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   BFH, 10.10.2017 - X R 32/15   

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https://dejure.org/2017,56024
BFH, 10.10.2017 - X R 32/15 (https://dejure.org/2017,56024)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2017 - X R 32/15 (https://dejure.org/2017,56024)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - X R 32/15 (https://dejure.org/2017,56024)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, GG Art 7 Abs 4, EStG VZ 2013, EStG § 33
    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 9 EStG 2009, Art 7 Abs 4 GG, EStG VZ 2013, § 33 EStG 2009
    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Studium an einer privaten Hochschule als Sonderausgaben

  • rewis.io

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4
    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4
    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Studium an einer privaten Hochschule als Sonderausgaben

  • datenbank.nwb.de

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Sonderausgabenabzug für Studium an einer privaten (Fach-)Hochschule

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schulgeld
    Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
    Begünstigte Schulen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9
    Schulgeld, Hochschule, Sonderausgabe

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.11.2011 - X R 24/09

    Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
    Dementsprechend ging die BFH-Rechtsprechung davon aus, private Hochschulen seien grundsätzlich nicht als Schulen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. einzustufen, es sei denn, die Hochschule wurde ausnahmsweise als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 24/09, BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 14).

    Mit der Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung des Schulgelds für Privatschulen durch das JStG 2009 ist außerdem nicht mehr die landesrechtliche Anerkennung einer bestimmten Privatschule, sondern der durch die Schule vermittelte Abschluss für die Frage der Abziehbarkeit des Schuldgelds entscheidend, da nach Einschätzung des Gesetzgebers eine Übertragung der bisherigen schulrechtlichen Kriterien auf ausländische Schulen nicht möglich war (Senatsurteil in BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 22; BTDrucks 16/10189, 49).

    Der Senat ist diesem Verständnis des Begriffs "Schule" gefolgt und hat bereits entschieden, dass (Fach-)Hochschulgebühren nach der Neuregelung des Schulgeldabzugs durch das JStG 2009 nicht abziehbar sind (Senatsurteil in BFHE 236, 21, BStBl II 2012, 321, Rz 24; BTDrucks 16/11108, 12; ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 270; Schmidt/Heinicke, EStG, 36. Aufl., § 10 Rz 120; Nacke, Der Betrieb 2008, 2792, 2794; Förster, DStR 2012, 486, 488; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2009 IV C 4-S 2221/07/0007, BStBl I 2009, 487, Rz 4).

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 32/02

    Verbilligte Wohnungsvermietung

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könnten Hochschulen auch (Ersatz-)Schulen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein (Verweis auf das BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599).

    Für die ursprüngliche Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (EStG a.F.) sei die BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass private Hochschulen, deren staatliche Anerkennung ausschließlich auf Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulgesetzes beruht habe (d.h. die nicht bzw. nicht auch als private Ersatzschulen anerkannt worden seien), nicht als "Schule" i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. gelten (Hinweis auf BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 30/08, BFH/NV 2009, 1623, und in BFH/NV 2003, 599).

  • BFH, 29.04.2009 - X R 30/08

    Wissenschaftliche Hochschule für Unternehmensführung in Koblenz ist weder

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
    Für die ursprüngliche Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (EStG a.F.) sei die BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass private Hochschulen, deren staatliche Anerkennung ausschließlich auf Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulgesetzes beruht habe (d.h. die nicht bzw. nicht auch als private Ersatzschulen anerkannt worden seien), nicht als "Schule" i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. gelten (Hinweis auf BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 30/08, BFH/NV 2009, 1623, und in BFH/NV 2003, 599).

    Nach der Rechtsprechung des BFH knüpfte der Gesetzgeber mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. genannten Schulen erkennbar an (landes-)schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1623, unter II.1.).

  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
    So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. einen Gleichheitsverstoß durch Beschränkung der Förderung auf die in Art. 7 Abs. 4 GG genannten Privatschulen verneint (BVerfG-Beschluss vom 16. April 2004  2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 690, Rz 7 ff.).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-318/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die grundsätzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Inlandsschulen als europarechtswidrig angesehen (vgl. EuGH-Urteile Kommission/ Deutschland vom 11. September 2007 C-318/05, EU:C:2007:495, Slg. 2007, I-6957, Rz 139, und Schwarz und Gootjes-Schwarz vom 11. September 2007 C-76/05, EU:C:2007:492, Slg. 2007, I-6849, Rz 99).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die grundsätzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Inlandsschulen als europarechtswidrig angesehen (vgl. EuGH-Urteile Kommission/ Deutschland vom 11. September 2007 C-318/05, EU:C:2007:495, Slg. 2007, I-6957, Rz 139, und Schwarz und Gootjes-Schwarz vom 11. September 2007 C-76/05, EU:C:2007:492, Slg. 2007, I-6849, Rz 99).
  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
    Von § 33 EStG werden nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf dienen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, unter II.1.d).
  • FG Münster, 14.08.2015 - 4 K 1563/15

    Kein Sonderausgabenabzug für Studienentgelte an einer privaten Fachhochschule

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. August 2015  4 K 1563/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
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