Rechtsprechung
BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler des Gerichts als Verfahrensmangel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 96 Abs 2, FGO § 93 Abs 1, FGO § 76 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler des Gerichts als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
- Bundesfinanzhof
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler des Gerichts als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 96 Abs 2 FGO, § 93 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler des Gerichts als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO - IWW
§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung, § ... 96 Abs. 2 FGO, § 93 Abs. 1 FGO, § 76 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
- rewis.io
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler des Gerichts als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
- rechtsportal.de
GG Art. 103 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; richterliche Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtliches Gehör - und die gerichtliche Hinweispflicht
Verfahrensgang
- FG Münster, 10.11.2015 - 5 K 753/13
- BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 28.11.1991 - XI R 13/90
Berücksichtigung einer Erweiterung des Klageantrags im Revisionsverfahren - …
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Der Erfolg einer Klage soll nicht an der Rechtsunerfahrenheit des Klägers, zumal in Formsachen, scheitern (BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90).Der Erfolg einer Klage soll nicht an der Rechtsunerfahrenheit des Klägers, zumal in Formsachen, scheitern (BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609).
- BFH, 17.05.1995 - X R 185/93
Kürzung eines Sonderausgabenvorwegabzuges
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
NV: Unzulässige Überraschungsentscheidungen können vorliegen, wenn das Finanzgericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1967 II 73/63), oder wenn es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten in einem bestimmten Streitpunkt zuungunsten des Klägers entscheidet, obwohl der Beklagte während des Klageverfahrens insoweit seinen vormaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hatte (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 185/93).Der BFH hat finanzgerichtliche Urteile z.B. dann als unzulässige Überraschungsentscheidungen angesehen, wenn das Gericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794), oder wenn es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten in einem bestimmten Streitpunkt zuungunsten des Klägers entscheidet, obwohl der Beklagte während des Klageverfahrens insoweit seinen vormaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hatte (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 185/93, BFH/NV 1995, 1076).
- BFH, 20.06.1967 - II 73/63
Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Steuerprozeß - …
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
NV: Unzulässige Überraschungsentscheidungen können vorliegen, wenn das Finanzgericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1967 II 73/63), oder wenn es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten in einem bestimmten Streitpunkt zuungunsten des Klägers entscheidet, obwohl der Beklagte während des Klageverfahrens insoweit seinen vormaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hatte (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 185/93).Der BFH hat finanzgerichtliche Urteile z.B. dann als unzulässige Überraschungsentscheidungen angesehen, wenn das Gericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794), oder wenn es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten in einem bestimmten Streitpunkt zuungunsten des Klägers entscheidet, obwohl der Beklagte während des Klageverfahrens insoweit seinen vormaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hatte (…BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 185/93, BFH/NV 1995, 1076).
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93
Fink
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Deshalb kommt in besonders gelagerten Fällen eine Verletzung des Rechts auf Gehör in Betracht, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf eine Rechtsauffassung hinweist, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305, unter C.II.3.). - BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
Überraschungsentscheidung
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Demzufolge darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen, wenn es ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421). - BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, …und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325). - BFH, 31.07.1997 - III B 31/95
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (…BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325). - BFH, 19.10.1993 - VIII R 61/92
Inhalt und Umfang einer Hinweispflicht des Gerichts - Merkmal der …
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Die Hinweispflichten entfallen zwar auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790, m.w.N.). - BFH, 17.02.2011 - VIII B 51/10
Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene …
Auszug aus BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Auch wird mit dem Vorbringen, ein unzuständiges FA habe entschieden, kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, da hierunter nur Fehler des Gerichts fallen, nicht aber Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761).
- BFH, 12.03.2020 - V R 5/17
Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen
Jedoch stellt das Unterlassen eines richterlichen Hinweises bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten regelmäßig keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände dargelegt, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten (BFH-Beschluss vom 10.08.2016 - VI B 10/16, BFH/NV 2017, 45). - BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17
Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler
Der Erfolg einer Klage soll nicht an der Rechtsunerfahrenheit des Klägers, zumal in Formsachen, scheitern (…BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 224/07, BFH/NV 2008, 1187, unter 2.a, Rz 10; vom 10. August 2016 VI B 10/16, BFH/NV 2017, 45, Rz 12). - BFH, 25.10.2018 - V B 37/18
Legitimation bei Akteneinsicht und in der mündlichen Verhandlung; Bekanntgabe bei …
Darunter fallen nur solche Fehler, die dem FG bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen sind, nicht aber --wie vorliegend-- etwaige Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. August 2016 VI B 10/16, BFH/NV 2017, 45, Rz 17;… vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725, Rz 17;… vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761, Rz 7).