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   BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19   

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https://dejure.org/2021,43335
BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19 (https://dejure.org/2021,43335)
BFH, Entscheidung vom 10.06.2021 - IV R 2/19 (https://dejure.org/2021,43335)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - IV R 2/19 (https://dejure.org/2021,43335)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 5, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 3, HGB § 243 Abs 3, HGB § 244, FGO § 118 Abs 2, AO § 162, EStG VZ 2010
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 5 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 243 Abs 3 HGB
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • IWW

    § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Nr. 2 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 6 EStG, § 5 Abs. 6 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 244 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 162 der Abgabenordnung (AO), § 118 Abs. 2 FGO, § 243 Abs. 3 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 143 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • Betriebs-Berater

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 3, EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 4 S 3
    Personengesellschaft, Fremdwährungsdarlehen, Teilwert, Wertberichtigung, Termingeschäft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Fremdwährungsverbindlichkeiten sind danach grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdwährung --dem Preis einer Einheit der betreffenden ausländischen Währung in Euro-- im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs) des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.b [Rz 19], und vom 04.02.2014 - I R 53/12, Rz 11).

    Erhöht sich der Wechselkurs, so erhöht sich auch der Rückzahlungsbetrag und damit auch der Teilwert der Verbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.c [Rz 20]).

    aa) Dabei muss es zum einen berücksichtigen, dass die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Wechselkurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertänderung darstellt, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit abhängt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778).

    Denn es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich entstandene Währungsschwankungen in der vorhandenen Restlaufzeit ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d [Rz 21 ff.]).

  • FG München, 04.05.2017 - 11 K 1190/14

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.05.2017 - 11 K 1190/14 aufgehoben.

    Mit Urteil vom 04.05.2017 - 11 K 1190/14 änderte das FG sowohl den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 als auch den Gewerbesteuermessbescheid 2010 dahingehend, dass "die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung einer Teilwertzuschreibung aus dem Eurokredit in Höhe von 299.886 EUR, einer Erfassung des Übertragungsanspruchs hinsichtlich [näher bezeichneter] Aktien ... in Höhe von ... EUR und als Ausgleich einer 2009 zu Unrecht vorgenommenen Teilwertabschreibung von ... Euro geändert und Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ... Euro bzw. ein entsprechender Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und auf beide Gesellschafter verteilt werden".

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG München vom 04.05.2017 - 11 K 1190/14 aufzuheben und die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 2010 vom 07.03.2012, hilfsweise auch eine Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2010, abzuweisen.

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 18/12

    § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand -

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Dabei handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO), die zu den Tatsachenfeststellungen des FG i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehört und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 30, und vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, Rz 34).

    Kann das FG die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer geltend gemachten Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grundsätzen hierfür die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz 40, und vom 15.01.2019 - X R 34/17, Rz 81).

  • BFH, 15.09.2004 - I R 5/04

    Rückstellung für Risikounterbeteiligung an Auslandskredit

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Als "werterhellend" sind darüber hinaus Tatsachen für die Bilanz zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und erst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz aufgestellt wurde --längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre-- bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017 - IV R 9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz 28, und vom 15.09.2004 - I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100, unter II.7.b [Rz 38]).
  • BFH, 10.06.2021 - IV R 18/18

    Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    bb) Zudem muss das FG berücksichtigen, dass eine Berechtigung zur Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen unabhängig von der Dauer der Restlaufzeit besteht, wenn sich der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gemindert hat (hierzu ausführlich BFH-Urteil vom heutigen Tag IV R 18/18, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 9/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Als "werterhellend" sind darüber hinaus Tatsachen für die Bilanz zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und erst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz aufgestellt wurde --längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang (§ 243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre-- bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017 - IV R 9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz 28, und vom 15.09.2004 - I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100, unter II.7.b [Rz 38]).
  • BFH, 28.04.2016 - IV R 20/13

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs.

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Über eine solche Frage ist nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung durch eine selbständige Feststellung zu entscheiden (BFH-Urteil vom 28.04.2016 - IV R 20/13, BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 8).
  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Wird der Teilwert auf der Grundlage eines Kurswertes ermittelt, so stellen eingetretene Kursänderungen wertbegründende, nicht lediglich werterhellende Umstände dar; sie sind also nur bis zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, Rz 19).
  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Maßgeblich für das Begehren des Klägers ist in der Regel alleine der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a [Rz 38], und BFH-Beschluss vom 17.07.2019 - II B 31/18).
  • BFH, 17.07.2019 - II B 31/18

    Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren

    Auszug aus BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19
    Maßgeblich für das Begehren des Klägers ist in der Regel alleine der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a [Rz 38], und BFH-Beschluss vom 17.07.2019 - II B 31/18).
  • BFH, 04.02.2014 - I R 53/12

    Anteilsbewertung und Währungsschwankungen

  • BFH, 16.12.2008 - I B 44/08

    Gewinnermittlung bei Fremdwährungsbuchführung

  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

  • BFH, 15.01.2019 - X R 34/17

    Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines

  • BFH, 15.03.2023 - I R 41/19

    VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

    Für die Bestimmung des Klagebegehrens ist aber in der Regel der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgeblich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.06.2021 - IV R 2/19, BFH/NV 2021, 1483, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Für die Revisionsinstanz --beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 10.06.2021 - IV R 2/19, Rz 26, m.w.N.)-- muss es möglich sein, die Schätzung nachzuvollziehen, um zu überprüfen, ob das FG bei der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung nach sachfremden Erwägungen oder willkürlich verfahren ist.
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 2/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Für die Revisionsinstanz --beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern (vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 10.06.2021 - IV R 2/19, Rz 26, m.w.N.)-- muss es möglich sein, die Schätzung nachzuvollziehen, um zu überprüfen, ob das FG bei der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung nach sachfremden Erwägungen oder willkürlich verfahren ist.
  • BFH, 23.08.2023 - XI R 36/20

    Teilwertansatz bei börsennotierten "hybriden" Anleihen ohne feste Laufzeit und

    b) Die vorzunehmende Prognoseentscheidung über Umfang und Dauer der Wertminderung beziehungsweise -erhöhung als Teil der Ermittlung des Teilwerts ist eine Schätzung nach § 162 AO, die zu den Tatsachenfeststellungen des FG im Sinne von § 118 Abs. 2 FGO gehört und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2021 - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 21; vom 10.06.2021 - IV R 18/18, BFHE 273, 495, BStBl II 2022, 211, Rz 32; vom 10.06.2021 - IV R 2/19, BFH/NV 2021, 1483, Rz 27).

    ee) Die zutreffende Besteuerung der Klägerin gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum jeweiligen Bilanzstichtag wird in den Folgejahren durch das Wertaufholungsgebot gesichert (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 10.06.2021 - IV R 2/19, BFH/NV 2021, 1483, Rz 37; vom 02.07.2021 - XI R 29/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz 23; vom 21.09.2016 - X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 62).

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