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   BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01   

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https://dejure.org/2001,6504
BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01 (https://dejure.org/2001,6504)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2001 - XI R 7/01 (https://dejure.org/2001,6504)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - XI R 7/01 (https://dejure.org/2001,6504)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorruhestandsleistungen - Tarifvertrag - Abfindung - Außerordentliche Einkünfte - Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 34 Nr. 2; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 34, EStG § 24 Nr 1 Buchst a
    Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Zusammenballung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.09.2000 - XI R 19/00

    Entschädigung: Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431; BFH-Beschluss des Großen Senats vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; für Leistungen mit fürsorgerechtlichen Überlegungen vgl. aber auch BFH-Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082).
  • BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84

    Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung sämtlicher Senate des BFH, für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG eine "neue", Rechts- oder Billigkeitsgrundlage zu verlangen (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349).
  • BFH, 21.09.1993 - III R 53/89

    Tarifbegünstigung - Veräußerungsrechte - Ablösung

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung sämtlicher Senate des BFH, für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG eine "neue", Rechts- oder Billigkeitsgrundlage zu verlangen (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349).
  • BFH, 25.08.1993 - XI R 8/93

    Vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs.

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines früheren Rechtsverhältnisses sind, fallen unter § 24 Nr. 2 EStG und gehören daher nicht zu den Entschädigungen; dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn sie an die Stelle der bisherigen Einnahmen aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage tritt; diese muss Rechte oder Pflichten begründen, die sich aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht ergeben haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, m.w.N.; vom 25. August 1993 XI R 8/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167, m.w.N.).
  • BFH, 04.02.1998 - XI B 108/97

    Spätere Ausgleichszahlungen bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431; BFH-Beschluss des Großen Senats vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; für Leistungen mit fürsorgerechtlichen Überlegungen vgl. aber auch BFH-Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082).
  • BFH, 27.11.1991 - X R 10/91

    Konkretisierung des Begriffs Entschädigung im Sinne der Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung sämtlicher Senate des BFH, für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG eine "neue", Rechts- oder Billigkeitsgrundlage zu verlangen (vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349).
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431; BFH-Beschluss des Großen Senats vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; für Leistungen mit fürsorgerechtlichen Überlegungen vgl. aber auch BFH-Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108/97, BFH/NV 1998, 1082).
  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines früheren Rechtsverhältnisses sind, fallen unter § 24 Nr. 2 EStG und gehören daher nicht zu den Entschädigungen; dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn sie an die Stelle der bisherigen Einnahmen aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage tritt; diese muss Rechte oder Pflichten begründen, die sich aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht ergeben haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308, m.w.N.; vom 25. August 1993 XI R 8/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167, m.w.N.).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 8/90

    Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen ist das Übergangsgeld nach § 62 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 10.10.2001 - XI R 7/01
    In diesem Sinn hat der erkennende Senat mit Urteil vom 18. September 1991 XI R 8/90 (BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34) entschieden, dass ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Tarifvertrages zu zahlendes Übergangsgeld keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist, weil es im Rahmen der vertraglich getroffenen Vereinbarungen gezahlt wird.
  • FG München, 27.01.2004 - 2 K 640/00

    Über mehrere Jahre gezahlte, anlässlich der Kündigung vereinbarte Übergangsgelder

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 - XI R 7/01 BFH/NV 2002, 337 m.w.N.).

    Ein zusammengeballter Zufluss ist gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG aber nur für Leistungen zu fordern, die den Charakter von Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG haben (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 - XI R 7/01 BFH/NV 2002, 337).

    Es liegt keine Entschädigung, sondern Erfüllungsleistung vor, wenn ein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen bereits im ursprünglichen Vertrag vereinbart worden ist (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 - XI R 7/01 BFH/NV 2002, 337).

    Die sog. Inhaltsnormen eines Tarifvertrages werden Bestandteil der Arbeitsverträge der branchenzugehörigen Arbeitnehmer aufgrund der Zugehörigkeit zu der entsprechenden Gewerkschaft oder einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes; vgl. z.B. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 202 Rdnr. 2, § 203 Rdnr. 1, 5) (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 - XI R 7/01 BFH/NV 2002, 337).

  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    Das FG ist in seiner Entscheidung --der früheren Rechtsprechung des BFH folgend-- davon ausgegangen, dass die Vorruhestandsgelder keine Entschädigung, sondern Erfüllungsleistungen darstellen, weil deren Zahlung auf einer tarifvertraglichen Regelung für das private Versicherungsgewerbe zurückzuführen und damit als Bestandteil des Arbeitsvertrages der branchenzugehörigen Klägerin anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 7/01, BFH/NV 2002, 337).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 55/05

    Übergangszahlungen als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    Die Rechtsprechung, dass eine Zahlung dann nicht auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruht, wenn sie bereits im Arbeitsvertrag für den Fall der Entlassung vereinbart worden ist, hat der BFH mit Urteil vom 10. September 2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349) ausdrücklich aufgegeben; die vom FG und den Klägern angeführten BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 8/90 (BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34) und vom 10. Oktober 2001 XI R 7/01 (BFH/NV 2002, 337) sind insoweit überholt.
  • FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08

    Einkommensteuerrecht, Abgabenordnung: Vertrauensschutz in die überholte

    Mit Urteil vom 10. Oktober 2001 (XI R 7/01, BFH/NV 2002, 337) hatte der BFH ebenso für Vorruhestandsgelder entschieden, die aufgrund Tarifvertrages gezahlt werden.
  • FG Münster, 22.07.2003 - 2 K 1081/99

    Kein Wahlrecht bei § 3 Nr. 9 EStG

    Eine Entschädigung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in den Fällen nicht gegeben, in denen auf Grund eines Tarifvertrags Vorruhestandsgelder gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 7/01, BFH/NV 2002, 337).
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