvorsatz hatte bzw. er von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nichts wusste (FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.3.2010 10 K 3288/08, EFG 2010, 1581; BFH-Beschluss vom 10.6.2008 VII B 117/07, BFH/NV 2008, 1855; BGH-Urteil vom 20.10.2005 IX ZR 276/02, ZinsO 2006, 151; Huber, AnfG, § 3 Rn. 61 ff.).
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