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   BFH, 10.11.1998 - I R 33/98   

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https://dejure.org/1998,2645
BFH, 10.11.1998 - I R 33/98 (https://dejure.org/1998,2645)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1998 - I R 33/98 (https://dejure.org/1998,2645)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1998 - I R 33/98 (https://dejure.org/1998,2645)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Tantieme - Geschäftsführer - Rückstellung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Betriebsausgabe - Körperschaftsteuer

  • Judicialis

    AktG § 157 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; HGB § 276; ; HGB § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5; ; HGB § 275 Abs. 3 Nr. 1 bis 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rohgewinntantieme als vGA

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Angemessenheit; Gesellschaftergeschäftsführer; Tantieme; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • FG Köln, 12.02.1998 - 13 K 6119/93

    Rohgewinntantieme als vGA

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 902 abgedruckt.
  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    b) Unter diesen Umständen sind im Streitfall die besonderen einschränkenden Voraussetzungen zu beachten, die der Senat für die steuerliche Anerkennung von Umsatztantiemen verlangt, in erster Linie also die Begrenzung durch Revisionsklauseln oder zeitliche Beschränkungen und durch die Festlegung von Höchstbeträgen (z.B. Senatsurteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; Senatsbeschluß vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265, jew. m.w.N.).
  • BFH, 30.08.1995 - I B 114/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    b) Unter diesen Umständen sind im Streitfall die besonderen einschränkenden Voraussetzungen zu beachten, die der Senat für die steuerliche Anerkennung von Umsatztantiemen verlangt, in erster Linie also die Begrenzung durch Revisionsklauseln oder zeitliche Beschränkungen und durch die Festlegung von Höchstbeträgen (z.B. Senatsurteil vom 19. Mai 1993 I R 83/92, BFH/NV 1994, 124; Senatsbeschluß vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265, jew. m.w.N.).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht die an einen Dritten gleich, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn dieser Dritte eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist (z.B. Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

    Auszug aus BFH, 10.11.1998 - I R 33/98
    Es besteht deswegen im Ausgangspunkt ein wesentlicher Unterschied zu einer reinen Umsatztantieme (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703).
  • BFH, 29.03.2000 - I R 85/98

    VGA; Änderung einer Tantiemevereinbarung zugunsten des

    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. z.B. Urteile in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 10. November 1998 I R 33/98, BFH/NV 1999, 829).

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil in BFH/NV 1999, 829).

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 59/02

    Kindergeld: behinderungsbedingter Mehraufwand volljähriger behinderter Kinder;

    Eine vGA kann auch dann gegeben sein, wenn der Vorteil nicht dem Gesellschafter unmittelbar, sondern mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person von der Vermögensverlagerung profitiert (BFH-Urteil vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199).
  • BFH, 27.03.2007 - I B 72/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (zum Ansatz einer verdeckten

    Abgelehnt hat er sie bei Ablauf von sieben Jahren nach der Umwandlung von einer KG in eine GmbH im Rahmen der Generationennachfolge (Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199) bzw. von 15 Jahren nach der Gründung (Senatsurteil vom 20. September 1995 I R 130/94, BFH/NV 1996, 508).
  • BFH, 24.04.2002 - I B 134/01

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

    Schließlich ist die Klägerin auf das gegen sie ergangene Senatsurteil betreffend das vorangegangene Streitjahr 1986 vom 10. November 1998 I R 33/98 (BFH/NV 1999, 829) zu verweisen.
  • FG Berlin, 15.11.2004 - 8 K 8188/00

    Erwerb eigener Anteile aus betrieblichen Gründen - keine verdeckte

    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. November 1998, I R 33/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1999, 829 ).
  • FG München, 18.06.2003 - 6 V 4660/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme an Vater des

    Gewisse Differenzierungen läßt die Rechtsprechung für eine Aufbau- oder Umstellungsphase zu (vgl. Urteil des BFH vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199; BFH/NV 1999, 829 ).
  • FG München, 21.10.2003 - 6 K 50/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme an Vater des

    Gewisse Differenzierungen läßt die Rechtsprechung für eine Aufbau- oder Umstellungsphase zu (vgl. Urteil des BFH vom 10. November 1998 I R 33/98, BStBl II 1999, 199; BFH/NV 1999, 829 ).
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