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   BFH, 10.11.2016 - X B 85/16   

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https://dejure.org/2016,50692
BFH, 10.11.2016 - X B 85/16 (https://dejure.org/2016,50692)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2016 - X B 85/16 (https://dejure.org/2016,50692)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2016 - X B 85/16 (https://dejure.org/2016,50692)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde - Rechtliches Gehör durch Rechtsbehelfsbelehrung gewahrt

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 356 Abs 2 S 1, AO § 357 Abs 1 S 1, BGB § 130 Abs 3, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO § 119 Nr 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde - Rechtliches Gehör durch Rechtsbehelfsbelehrung gewahrt

  • Bundesfinanzhof

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde - Rechtliches Gehör durch Rechtsbehelfsbelehrung gewahrt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 356 Abs 2 S 1 AO, § 357 Abs 1 S 1 AO, § 130 Abs 3 BGB, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde - Rechtliches Gehör durch Rechtsbehelfsbelehrung gewahrt

  • IWW

    § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § ... 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, §§ 347 ff. AO, § 130 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, § 356 Abs. 1 AO, § 357 Abs. 1 Satz 1 AO, § 130 Abs. 3 BGB, §§ 108 ff., 122, 347, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 357 Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 108 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung beim Erlass eines Steuerbescheides

  • rewis.io

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde - Rechtliches Gehör durch Rechtsbehelfsbelehrung gewahrt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung beim Erlass eines Steuerbescheides

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 347
    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung beim Erlass eines Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde - Rechtliches Gehör durch Rechtsbehelfsbelehrung gewahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbehelfsbelehrung - und der erforderliche Umfang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör - und die Maßgeblichkeit der Gehörsverletzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 14.04.2016 - III B 108/15

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Zeitpunkt der Zustellung eines

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    Insbesondere in einem solchen Fall muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt hat (so auch BFH-Beschluss vom 14. April 2016 III B 108/15, BFH/NV 2016, 1250, unter II.1.a, m.w.N.).

    (a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO zwingend geforderten Angaben nicht enthält (vgl. nur BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1250, unter II.1.b aa, m.w.N.).

    Hieraus ergibt sich kein Zulassungsgrund (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1250, unter II.1.b cc).

  • BFH, 27.03.2014 - X B 75/13

    Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - Sachurteilsvoraussetzungen

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    aa) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (so schon Senatsbeschluss vom 27. März 2014 X B 75/13, BFH/NV 2014, 1073, unter II.1.a, m.w.N.).

    Allerdings kann auf eine ausführliche Darlegung der Klärungsbedürftigkeit verzichtet werden, wenn sie offenkundig ist und nähere Angaben unnötige Förmelei wären (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1073, unter II.1.a, m.w.N.).

  • BFH, 12.12.2012 - I B 127/12

    Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    Sie ist dies aber auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhält, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272, unter II.2.b, m.w.N.).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (sog. objektiver Verständnishorizont, vgl. BFH-Beschluss in BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272, unter II.2.b, m.w.N.).

  • BFH, 02.02.2016 - X B 95/15

    Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Februar 2016 X B 95/15, BFH/NV 2016, 732, unter II.1., m.w.N.).

    Einer vollständigen Wiederholung des Gesetzestextes des § 356 Abs. 1 AO bedarf es nicht (so auch schon Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 732 , unter II.1.c).

  • BFH, 20.11.2013 - X R 2/12

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Auslegung außerprozessualer

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    Auf dieser Grundlage hat der Senat seine Rechtsprechung sodann dahingehend fortgeführt, dass es ausreiche, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergebe (Senatsurteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, unter II.3.b).

    Wenn es schon bei der im Einzelfall mitunter sehr komplizierten Berechnung der Frist ausreiche, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiederzugeben, müsse dies erst recht gelten, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung seien (Senatsurteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, unter II.3.c).

  • BFH, 04.03.2015 - X B 39/14

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    Vielmehr muss der Kläger dies durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend machen (Senatsbeschluss vom 4. März 2015 X B 39/14, BFH/NV 2015, 805, unter II.4.d, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2015 - X B 171/14

    Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    Dieser Zulassungsgrund ist ein Spezialfall der Grundsatzrevision (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Mai 2015 X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243, unter II.5., m.w.N.).
  • BFH, 26.03.2015 - X B 92/14

    Basisgesellschaft - Darlegungsanforderungen im

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    Bezieht sich der vermeintliche Gehörsverstoß dagegen, wie im Streitfall, lediglich auf einzelne Feststellungen --hier den "Zweifel des Klägers über den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist"--, so ist die mögliche Kausalität des beanstandeten Verfahrensmangels für das Urteil --unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG-- vom Kläger darzulegen und vom Beschwerdegericht zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2015 X B 92/14, BFH/NV 2015, 955, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2013 - X B 21/12

    Vorliegen von Scheinrechnungen - Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    Hierin liegt jedoch nicht eine Geltendmachung eines Revisionsgrunds, sondern allein die Geltendmachung einer falschen materiellen Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 X B 21/12, BFH/NV 2013, 759, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2015 - VII B 176/14

    Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels Steuerberater

    Auszug aus BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
    Bei Streitfragen, die maßgeblich von der Beurteilung des Einzelfalls abhängen, bedarf es substantiierter Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2015 VII B 176/14, BFH/NV 2016, 595, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2011 - XI B 24/11

    Inrechnungstellung einer Schadensersatzforderung unter gesondertem Steuerausweis

  • BVerwG, 14.11.1969 - II WDB 28.69
  • BFH, 09.11.2009 - IV B 54/09

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Gehörsverstoß

  • BFH, 28.04.2015 - VI R 65/13

    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung über Einspruch

  • BFH, 07.03.2006 - X R 18/05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Fristbeginn; Bekanntgabefiktion

  • BVerwG, 16.03.1989 - 8 B 26.89

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im

    In der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Rechtsbehelfsbelehrung für hinreichend und ein expliziter Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung zur Vermeidung einer unrichtigen Belehrung nicht für erforderlich erachtet (vgl. die Entscheidungen des BFH vom 2. Februar 2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830, vom 12. Oktober 2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177, vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BStBl II 2013, 272, in BStBl II 2014, 236, vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010, vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BStBl II 2014, 922, vom 28. April 2015 VI R 65/13, BFH/NV 2015, 1074, in BFH/NV 2015, 1349 und vom 10. November 2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.06.2017 - 5 K 7/16

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei fehlendem

    Unerheblich ist, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261 m.w.N.).

    Ausreichend ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich des Formerfordernisses für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236; BFH-Beschluss vom 10.11.2016 X B 85/16 a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 28.09.2017 - 7 Sa 72/17

    Rechtsmittelbelehrung - Angabe der Faxnummer des Gerichts

    Deshalb erscheint es als ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet (BFH, 10.11.2016, X B 85/16, m.w.N.; zit. nach juris).

    Sodann gilt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig ist, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich abgefasst ist, dass durch sie die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH, 10.11.2016, X B 85/16; 9.11.2009, IV B 54/09; zit. nach juris).

  • BFH, 17.08.2023 - III R 26/22

    Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen

    Denn bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, sind keine höheren Anforderungen an die Detailliertheit zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (BFH-Beschluss vom 10.11.2016 - X B 85/16, BFH/NV 2017, 261, Rz 16).
  • FG Bremen, 19.09.2019 - 1 K 20/19

    Änderbarkeit von Schätzungsbescheiden über Einkommensteuer; Stehen der

    Es entspricht der ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Rechtsbehelfsbelehrung richtig erteilt ist, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO geforderten Angaben enthält (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 I B 127/12, BFHE 239, 25 , BStBl II 2013, 272 ; BFH, Beschluss vom 10. November 2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261 ).
  • BFH, 08.06.2018 - X B 112/17

    Schätzung unbarer Altenteilsleistungen

    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu einer konkreten Fallgestaltung reicht nicht aus, um insoweit eine Revision zuzulassen (Senatsbeschluss vom 10. November 2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261, Rz 10).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2022 - 7 K 504/22

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage bei Übermittlung der Klageschrift als

    Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung indes Angaben über die Form, reicht es aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den jeweiligen Gesetzeswortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergibt (so für die Einspruchseinlegung nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO BFH-Beschlüsse vom 10.11.2016 - X B 85/16, BFH/NV 2017, 261; vom 20.11.2013 - X R 2/12, BStBl. II 2014, 236; vom 02.02.2010 - III B 20/09, BFH/NV 2010, 830).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2021 - L 10 U 68/20

    Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren nach nicht

    Die insoweit von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 14.11.1969, II WDB 28.69, BVerwGE 43, 26ff) ist überholt (vgl statt aller BVerwG, Beschluss vom 16.03.1989 - 8 B 26/89 - juris, Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 10.11.2016 - X B 85/16 - juris Rn 23).
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