Rechtsprechung
BFH, 10.09.1990 - VI R 101/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Umfang des Begriffes der Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitsmittel
Wird zitiert von ... (12)
- BFH, 30.06.2010 - VI R 45/09
Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten
Entsprechendes gilt für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- sowie BFH-Urteil vom 10. September 1990 VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234). - FG Rheinland-Pfalz, 12.03.2018 - 5 K 2345/15
Aufwendungen für einen "Schulhund" sind nicht als Werbungskosten einer Lehrerin …
Entsprechendes gilt für die Nutzung von Tieren (vgl. § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - vgl. auch BFH-Urteil vom 10.09.1990 VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234). - VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 2 S 2113/00
Betrieblich bedingte Haltung eines Wachhundes auf Bauernhof im Außenbereich
Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234).
- FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 2144/17
Kosten für einen Schulhund sind teilweise Werbungskosten
Dies sei bei der gemischten Nutzung eines Hundes nicht der Fall (BFH-Urteil vom 10. September 1990 VI R 101/86 zum privaten Wachhund eines Schulhausmeisters). - FG Niedersachsen, 29.07.2009 - 14 K 20/08
Aufwendungen für den Diensthund eines Polizei-Hundeführers als Werbungskosten
In Einklang damit hat der BFH die Aufwendungen für einen privateigenen Dienstwachhund eines Schulhausmeisters nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang privaten Zwecken dient (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1990 VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234). - VG Stuttgart, 15.09.2005 - 11 K 2382/04
Voraussetzungen für das Entfallen der Hundesteuerpflicht bei einem Hund eines …
Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234 ). - VG Münster, 28.07.2004 - 9 K 321/02
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines kommunalen Abgabebescheids zur Erhebung …
Eine demnach festzustellende "?private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "?ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234). - VG Minden, 29.03.2006 - 11 K 1297/05
Erhebung der Hundesteuer bei einer ausschließlich gewerblichen Zwecken dienenden …
vgl. BFH, Urteile vom 10. September 1990, - VI R 101/86 -, BFH/NV 1991, 234 = StRK EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 6 R.19 (red. Leitsatz und Gründe) und vom 29. März 1979 - IV R 103/75 - BFHE 127, 530 = BStBl II 1979, 51 = BB 1979, 1076 = DB 1979, 1489 = NJW 1979, 2328 = DStZ 1980, 94. - VG Wiesbaden, 09.09.2010 - 1 K 366/10
Steuerfreiheit für Wachhund bei Feldscheune
Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234). - VG Münster, 04.08.2004 - 9 K 2064/02
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festsetzung einer Hundesteuer; Ausgestaltung …
Eine demnach festzustellende private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234). - FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2003 - 3 K 883/00
Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Wachhunde; Umsatzsteuer 1998
- FG Sachsen, 16.04.2003 - 3 K 883/00
Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot …