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   BFH, 10.08.2011 - I R 39/10   

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BFH, 10.08.2011 - I R 39/10 (https://dejure.org/2011,2560)
BFH, Entscheidung vom 10.08.2011 - I R 39/10 (https://dejure.org/2011,2560)
BFH, Entscheidung vom 10. August 2011 - I R 39/10 (https://dejure.org/2011,2560)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender ...

  • openjur.de

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben; Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens; Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender Übergangsvorschriften; ...

  • Bundesfinanzhof

    BVerfGG § 80 Abs 1, EStG § ... 36 Abs 2 S 2 Nr 3, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 100 Abs 1 S 1, GG Art 106 Abs 1 Nr 6, KStG § 10 Nr 2, KStG § 10 Nr 2, KStG § 23 Abs 1, KStG § 23 Abs 1, KStG § 27 Abs 1, KStG § 27 Abs 1, KStG § 37 Abs 5 S 1, SolZG § 1 Abs 1, SolZG § 2 Nr 3, SolZG § 4, KStG § 37 Abs 2 S 1, KStG § 37 Abs 2a, KStG § 37 Abs 4, SolZG § 1 Abs 1, SolZG § 1 Abs 2, SolZG § 3, KStG § 36 Abs 3, KStG § 36 Abs 4, KStG § 37 Abs 2 S 2, KStG § 37 Abs 2, SolZG § 3 Abs 1 Nr 1
    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender ...

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 1 BVerfGG, § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG 1997, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf Körperschaftsteuerguthaben verfassungswidrig?

  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag durch Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG; Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 3 SolZG 1995 mit GG

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das KSt-Guthaben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungswidrige Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderung der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag durch Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG; Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 3 SolZG 1995 mit GG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bemessungsgrundlage zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig?

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag zurück für Kapitalgesellschaften?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Musterverfahren zum KSt-Guthaben

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Bemessungsgrundlage des SolZ zur KSt verfassungswidrig?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Auszahlung des KöSt-Guthabens ohne Minderung des SolZ verfassungswidrig?

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 37 Abs 5, SolZG § 3 Abs 1 Nr 1, GG Art 14
    Körperschaftsteuerguthaben, Solidaritätszuschlag, Eigentum, Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 396
  • DB 2011, 2691
  • BStBl II 2012, 603
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    Hierbei wurde die von der Kapitalgesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 --EStG 1997--), um eine Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1).

    Es entstand also bei Gewinnthesaurierung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung des belasteten Eigenkapitals auf der Ebene der Gesellschaft ein Körperschaftsteuerminderungspotential, das sich nach der Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte (vgl. im Einzelnen BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1).

    bb) Das BVerfG hat durch Beschluss in BVerfGE 125, 1 § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, als diese Regelung bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen hätte vermieden werden können.

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, 230; in BVerfGE 125, 1, 17).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29; vom 14. Oktober 2008  1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52; in BVerfGE 125, 1, 17, ständige Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 44, 125; in BVerfGE 125, 1, 17 f., m.w.N.) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f.; in BVerfGE 120, 1, 45; in BVerfGE 125, 1, 17 f.).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18, m.w.N.).

    Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz räumt das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften ein (vgl. BVerfG-Urteil vom 8. Februar 1977 1 BvR 79, 278, 282/70, BVerfGE 43, 242, 288 f.; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 17, m.w.N.), sodass er möglicherweise auch eine für die Steuerpflichtigen nachteiligere Regelung hätte treffen können.

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 29, ständige Rechtsprechung).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29; vom 14. Oktober 2008  1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52; in BVerfGE 125, 1, 17, ständige Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 44, 125; in BVerfGE 125, 1, 17 f., m.w.N.) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f.; in BVerfGE 120, 1, 45; in BVerfGE 125, 1, 17 f.).

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    Er hat im Gegenteil durch die Übergangsregelung, in der er die Fortgeltung des bisherigen Rechts in modifizierter Form für einen Übergangszeitraum bestimmt, einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen, von dem er sich zu Lasten des Steuerpflichtigen nur lösen kann, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind (BVerfG-Beschluss vom 15. März 2000  1 BvL 16-20/96 und 18/97, BVerfGE 102, 68, 96).

    Enttäuscht er das Vertrauen in den Fortbestand dieser Vorschrift, indem er sie vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt, so ist dies unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur unter besonderen Anforderungen möglich, nämlich dann, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 102, 68, 96).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 29, ständige Rechtsprechung).

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f.; in BVerfGE 120, 1, 45; in BVerfGE 125, 1, 17 f.).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 53/03

    Kein negativer Solidaritätszuschlag

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, ohne dass die Regelung auf diese Fälle beschränkt ist, dass nicht mit Solidaritätszuschlag belastete Rücklagen ausgeschüttet würden (Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 53/03, BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428; vom 19. November 2003 I R 66/03, BFH/NV 2004, 671 [nur Leitsatz]).

    Der Gesetzgeber erachtete offenbar § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolZG 1995 n.F., nach dem die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags auf einen negativen Steuerbetrag ausgeschlossen ist, für ausreichend zu verhindern, dass Solidaritätszuschlag, der tatsächlich nicht geleistet wurde, an die Anteilseigner erstattet würde (Senatsurteil in BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 66/03

    Kein negativer Solidaritätszuschlag zur KSt

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, ohne dass die Regelung auf diese Fälle beschränkt ist, dass nicht mit Solidaritätszuschlag belastete Rücklagen ausgeschüttet würden (Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 53/03, BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428; vom 19. November 2003 I R 66/03, BFH/NV 2004, 671 [nur Leitsatz]).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, 230; in BVerfGE 125, 1, 17).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DStR 2010, 1727; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, DStR 2010, 1733, und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, DStR 2010, 1736) genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 10.08.2011 - I R 39/10
    a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DStR 2010, 1727; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, DStR 2010, 1733, und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, DStR 2010, 1736) genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
  • BFH, 20.04.2011 - I R 65/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des verwendbaren

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 64/09

    Musterverfahren zu Erstattung des SolZ bei Körperschaftsteuerguthaben

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

    Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2011 (I R 39/10) nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 SolzG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolzG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.

    a) Der Bundesfinanzhof hat § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n.F. dahin ausgelegt, dass die Vorschrift die Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das zur Auszahlung gelangende Körperschaftsteuerguthaben (negative Körperschaftsteuerschuld) im Verfahren nach § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG ausschließt, weil nach dem Wortlaut der Norm die festgesetzte Körperschaftsteuer nur dann Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist, "wenn ein positiver Betrag verbleibt" (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 34), also nicht, wenn es zu einer Erstattung kommt, die Körperschaftsteuerschuld mithin negativ ist.

    Im Einklang mit den anerkannten Auslegungsregeln steht die Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n.F. durch den Bundesfinanzhof auch insoweit, als nach seiner Auffassung eine Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer durch die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht in Betracht kommt (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Soweit er eine Rechtfertigung möglicherweise darin sieht, dass der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung im Steuersenkungsgesetz einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, in den er nach dem Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht ohne Weiteres eingreifen dürfe (vgl. Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 53 ff.), begründet dies nicht, warum statt der Minderungslösung, die zu einer Gleichbehandlung mit den oben genannten Vergleichsgruppen führen würde, auch eine Guthabenlösung gerechtfertigt sein könnte, die die Begünstigten, wie gezeigt, jedenfalls teilweise besserstellen würde als diejenigen Körperschaften, die ihr Körperschaftsteuerguthaben bereits unter der Geltung des Steuersenkungsgesetzes oder des Steuervergünstigungsabbaugesetzes realisiert haben.

    Der Bundesfinanzhof prüft dagegen die Rechtsänderung durch das SEStEG am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht lediglich auf Willkürfreiheit, sondern führt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, indem er zum einen die Erforderlichkeit der Regelung zur Erreichung der mit § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG verfolgten Ziele verneint (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 45 ff.) und zum anderen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter verlangt (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 49).

    aa) Die vom Bundesfinanzhof gegen eine verfassungskonforme Auslegung angeführten Gründe (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 62 f.) greifen zu kurz.

    (1) Er hält eine verfassungskonforme Auslegung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 n.F. nicht für möglich, weil der Gesetzgeber bewusst entschieden habe, dass die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mehr mindern solle (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 62).

    Vielmehr geht auch er davon aus, dass die mit der Einführung von § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht erfordern, den Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung von der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag auszunehmen (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 46).

    (1) Zwar erörtert er im Rahmen der einfachrechtlichen Auslegung der streitentscheidenden Normen (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 34), dass im gesonderten Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG die "Festsetzung von Solidaritätszuschlag hierauf ausgeschlossen" sei, weil in diesem Verfahren ein positiver Betrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolzG 1995 n.F. nicht verbleiben könne.

    (2) Soweit der Bundesfinanzhof einfachrechtlich annimmt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens zudem nicht die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindere (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 35 ff.), fehlt es aber an einer Aufarbeitung des einfachen Rechts in einer Weise, die Rückschlüsse auf die Unzulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n.F. im Sinne der Minderungslösung zulässt.

  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, wenn es mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung eines Verfassungsverstoßes gibt und nicht festgestellt werden kann, in welcher Weise der Gesetzgeber --hätte er die Verfassungswidrigkeit der Regelung erkannt-- diese beseitigt hätte (BFH-Beschluss vom 10. August 2011 I R 39/10, BFHE 234, 396).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    f) Der Bundesfinanzhof hat am 10. August 2011 (I R 39/10, BFHE 234, S. 396, BStBl. II 2012, S. 603; Revisionsverfahren gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9. März 2010 - 13 K 64/09, EFG 2010, S. 1353) beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 3 SolZG 1995 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.

    Michael Balke stellt in seiner Besprechung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. August 2011, I R 39/10 die mit der Erhebung des Solidaritätszuschlags verbundene Ungleichbehandlung von gewerblichen gegenüber sonstigen sowie von ausländischen gegenüber inländischen Einkünften dar (FR 2012, S. 268; vgl. auch Balke, NWB Nr. 41 vom 10. Oktober 2011, S. 3474):.

  • BFH, 10.12.2014 - I R 76/12

    Körperschaftsteuererhöhung: Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des

    Der Rechtsprechung des BVerfG und dem nachfolgend des Senats (Senatsbeschluss vom 10. August 2011 I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603) ist nicht zu entnehmen, dass jegliche Änderung einer Übergangsregelung nur noch möglich wäre, wenn ansonsten schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind.

    Auch dies trägt als sachlicher Grund die von der Klägerin angegriffene Körperschaftsteuererhöhungsvorschrift des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 n.F. Von daher ist nicht mehr darauf einzugehen, ob dem Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung einer bestehenden Übergangsvorschrift wie bei der erstmaligen Ausgestaltung einer Übergangsvorschrift ein besonders weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vorschriften einzuräumen ist (dies verneinend Senatsbeschluss in BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603).

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 2 K 31/11

    Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 KStG 2002 n. F. ist nicht

    Enttäuscht er das Vertrauen in den Fortbestand dieser Vorschrift, indem er sie vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist zulasten der Berechtigten beseitigt, so kann er unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes eine solche Übergangsregelung nur unter besonderen Anforderungen vorzeitig aufheben, nämlich dann, wenn schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind - vorausgesetzt, das Interesse des Betroffenen in den Fortbestand der Regelung ist schutzwürdig und hat hinreichendes Gewicht (BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, GmbHR 2012, 47, m. w. N.; BVerfG - Beschluss vom 15.03.2000, 1 BvL 16, 17, 18, 19, 20/96 und 18/97, BVerfGE 102, 68, 97 f.).

    Anders als bei der Beurteilung des Solidaritätszuschlags bei Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n. F. (vgl. BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, BFHE 234, 396; BFH/NV 2012, 135) sieht der Senat hinreichend gewichtige Interessen am Fortbestand des bisherigen Übergangsrechts nicht unzumutbar beeinträchtigt.

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, BFH/NV 2012, 135, m. w. N.).

    3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierungen oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (st. Rspr., vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 10.08.2011, I R 39/10, BFH/NV 2012, 135, m. w. N.).

  • BFH, 02.02.2016 - I R 21/14

    Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation -

    Da der Solidaritätszuschlag im Sammelbescheid mit 0 EUR festgesetzt worden war und sich auch die Einspruchsbegründung nicht mit Fragen des Solidaritätszuschlags befasste, konnte ein objektiver Empfänger die Erklärung nicht so verstehen, dass, wie von der Revision geltend gemacht, auch eine den Solidaritätszuschlag betreffende verfassungsrechtliche Beschwer i.S. des Vorlagebeschlusses des Senats vom 10. August 2011 I R 39/10 (BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603) geltend gemacht werden sollte.
  • BFH - I R 49/21 (anhängig)

    Körperschaftsteuerguthaben, Solidaritätszuschlag, Eigentum, Verfassungsmäßigkeit

    Das Verfahren I R 39/10 war durch Beschluss vom 10.08.2011 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 12/11) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegt worden.

    Das Verfahren wird unter dem neuen Az. I R 49/21 (I R 39/10) fortgesetzt.

  • FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum

    Darüber hinaus sehe es der Bundesfinanzhof BFH) als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar an, wenn es im Rahmen der Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben nicht zu einer entsprechenden Erstattung an Solidaritätszuschlag komme (unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 10.08.2011 I R 39/10, BStBl. II 2012, 603).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem die Problematik betreffenden BFH-Beschluss vom 10.08.2011 I R 39/10 (BStBl. II 2012, 603) ableiten, denn in diesem Verfahren hatte die Klägerin ausdrücklich eine gesonderte Feststellung eines Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagsguthabens gestellt.

    Bei seiner Entscheidung hatte der Senat auch zu berücksichtigen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme, wie hier bei Überleitung von dem Anrechnungsverfahren zu dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren, stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 10.08.2011 I R 39/10, BStBl II 2012, 603 Rz. 49).

  • FG Köln, 23.10.2014 - 10 K 3473/12

    Steuerfalle bei der Ausübung von Bezugsrechten aus "Altanteilen" geschlossen

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10, BStBl II 2012, 603 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2015 - 6 K 3339/12

    Mantelkauf, Wechsel der wirtschaftlichen Identität bei bloßer Verkürzung der

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 10.8.2011 I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603 m. w. N.).
  • FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12

    Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG

  • BFH, 25.10.2022 - VIII R 1/19

    Besteuerung der Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung

  • BFH, 21.02.2022 - I R 38/18

    Zur Ausnahme von der Hinzurechnung ausländischer Betriebsstättenverluste bei

  • FG Düsseldorf, 19.10.2012 - 6 K 2439/11

    Geltung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG im Liquidationsfall -

  • FG Köln, 10.11.2015 - 10 K 410/14

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Steuerbesitzdividenden in Falle der

  • FG Düsseldorf, 18.03.2014 - 6 K 2087/11

    Festsetzung und Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags als

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