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BFH, 10.08.1972 - IV R 81/66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Bezirksstellenleiter - Staatliche Lotterie - Lotteriegeschäfte - Lotterieeinnehmer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStDV § 13
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuerpflicht der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 106, 336
- BStBl II 1972, 801
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 04.07.1968 - IV R 77/67
Bremer Toto und Lotto GmbH - Bezirksleiter - Gewerbetreibende
Auszug aus BFH, 10.08.1972 - IV R 81/66
Weder daraus, daß der erkennende Senat im Urteil IV R 77/67 vom 4. Juli 1968 (BFH 93, 161, BStBl II 1968, 718) die Bezirksstellenleiter als Gewerbetreibende noch daraus, daß sie der BGH mit seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VII ZR 36/71 vom 22. Juni 1972 als Handelsvertreter angesehen hat, kann deren Gewerbesteuerfreiheit nach § 13 GewStDV hergeleitet werden. - BFH, 13.11.1963 - GrS 1/62
Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift auf eine von einer …
Auszug aus BFH, 10.08.1972 - IV R 81/66
Da dem Gesetz- und Verordnungsgeber die Tätigkeitsbezeichnungen im Lotteriegeschäft bekannt waren, muß es auch im Hinblick auf das Urteil des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/62 S vom 13. November 1963 (BFH 78, 496, BStBl III 1964, 190), auf das sich auch das FG zu Recht beruft, abgelehnt werden, auch die Personen von der Gewerbesteuer freizustellen, die nur mittelbar in das eigentliche Einnahmegeschäft eingeschaltet sind. - BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71
Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter
Auszug aus BFH, 10.08.1972 - IV R 81/66
Weder daraus, daß der erkennende Senat im Urteil IV R 77/67 vom 4. Juli 1968 (BFH 93, 161, BStBl II 1968, 718) die Bezirksstellenleiter als Gewerbetreibende noch daraus, daß sie der BGH mit seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VII ZR 36/71 vom 22. Juni 1972 als Handelsvertreter angesehen hat, kann deren Gewerbesteuerfreiheit nach § 13 GewStDV hergeleitet werden.