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   BFH, 10.06.2008 - VIII R 101/04   

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https://dejure.org/2008,4383
BFH, 10.06.2008 - VIII R 101/04 (https://dejure.org/2008,4383)
BFH, Entscheidung vom 10.06.2008 - VIII R 101/04 (https://dejure.org/2008,4383)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - VIII R 101/04 (https://dejure.org/2008,4383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Trennbarkeit von freiberuflicher Unternehmensberatung und gewerblicher Überlassung von Managementpersonal; Berufsbild des beratenden Betriebswirts; Grundsatz der Totalgewinngleichheit

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § ... 11; ; EStG § 15; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; GewStG § 7; ; FGO § 68 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 121 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Überlassung von Managementpersonal durch Unternehmensberatung kann zu gewerblichen Einkünften führen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, GewStG § 2 Abs 1
    Betriebswirt; Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 69/06

    Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer

    Denn für die Tätigkeiten der beratenden Volks- und Betriebswirte ist berufstypisch, dass andere Betriebe und deren Geschäftsführer für einen überschaubaren Zeitraum mit betriebswirtschaftlichem Rat unterstützt werden, nicht aber, dass dem Auftraggeber die kaufmännische Leitung seines Betriebes gewissermaßen "vom Berater aus der Hand genommen" wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824; vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, zur vergleichbaren Situation einer die Geschäftsführung überwachenden Tätigkeit im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; FG des Saarlandes, Urteil vom 27. August 1991 1 K 64/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1992, 70; Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. April 2001 13 K 15/96, EFG 2001, 1146).
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische

    ff) Ist hiernach die Tätigkeit der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG mangels einer insgesamt freiberuflichen Tätigkeit der Gesellschafter gewerblich, kommt es auf die sog. Geprägerechtsprechung, die die steuerliche Einordnung von bereits ihrer Art nach unterschiedlichen Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall untrennbar verflochten sind, betrifft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, freiberufliche IT-Dienstleistung und Verkauf von Hardware; vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824, freiberufliche Unternehmensberatung und Personalüberlassung; vgl. auch Ausführungen zur sog. Geprägerechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478), ebenso wenig an wie auf eine sog. Abfärbung einer gewerblichen Betätigung auf eine freiberufliche Betätigung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24

    Diesem ist bereits dann genügt, wenn der aufgrund einer Überschussrechnung und der aufgrund eines Bestandsvergleichs ermittelte Totalgewinn, der jeweils alle Geschäftsvorfälle erfasst, identisch sind (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824; Weber-Grellet, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz D 10 sowie D 203).
  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

    Das Postulat der Gesamtgewinngleichheit zielt auf die Identität des von der Eröffnung bis zur Beendigung des Betriebs erzielten Totalgewinns, schließt aber unterschiedliche Periodengewinne in einzelnen Jahren gerade nicht aus (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824).
  • BFH, 27.05.2020 - XI R 12/18

    Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung

    Denn dieses Postulat schließt unterschiedliche Periodengewinne in einzelnen Jahren --wie es der Fall ist, wenn die Klägerin statt der gewinnmindernden Herabsetzung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG a.F., die ein Überschussrechner i.S. von § 4 Abs. 3 EStG hätte noch in Anspruch nehmen können, in den Folgejahren AfA auf eine höhere Bemessungsgrundlage vornimmt-- gerade nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 10.06.2008 - VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824, unter III.5.a bb, Rz 30, m.w.N.; in BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820, Rz 18).
  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und

    Eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeiten ist lediglich dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeitsmerkmale so miteinander verflochten sind und sich die Tätigkeiten gegenseitig so unlösbar bedingen, dass eine Trennung gegen die Verkehrsauffassung verstoßen würde (BFH-Urteile vom 10.06.2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824; vom 17.01.2007 XI R 19/05, BFH/NV 2007, 1315); diese einheitliche Tätigkeit ist dann steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteil vom 11.07.1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).
  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 71/06

    Klagebefugnis bei Vollbeendigung der klagenden Personengesellschaft während des

    Denn für die Tätigkeiten der beratenden Volks- und Betriebswirte ist berufstypisch, dass andere Betriebe und deren Geschäftsführer für einen überschaubaren Zeitraum mit betriebswirtschaftlichem Rat unterstützt werden, nicht aber, dass dem Auftraggeber die kaufmännische Leitung seines Betriebes gewissermaßen "vom Berater aus der Hand genommen" wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824; vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, zur vergleichbaren Situation einer die Geschäftsführung überwachenden Tätigkeit im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; FG des Saarlandes, Urteil vom 27. August 1991 1 K 64/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1992, 70; Niedersächsischen FG, Urteil vom 18. April 2001 13 K 15/96, EFG 2001, 1146).
  • BFH, 22.01.2009 - VIII B 153/07

    Qualifikation gemischter Tätigkeiten - Fehlende Auseinandersetzung des FG mit

    Sind allerdings bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit (gemischte Tätigkeit ohne Trennungsmöglichkeit) vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567; vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824; vom 8. Oktober 2008 VIII R 53/07, BFH/NV 2009, 80).
  • FG Hamburg, 10.02.2016 - 6 K 83/14

    Zu den Voraussetzungen der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts - Abgrenzung

    Eine gewisse Spezialisierung steht der Freiberuflichkeit nicht entgegen, sodass es noch ausreichend ist, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt (BFH Urteil vom 27.05.1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665; vom 28.08.2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112; vom 10.06.2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824).
  • FG Thüringen, 19.03.2014 - 4 K 1164/12

    Von einem Diplom-Betriebswirt erbrachte Beratung von Kunden in der Baubranche bei

    Sind aber die Einkünfte der Unternehmenstätigkeit des Klägers entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 10.06.2008 ( VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824 ) derartig miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen und dass deshalb unter steuerlichen Gesichtspunkten eine einheitliche Tätigkeit vorliegt, so ist die gesamte Betätigung nach der vorherrschenden Betätigung zu qualifizieren.
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