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   BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75   

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https://dejure.org/1979,1230
BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75 (https://dejure.org/1979,1230)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1979 - VII R 114/75 (https://dejure.org/1979,1230)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1979 - VII R 114/75 (https://dejure.org/1979,1230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 128, 160
  • DB 1979, 2020
  • BStBl II 1979, 690
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.12.1954 - II 178/54 S

    Auslegung der Unbestrittenheit von Gegenansprüchen von Steuerpflichtigen bei der

    Auszug aus BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75
    An der Auffassung in dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 1954 II 178/54 S, BFHE 60, 84, BStBl III 1955, 32, daß auch in einem solchen Fall Gegenansprüche nur dann als bestritten angesehen werden können, wenn sie mit substantiierten Gründen abgelehnt werden, wird insoweit nicht mehr festgehalten.

    Insoweit schließt sich der Senat der in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 1954 II 178/54 S, BFHE 60, 84, BStBl III 1955, 32, vertretenen Auffassung an.

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75
    Aus dem in dem Urteil des II. Senats angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Januar 1954 I ZR 34/53 (BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]) kann der Kläger keine für sich günstigen Schlüsse ziehen; denn § 124 AO enthält hinsichtlich der Frage, wann ein Steuerschuldner eine Aufrechnung erklären kann, eine eigenständige Sonderregelung, soweit es um die Anforderung geht, die an den Nachweis des Bestehens der angeblichen Forderung des Aufrechnenden zu stellen sind (s. auch Martens, die Aufrechnung im Steuerrecht, Steuer und Wirtschaft 1974 S. 155, 159; M. Burmester, Die Verrechnung von Steuerforderungen, Schriften zum Steuerrecht Band 16, 75).
  • BVerfG, 27.05.1975 - 1 BvR 517/72

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75
    Während des Revisionsverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine die Gültigkeit des Warschauer Vertrags betreffende Verfassungsbeschwerde, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers (Beschwerdeführer) im eigenen Namen erhoben hat, nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung vom 7. Dezember 1976 1 BvR 517/72).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BFH, 10.07.1979 - VII R 114/75
    Der Warschauer Vertrag sei nicht geeignet, unmittelbare Verhaltungspflichten einzelner zu begründen oder sonstige durch Art. 14 GG grundrechtlich geschützte individuelle Rechtspositionen zu verschlechtern (BVerfG-Beschluß vom 7. Juli 1975 1 BvR 274 usw., BVerfGE 40, 141, 164 ff.).
  • FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08

    Keine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Gegenforderung gem. § 226 Abs. 3 AO

    Während die grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10. Juli 1979 VII R 114/75, BStBl. II 1979, 690, zur wortlautgleichen Vorgängernorm (§ 124 RAO) in diesem Zusammenhang sowohl vom "Bestehen" und "rechtlich begründet sein" der Gegenforderung als auch davon spricht, dass "etwaige Ansprüche nicht anerkannt werden", ist in den nachfolgenden Entscheidungen (vgl. z.B. Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759 sowie Beschluss vom 19. Februar 2007 VII B 253/06, BFH/NV 2007, 968) nur noch vom "Bestehen" der Gegenforderung die Rede.

    Denn die Finanzbehörde ist überfordert, wenn sie im Erhebungsverfahren entscheiden soll, ob dem Steuerpflichtigen ein privat- oder anderer (als steuerrechtlicher) öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Fiskus zusteht (BFH-Urteil vom 10. Juli 1979 VII R 114/75, BStBl. II 1979, 690; Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand 119. Lieferung Juni 2009, § 226 Rn. 39; Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand 203. Lieferung Juli 2009, § 226 Rn. 70).

  • BFH, 27.04.2000 - VII B 110/99

    Abrechnungsbescheid - Aufrechnung - Rückforderungsanspruch - Sachaufklärung

    Der Kläger stützt die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Verfahrensverstoß mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und macht eine Divergenz zu der Senatsentscheidung vom 10. Juli 1979 VII R 114/75 (BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690) geltend.

    Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer wie hier lediglich allgemein darlegt, das FG habe den vom BFH in der Entscheidung in BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690 aufgestellten Rechtssatz, dass es nicht genüge, wenn das FA aus formalen oder sachlich nicht beachtenswerten Gründen die Aufrechnung ablehne, wenn es die Berechtigung eines Erstattungsanspruches selbst feststellen könne, nicht beachtet.

  • BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02

    Aufrechnung, abgetretene Forderung

    Die von der Klägerin gerügte Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 1954 II 178/54 (BStBl III 1955, 32) liegt schon deshalb nicht vor, weil der BFH, worauf die Klägerin selbst hinweist, von dem darin aufgestellten Rechtssatz, wonach bei der Aufrechnung der Steuerpflichtigen nach § 124 der Reichsabgabenordnung (AO) die Gegenansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, nicht schon dann als bestritten anzusehen sind, wenn die Einwendungen des Fiskus lediglich formale und nicht sachlich beachtenswerte Gründe enthalten, in seinem Urteil vom 10. Juli 1979 VII R 114/75 (BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690) für den Fall wieder abgerückt ist, dass gegen einen Steueranspruch mit einem Gegenanspruch aufgerechnet wird, für dessen Feststellung das FA nicht selbst zuständig ist.

    Nach den vorhergehenden Ausführungen liegt auch keine Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des BFH in BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690 vor.

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 1 K 1368/15

    Aufrechnung mit Rechtsanwaltsvergütungsforderungen gegen Umsatzsteuer

    Soweit für die Feststellung der Gegenforderung und der Hauptforderung verschiedene Behörden zuständig sind, muss der aufrechnende Steuerpflichtige darlegen, dass die Gegenforderung entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist (vgl. Loose, a.a.O., Rz. 42; Rozek, a.a.O.; BFH-Urteil vom 10. Juli 1979 VI R 114/75, BStBl II 1979, 690).
  • BFH, 14.10.1998 - IV B 103/97

    Zinslauf von Aussetzungszinsen bei Aufrechnung

    Soweit der Schadensersatzsanspruch wegen Amtspflichtverletzung betroffen ist, fehlt es bereits deshalb an einer Divergenz, weil der BFH das einfache Bestreiten nur bei Forderungen für nicht ausreichend erachtet hat, für deren Feststellungen das FA selbst zuständig ist (BFH-Urteil vom 10. Juli 1979 VII R 114/75, BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung).
  • FG Münster, 16.06.2021 - 7 K 30/19

    Wirksame Aufrechnung einer zivilrechtlichen Forderung mit einem

    Es genügt vielmehr wie bei § 226 Abs. 3 AO der Hinweis des Schuldners der Gegenforderung, dass diese noch nicht rechtskräftig festgestellt oder aus welchen Gründen auch immer fragwürdig sei (vgl. zu § 226 Abs. 3 AO: BFH-Urteil vom 10.07.1979 VII R 114/75, BStBl. II. 1979, 690; Loose in Tipke/Kruse, § 226 Rn. 41).
  • BFH, 16.03.1988 - X R 52/82

    Steuerbefreiungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

    Eine Aufrechnung käme aber im Streitfall schon allein deshalb nicht zum Zuge, weil es an einem unbestrittenen Gegenanspruch fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1979 VII R 114/75, BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690).
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