Rechtsprechung
   BFH, 10.10.1958 - III 332/57 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,3533
BFH, 10.10.1958 - III 332/57 U (https://dejure.org/1958,3533)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1958 - III 332/57 U (https://dejure.org/1958,3533)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1958 - III 332/57 U (https://dejure.org/1958,3533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,3533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Unterwerfung eines Ausstattungsanspruches gegen Anerben eines Erbhofes unter die Vermögensabgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 67, 533
  • DB 1958, 1344
  • BStBl III 1958, 477
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.02.1953 - III 27/52 U

    Bewertung von Brauberechtigungen als Betriebsvermögen durch das Finanzamt -

    Auszug aus BFH, 10.10.1958 - III 332/57 U
    Als sonstiges Vermögen kommen dabei gemäß § 67 BewG alle Wirtschaftsgüter, insbesondere Forderungen aller Art in Betracht, sofern sie nicht zu den drei anderen Vermögensarten gehören oder durch § 68 BewG als nicht zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 27/52 U vom 13. Februar 1953, Bundessteuerblatt 1953 III S. 90, Slg. Bd. 57 S. 225).
  • BFH, 22.04.1966 - III 46/62
    Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Aussteueranspruch falle - entgegen der von den Abgabepflichtigen vertretenen Ansicht - nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil III 332/57 U vom 10. Oktober 1958, BFH 67, 533; BStBl 1958 III S. 477) nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 68 Ziff. 7 BewG , sondern gehöre zum sonstigen Vermögen.

    Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Aussteueranspruch falle - entgegen der von den Abgabepflichtigen vertretenen Ansicht - nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil III 332/57 U vom 10. Oktober 1958, BFH 67, 533; BStBl 1958 III S. 477) nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 68 Ziff. 7 BewG , sondern gehöre zum sonstigen Vermögen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht