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   BFH, 10.10.1963 - IV 435/61 S   

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https://dejure.org/1963,2334
BFH, 10.10.1963 - IV 435/61 S (https://dejure.org/1963,2334)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1963 - IV 435/61 S (https://dejure.org/1963,2334)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1963 - IV 435/61 S (https://dejure.org/1963,2334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Wegebaukosten eines buchführenden Forstwirts als feste Verwaltungskosten oder als "andere Betriebsausgabe"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 78, 151
  • BStBl III 1964, 60
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.03.1958 - IV 154/57 U

    Einbeziehung von Generalunkosten bei der Ermittlung steuerbegünstigter Einkünfte

    Auszug aus BFH, 10.10.1963 - IV 435/61 S
    Die Bfin ist der Ansicht, unter den persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten im Sinn von § 34 b Abs. 2 Ziff. 1 EStG seien die Generalunkosten zu verstehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil IV 154/57 U vom 20. März 1958, BStBl 1958 III S. 225, Slg. Bd. 66 S. 583) unter der Geltung des § 34 Abs. 3 EStG 1953 nur bei den ordentlichen Nutzungen, d.h. den Nutzungen innerhalb des Nutzungssatzes, nicht aber bei den außerordentlichen Nutzungen zu berücksichtigen gewesen seien.
  • BFH, 20.08.1970 - IV 134/65

    Sonderabschreibungen auf Herstellungskosten - Errichtung von

    Die Antwort müsse unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes der gesetzlichen Regelung aus der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Kostenabgrenzung gefunden werden (Urteil des BFH IV 435/61 S vom 10. Oktober 1963, BFH 78, 151, BStBl III 1964, 60).

    Im Urteil IV 435/61 S nahm der Senat zur Auslegung des § 34b Abs. 2 EStG 1955 eingehend Stellung.

    So hat schon die Entscheidung IV 435/61 S im vorletzten Absatz ausgeführt, zu den anderen Betriebsausgaben im Sinne von § 34b Abs. 2 Nr. 2 EStG habe der Gesetzentwurf die variablen Kosten und andere feste Betriebsausgaben gerechnet, die nicht zu den persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten im Sinne von § 34b Abs. 2 Nr. 1 EStG gehörten.

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