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   BFH, 10.11.1965 - II 53/62 U   

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https://dejure.org/1965,2635
BFH, 10.11.1965 - II 53/62 U (https://dejure.org/1965,2635)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1965 - II 53/62 U (https://dejure.org/1965,2635)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1965 - II 53/62 U (https://dejure.org/1965,2635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der zu erhebende anteilige Grunderwerbsteuer und der Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter beim Übergang eines Grundstücks aus Anlaß der Auflösung einer Familien-OHG in Verbindung mit einem Ehevertrag - Anspruch auf Gewährung einer Vergünstigung der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 112
  • DB 1966, 136
  • BStBl III 1966, 41
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.09.1965 - II 93/62 U

    Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund verspäteter Kenntnis des

    Auszug aus BFH, 10.11.1965 - II 53/62 U
    Wie der Senat zur Ermittlungder Vermögensanteile (sog. "Kapitalanteile") im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 (Abs. 2 Satz 1) GrEStG noch neuerdings in dem Urteil II 93/62 U vom 1. September 1965 (BStBl 1965 III S. 670) ausgeführt hat, richtet sich dieses Anteilsverhältnis nicht nach den Werten der Ertragsteuerbilanzen und auch nicht nach den besonderen Bewertungsvorschriften der §§ 18 bis 77 BewG, sondern nach den Vorschriften des Handelsrechts in Verbindung mit den allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2 bis 17a BewG (§ 1 BewG).
  • BFH, 16.08.1962 - II 115/61 U

    Erwerb von Anteilen an einer aus einer Kapitalgesellschaft umgewandelten offenen

    Auszug aus BFH, 10.11.1965 - II 53/62 U
    Der Bf. verkennt, daß die Steuervergünstigung des § 3 Ziff. 5 GrEStG schon deshalb ausscheiden muß, weil Veräußerer des Grundstücks eine OHG ist, die grunderwerbsteuerrechtlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als selbständiger Rechtsträger anzusehen ist (Urteil II 115/61 U vom 16. August 1962, BStBl 1962 III S. 480, Slg. Bd. 75 S. 582).
  • BFH, 07.12.1951 - II 80/51 S

    Zahlungspflicht der Grunderwerbsteuer bei einer Gesamthandsgemeinschaft -

    Auszug aus BFH, 10.11.1965 - II 53/62 U
    Deshalb hat das Finanzamt sich insoweit nicht zutreffend auf das Urteil des Senats II 80/51 S vom 7. Dezember 1951 (BStBl 1952 III S. 19, Slg. Bd. 56 S. 45) bezogen, das den Erwerb von Alleineigentum betraf.
  • BFH, 31.05.1972 - II R 9/66

    Vermögensanteil - Rechnerische Beteiligung - Verhältnismäßige Beteiligung -

    Das FG hat ferner richtig erkannt, daß -- jedenfalls beim Fehlen abweichender Sondervereinbarungen -- "der Anteil, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG; im folgenden auch: Vermögensanteil), zwar in seiner absoluten Höhe nicht dem aus dem fortgeführten Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters ermittelten variabelen (oder auch festen) Kapitalanteil als Posten der (Handels-oder Steuer-) Bilanz entspricht, daß aber das Verhältnis dieser Kapitalanteile zueinander im Regelfall maßgeblich sein wird für eine im selben Verhältnis rechnerisch vorzunehmende Aufteilung des im Anhalt an die Grundsätze der Allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG -- Erster Teil -- nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuer-Stichtag ermittelten (wirklichen) Reinvermögens der Gesellschaft (BFH 83, 479; BFH-Urteile II 53/62 U vom 10. November 1965, BFH 84, 112, 114, BStBl III 1966, 41; II 158/62 U vom 8. Dezember 1965, BFH 84, 149, 153, BStBl III 1966, 54), aus dem dann der rechnerische Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG abzuleiten ist.
  • BFH, 18.05.1994 - II R 119/90

    Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand -

    Ist innerhalb der Fünf-Jahres-Frist eine solche Änderung vereinbart worden, so hat das zwar nicht die Folge, daß die Vergünstigung überhaupt entfällt, bewirkt aber, daß die zur weiteren Grunderwerbsteuervergünstigung führende Vereinbarung bzw. Änderung der Beteiligungsverhältnisse als nicht geschehen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1965 II 53/62 U, BFHE 84, 112, BStBl III 1966, 41).
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