Rechtsprechung
BFH, 10.08.1994 - I B 38/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines Körperschaftsteuerbescheides - Steuerliche Anerkennung eines Verlustrückgangs einer GmbH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Körperschaftsteuer; Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 5 KStG 1984
Wird zitiert von ... (5)
- FG Hamburg, 13.09.2006 - 6 K 374/03
Leg-ein-hol-zurück-Verfahren: Anforderungen an ordnungsgemäßen …
Steht fest, dass die Gewinnausschüttung für frühere Jahre erfolgen soll, so ist der Beschlusswille der Gesellschafter nach der Rechtsprechung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Verwendung des Vorjahresgewinns (hier 2000) bezieht (vgl. z.B. BFH-Urteil v. 10.08.1994 - I B 38/94, BFH/NV 1995, 546; FG München v. 9.5.2000 - VI K 3060/97, EFG 2000, 1148). - FG München, 09.05.2000 - 6 K 3060/97
Behandlung missglückter offener Gewinnausschüttungen i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 …
Denn für den Fall, daß Anhaltspunkte dafür fehlen, welchem Wirtschaftsjahr eine Gewinnausschüttung zuzuordnen ist, ist davon auszugehen, daß sich der Gewinnverteilungsbeschluß regelmäßig auf die Verwendung des Vorjahresgewinns beziehen soll (vgl. BFH-Beschluß vom 10. August 1994 I B 38/94, BFH/NV 1995, 546, 547;… Frotscher/Maas, Kommentar zu KStG und UmwStG , § 8 Rz. 112 a). - FG Köln, 06.03.2003 - 13 K 3288/02
Handelsrechtliche Ausschüttungssperre
Denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Beschlußwille der Gesellschafter dahingehend auszulegen, daß er sich auf die Verwendung des Vorjahresgewinns bezieht (Beschluß des BFH vom 10.8.1994 I B 38/94, BFH/NV 1995, 546; Urteil des FG München vom 9.5.2000 6 K 3060/97, EFG 2000, 1148). - FG Thüringen, 27.11.1997 - II 62/95
Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für eine Trennwandanlage; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 10.11.2003 - III 197/03
Auslegung eines Gewinnverteilungsbeschlusses
Steht damit fest, dass die Gewinnausschüttung für frühere Kalenderjahre erfolgt ist, so ist der Beschlusswille der Gesellschafter nach der Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte, der sich der Senat anschließt, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Verwendung des Vorjahresgewinns (hier: 2000) bezieht (vgl. nur BFH-Urteil vom 10.08.1994, I B 038/94, BFH/NV 1995, 546; FG München vom 09.05.2000, VI K 3060/97, EFG 2000, 1148 ).