Rechtsprechung
BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Simons & Moll-Simons
EStG §§ 4 Abs. 1, 13 a
- Wolters Kluwer
Erbbaurecht - Entnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
EStG § 4 Abs. 1, § 13a
Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme
Papierfundstellen
- BFHE 170, 141
- NJW 1993, 2704 (Ls.)
- BB 1993, 855
- DB 1993, 1600
- BStBl II 1993, 342
Wird zitiert von ... (38)
- BFH, 14.05.2009 - IV R 44/06
Entnahme von Grundstücken, die zuvor zum notwendigen landwirtschaftlichen …
Als unschädlich hat der Senat die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten angesehen, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von weniger als 10% der landwirtschaftlichen Flächen betraf, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwogen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Gründe). - BFH, 31.03.2021 - VI R 30/18
Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten
Bei entgeltlich zur Nutzung überlassenen Grundstücken, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs gehören (s. BFH-Urteil vom 10.12.1992 - IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2.), ist das Vorliegen von Betriebsvermögen auch dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist.Als unschädlich hat der BFH hiernach insbesondere die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten und die anschließende Bebauung durch die Erbbauberechtigten mit privaten Wohnhäusern angesehen, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von nicht mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betraf, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwogen (BFH-Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3.).
Soweit der IV. Senat des BFH in diesem Zusammenhang einen Vergleich der Erträge aus den verschiedenen Nutzungen und weitere Abgrenzungskriterien angesprochen hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3., und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1.c), waren diese Erwägungen für die jeweiligen Entscheidungen nicht tragend.
- BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00
Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme
Dies ist aber im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt der parzellenweisen Verpachtung unschädlich, weil diese Grundstücke objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342); der Kläger konnte diese Parzellen daher zurückbehalten, ohne sein Verpächterwahlrecht zu gefährden (…Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1135).Hierzu hat der Senat angenommen, dass solche Nutzungsänderungen nur in einem Umfang zulässig sein können, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, zu 3. der Entscheidungsgründe).
Dementsprechend hat der Senat für den Fall der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 v.H. der landwirtschaftlichen Flächen selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).
Ebenso wie in dem mit BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342 entschiedenen Sachverhalt, der die Erbbaurechtsbestellung an 15 Parzellen zum Gegenstand hatte, kann es danach im Streitfall weder auf das für die Entscheidung des FG maßgebende Verhältnis der Erträge oder auf andere Abgrenzungskriterien, wie etwa die Relation der Verkehrswerte der jeweiligen Flächen, noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen.
- FG Münster, 26.04.2018 - 6 K 4135/14
Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung ehemals landwirtschaftlich genutzter …
Der BFH hat dies selbst für die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).(3) Allerdings hat der BFH diese Annahme dahingehend eingeschränkt, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nur in einem Umfang zulässig sein kann, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht derart beeinträchtigt, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91, a.a.O.).
Bei einem Umfang von über 10 % der erbbaurechtsbelasteten Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Betriebes ist weiter nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu überprüfen, ob die Bestellung der Erbbaurechte zu einer zwingenden Entnahme dieser Flächen aus dem Betriebsvermögen geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91, a.a.O.).
- BFH, 24.03.2011 - IV R 46/08
Zwangsentnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Bestellung von …
c) Die Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten führt noch nicht zur Überschreitung der für eine landwirtschaftliche Betätigung schädlichen Grenze, wenn die endgültige Nutzungsänderung einen Umfang von weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen betrifft, auch wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Gründe). - FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10 Im Übrigen habe der BFH im Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342 ausgeführt, dass gewillkürtes bzw. geduldetes BV nur in einem Umfange zulässig sein könne, der den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes nicht derart beeinträchtige, dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdränge.
Es reiche, dass die Nutzungsänderung einen Umfang überschreite, der zur Verselbständigung der Vermögensverwaltung und damit zu einer Entnahme der dazu dienenden Flächen zwinge (BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 115/91 II 1993, 342).
Es lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Kl. zu irgendeinem Zeitpunkt vor Abschluss des Vertrages vom 27.04.2000 durch ein schlüssiges Verhalten unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen, den sachlichen betrieblichen Zusammenhang der hier streitigen Grundstücke, d. h. die Verknüpfung dieser Wirtschaftsgüter mit dem BV, erkennbar gelöst haben, wobei dieses Lösen des betrieblichen Zusammenhangs nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, auf Dauer und endgültig sein muss (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342; vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16 und vom 04.11.1982 IV R 159/79 BStBl. II 1983, 448).
Ebenso ist der BFH von gewillkürtem BV ausgegangen, wenn ein Land- und Forstwirt zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, dass etwa 2, 5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäuser bebaut oder wenn er dreizehn Wohneinheiten auf 0, 5088880 % der Gesamtfläche errichtet (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 14.05.2009 IV R 44/06 BStBl. II 2009, 811 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16; vom 24.01.2008 IV R 45/05 BStBl. II 2009, 449;… vom 28.07.1994 IV R 111/92, BFH/NV 1995, 288;… vom 25.11.2004 IV R 51/03 BFH/NV 2005, 547 und vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342).
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 v. H. der landwirtschaftlichen Fläche selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte überwiegen (BFH-Urteile vom 10.12.1992 IV R 115/91 BStBl. II 1993, 342 und vom 22.08.2002 IV R 57/00 BStBl. II 2003, 16).
- BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
Verpächterwahlrecht; Strukturwandel
Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist (Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, m.w.N.).Weder die Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch die anschließende Bebauung durch den Erbbauberechtigten sind daher als Entnahme anzusehen (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).
Eine derartige Beeinträchtigung, die zu einer Entnahme der Grundstücke zwingen würde, hat der Senat indes auch bei der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten erst dann angenommen, wenn die von der Nutzungsänderung betroffene Fläche die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche überschreitet (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).
- BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05
Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei …
Entsprechend hat der Senat im Fall der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten entschieden, dass eine endgültige Nutzungsänderung im Umfang von weniger als 10 % der landwirtschaftlichen Fläche selbst dann unschädlich ist, wenn die Erträge aus der Vermögensverwaltung überwiegen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342). - BFH, 03.05.2007 - IV B 79/06
Keine Zwangsentnahme bei Verpachtung von Betriebsflächen eines land- und …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Urteilen vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91 (BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342) und vom 22. August 2002 IV R 57/00 (BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16) komme es --nur-- bei einem Umfang der künftig anderweitig genutzten Flächen von nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche weder auf die einschlägigen Abgrenzungskriterien (Verhältnis der Miet- und Pachteinnahmen zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, Relation der Flächen nach Größe und Verkehrswert) noch auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.aa) Zwar hat der Senat entschieden --worauf das FA zutreffend hingewiesen hat--, dass die Nutzungsänderung einzelner Grundstücke den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes nicht beeinträchtigt und diesen nicht zu einer Vermögensverwaltung verändert, wenn nicht mehr als 10 % der Flächen verpachtet wurden (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. c der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 3. der Entscheidungsgründe).
Diese, die allgemeinen Grundsätze (siehe oben unter 2. a) einschränkende 10-%-Grenze gilt jedoch ausdrücklich nur bei einer solchen Nutzungsänderung, die insoweit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung künftig ausschließt (Senatsurteile in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, unter 1. b der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).
Im Übrigen zwingt selbst die parzellenweise Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht zu einer Betriebsaufgabe und damit einer Totalentnahme, wie höchstrichterlich geklärt ist (Senatsurteile vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, unter 1. a der Entscheidungsgründe, und in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, unter 2. der Entscheidungsgründe).
- BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem …
Dabei ist es im Streitfall unschädlich, dass die bebauten Flächen, die objektiv nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb hatten, einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr zugeführt werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im Streitfall den Grundstücken von vornherein die sachliche Beziehung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gefehlt hätte (…vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1994 IV R 80/92, BFH/NV 1995, 288, …und vom 23. September 1999 IV R 12/98, BFH/NV 2000, 317; beide zum gewillkürten Betriebsvermögen eines buchführenden Landwirts) oder dass das nicht unmittelbar landwirtschaftlich eingesetzte Betriebsvermögen den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes gesprengt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342).
- FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 3233/03
Durch Erbbaurechtsbestellungen betroffene Grundstücke als gewillkürtes …
- BFH, 25.11.2004 - IV R 51/03
LuF: Bebauung mit ETW;- Entnahme
- BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05
Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall …
- BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98
ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF; …
- BFH, 22.04.1998 - XI R 28/97
Erbbaurecht bei gewerblichem Grundstückshandel
- FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 2130/17
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Belastung einer zu einem …
- BFH, 28.06.2001 - IV R 23/00
Reinvestitionsrücklage bei Land- und Forstwirten
- BFH, 24.06.2009 - IV R 47/06
Beabsichtigte Privatnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks steht …
- BFH, 08.02.1996 - IV R 24/95
Keine Buchwertentnahme einer Wohnung aus land- und forstwirtschaftlichem …
- BFH, 28.07.1994 - IV R 80/92
Mietwohngrundstück kein Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirts
- FG Schleswig-Holstein, 22.02.1995 - II 1177/94
- FG München, 24.11.2004 - 1 K 461/02
Besteuerung des gescheiterten Tausches eines landwirtschaftlichen Grundstücks; …
- FG Düsseldorf, 18.07.2000 - 11 K 7478/96
Land- und Forstwirtschaft; gewillkürtes Betriebsvermögen; Geringfügigkeitsgrenze; …
- FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 647/06
Entnahme von Grundstücken und Wohnräumen aus dem landwirtschaftlichen …
- BFH, 25.04.2003 - IV B 211/01
Sonderbetriebsvermögen, Entnahme für private Wohnzwecke
- FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
- BFH, 25.01.1996 - IV R 19/94
Betriebsaufgabe bei Vermächtnisnießbrauch
- FG München, 22.02.2005 - 13 K 1055/98
Veränderung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens durch …
- BFH, 29.11.2004 - IV B 37/03
Entgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen
- FG München, 27.07.1999 - 13 K 88/93
Landwirtschaftliche Durchschnittssatz-Gewinnermittlung nach § 13a EStG : zur …
- FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19
Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der …
- FG Niedersachsen, 12.09.2001 - 2 K 27/99
Nutzungsänderung allein führt bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zu …
- FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18
Entnahme - Steuerverstrickung von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke bei …
- BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
- FG Bremen, 30.08.2001 - 199116K 6
Einkommensteuer 1995 und 1996; Betriebsvermögenseigenschaft und Entnahme eines …
- OLG Köln, 29.04.1998 - 13 U 114/97
Steuerberaterhaftung; Aufgabenbereich, haftungsrechtlicher Ursachenzusammenhang …
- FG München, 14.03.2017 - 12 K 1967/14
Streit wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die …
- FG Rheinland-Pfalz, 17.08.2000 - 4 K 2213/98
Aufgabegewinn bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb