Rechtsprechung
   BFH, 10.11.1999 - X B 20/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,8030
BFH, 10.11.1999 - X B 20/99 (https://dejure.org/1999,8030)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1999 - X B 20/99 (https://dejure.org/1999,8030)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1999 - X B 20/99 (https://dejure.org/1999,8030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,8030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Darlegungspflicht - Grundsätzliche Bedeutung - Dokumentationspflicht - Erlass von Säumniszuschlägen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 121 Abs. 2 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3
    Erlass von Säumniszuschlägen; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 03.03.1998 - 8 K 4820/96

    Wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; "Behördliche Anordnung" der

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X B 20/99
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 3. März 1998 8 K 4820/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1039, zum Erfordernis einer "Dokumentationspflicht" bei der Anordnung der Zustellung durch Postzustellungsurkunde) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat (vgl. § 121 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zum Begründungserfordernis bei Prüfungsanordnungen, BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).
  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X B 20/99
    Hierzu hätte besonders deshalb Anlass bestanden, weil es um den Erlass von Säumniszuschlägen geht und nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597, m.w.N.) selbst bei eindeutiger und offensichtlich falscher bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur dann ein Grund zum Erlass besteht, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren.
  • BFH, 02.10.1991 - X R 1/88

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß - auch bei einer

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X B 20/99
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 3. März 1998 8 K 4820/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1039, zum Erfordernis einer "Dokumentationspflicht" bei der Anordnung der Zustellung durch Postzustellungsurkunde) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat (vgl. § 121 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zum Begründungserfordernis bei Prüfungsanordnungen, BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).
  • BFH, 27.10.1998 - X B 71/98

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X B 20/99
    Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, gehört zur Darlegung des Zulassungsgrundes auch, dass der Beschwerdeführer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im konkreten Fall macht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1998 X B 71/98, BFH/NV 1999, 631; Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59 und 62).
  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

    Auszug aus BFH, 10.11.1999 - X B 20/99
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 3. März 1998 8 K 4820/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1039, zum Erfordernis einer "Dokumentationspflicht" bei der Anordnung der Zustellung durch Postzustellungsurkunde) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat (vgl. § 121 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zum Begründungserfordernis bei Prüfungsanordnungen, BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).
  • BFH, 28.07.2000 - X B 18/00

    Richterablehnung als Revisionsgrund; Divergenz

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat der Kläger ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt: Statt ein bestimmtes Rechtsproblem herauszuarbeiten, dessen Lösung von über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendem, allgemeinem Interesse, zudem klärungsbedürftig und in diesem Verfahren klärungsfähig ist (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1999 X B 20/99, BFH/NV 2000, 722, und vom 4. Februar 2000 VIII B 65/98, BFH/NV 2000, 600; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff. und 61 f.), hat er sich darauf beschränkt, eine vom gewünschten Prozessausgang geprägte Suggestivfrage --zur Schätzungsbefugnis des FA nach Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen des Klägers-- aufzuwerfen.
  • BFH, 13.12.2000 - IX B 84/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Ordungsgemäße

    So hat der BFH zum einen in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Billigkeitsverfahren (wie z.B. im Rahmen des § 227 der Abgabenordnung --AO 1977--) die Rechtmäßigkeit bestandskräftig festgesetzter Steuern (und Nebenleistungen) grundsätzlich nur dann sachlich überprüft werden kann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1999 X B 20/99, BFH/NV 2000, 722; vom 20. März 1998 V B 141/97, BFH/NV 1998, 1191).
  • FG Hamburg, 08.11.2002 - IV 58/00

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache:

    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. nur Beschluss vom 21.12.2001 - VII S 13/01 -, 10.11.1999 - X B 20/99 - und 29.9.1998 - VII B 107/98 -, juris).
  • BFH, 28.07.2000 - X B 19/00

    Verletzung der Mitwirkungspflichten - Sachaufklärungsrüge - Nichtbeachtung

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat der Kläger ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt: Statt ein bestimmtes Rechtsproblem herauszuarbeiten, dessen Lösung von über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendem, allgemeinem Interesse, zudem klärungsbedürftig und in diesem Verfahren klärungsfähig ist (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1999 X B 20/99, BFH/NV 2000, 722, und vom 4. Februar 2000 VIII B 65/98, BFH/NV 2000, 600; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff. und 61 f.), hat er sich darauf beschränkt, eine vom gewünschten Prozessausgang geprägte Suggestivfrage --zur Schätzungsbefugnis des FA nach Beschlagnahme der Buchführungsunterlagen des Klägers-- aufzuwerfen.
  • FG Baden-Württemberg, 25.04.2002 - 14 K 114/00

    Unterbliebene Berücksichtigung eines Verlustanteils rechtfertigt keinen

    Bestandskräftig festgesetzte Steuern können nur dann aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden, wenn die Steuerfestsetzungen offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (ständige Rechtssprechung vgl. u. a. Beschluss des BFH vom 10. November 1999 X B 20/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 722 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht