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   BFH, 10.12.1998 - III R 113/95   

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https://dejure.org/1998,3364
BFH, 10.12.1998 - III R 113/95 (https://dejure.org/1998,3364)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1998 - III R 113/95 (https://dejure.org/1998,3364)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - III R 113/95 (https://dejure.org/1998,3364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schiff - Vercharterung - Investitionszulage - Bemessungsgrundlage - Verbleibensfrist - Anlagevermögen - Überraschungsentscheidung - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    InvZulG 1991 § 2 Satz 1; ; InvZulG 1991 § 1 Abs. 3 Nr. 1; ; BerlinFG § 19; ; AO 1977 § 12 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Fahrgastschiff

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verbleibensvoraussetzungen bei einem Fahrgastschiff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 12, FGO § 76 Abs 1
    Betriebsstätte; Schiff; Verbleiben

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 28.11.2002 - III R 4/00

    Investitionszulage für Sende- und Übertragungswagen

    einen Ausstellungsbus; Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, betr.

    Bei Transportmitteln wird eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, d.h. grundsätzlich an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965; BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 768, EStH 2000, Anhang 18 II, Tz. 47 ff.; ebenso BMF-Schreiben vom 28. Juni 2001, BStBl I 2001, 379, EStH 2001, Anhang 18 II, Tz. 50 ff. zum InvZulG 1999).

    Bei LKW liegt ein regelmäßiger Einsatz, d.h. ein Einsatz ohne größere zeitliche Unterbrechung, dann vor, wenn der Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage beträgt (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965, m.w.N.; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 379, EStH 2001, Anhang 18 II, Tz. 51).

    Der Senat hat hier darauf abgestellt, dass der Zeitraum von 14 Tagen üblicherweise ausreicht, Zielorte im übrigen Bundesgebiet und im angrenzenden Ausland zu erreichen (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 965).

  • BFH, 23.03.1999 - III R 34/98

    InvZul; im Fördergebiet eingesetzte Reisebusse

    Ob dies der Fall ist, muß jeweils unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsguts bestimmt werden (Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, m.w.N., zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--; s. auch das zum InvZulG 1991 ergangene Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, nicht veröffentlicht, ein Abdruck ist beigefügt).

    Bei LKW sieht der Senat einen regelmäßigen Einsatz im Fördergebietsverkehr in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung noch als gegeben an, wenn zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage liegen (Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 898, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, vgl. Abdruck, jeweils m.w.N).

    Diesen Zeitraum sieht der Senat für LKW mit 14 Tagen als ausreichend bemessen an, wobei besondere Umstände wie reparatur- oder streikbedingte oder auf ausnahmsweise längeren Auslandsfahrten beruhende Abwesenheitszeiten im Einzelfall Berücksichtigung finden können (Urteile des Senats in BFH/NV 1997, 898, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95).

    In dem zu einem für Kreuzfahrten und ähnliche Ausflugsfahrten verwandten Fahrgastschiff ergangenen Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95 hat der Senat ausgeführt, er neige dazu, bei solchen Schiffen einen regelmäßigen Einsatz im Fördergebietsverkehr nur dann anzuerkennen, wenn der Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet einen Monat nicht überschreitet.

  • BFH, 07.02.2002 - III R 14/00

    Ein Messestand verbleibt nicht in einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn er

    Ob dies der Fall ist, muss jeweils ggf. unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Rahmen der Verbleibensanforderungen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898, zu § 19 Abs. 2 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG--, m.w.N.; vom 23. März 1999 III R 34/98, BFH/NV 1999, 1380, zu § 2 Satz 1 Nr. 5 der Investitionszulagenverordnung --InvZV--, und vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, zu § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991).
  • BFH, 06.02.2006 - VIII B 198/05

    Festlandsockel als Fördergebiet?

    Ob aus diesen --nach Ansicht des erkennenden Senats berechtigten-- Bedenken für den Streitfall abzuleiten sein könnte, dass zur Vermeidung von unangebrachten Wettbewerbsnachteilen derjenigen Unternehmen, die über keine Betriebsstätte im Fördergebiet verfügen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, betreffend das Investitionszulagengesetz 1991), bereits der Einsatz des Schiffes N in den alten Bundesländern über einen Zeitraum von 122 Tagen der Gewährung der SonderAfA entgegensteht, kann gleichfalls nur in einem Hauptsacheverfahren abschließend entschieden werden.

    Nichts anderes gilt für die weiter gehende Frage danach, ob das Schiff nicht --wie vom FG unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VII S 26/99 (BFHE 191, 184) angenommen-- nur als schwimmendes Arbeitsgerät, sondern auch als Transportmittel genutzt wurde und damit die Wahrung der Verbleibensvoraussetzungen unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Rechtsregeln zu beurteilen sein könnte (s. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 965).

  • BFH, 29.06.2007 - III B 95/06

    Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Vorliegen einer

    Bei Transportmitteln (z.B. Kfz, Schiffe) wird ausnahmsweise eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, d.h. grundsätzlich an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (z.B. Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2015 - III R 15/13

    Zulagenschädlicher Einsatz von Brennerstationen und Notebooks außerhalb des

    a) In engen Grenzen hat die Rechtsprechung bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden und deshalb typischerweise außerhalb der Betriebsstätte Verwendung finden, Ausnahmen von den strengen Verbleibensregeln zugelassen (z.B. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 264/94, BFH/NV 1997, 898; BFH-Beschluss vom 5. Februar 1998 III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128; Senatsurteile vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, und in BFHE 201, 370, BStBl II 2003, 365).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 52/05

    InvZul: Fördergebiet, Verbleibenszeitraum

    Bei Transportmitteln (z.B. Kfz und Schiffen) wird eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, d.h. an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, m.w.N.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 28. Juni 2001, BStBl I 2001, 379, Tz. 51).
  • BFH, 20.10.2005 - III R 23/03

    InvZul: Einsatz von Omnibussen außerhalb des Fördergebiets

    Im Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 113/95 (BFH/NV 1999, 965) hat der Senat offen gelassen, bis zu welchem Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in das Fördergebiet bei Fahrgastschiffen, die für Kreuzfahrten und ähnliche Ausflugsfahrten verwendet werden, generell noch ein regelmäßiger Einsatz im Fördergebietsverkehr gegeben ist.
  • BFH, 12.03.1998 - III B 22/97

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Soweit die Beschwerde das Urteil des FG Brandenburg vom 13. Juni 1995 3 K 515/94 I (EFG 1996, 110, Revision III R 113/95) heranzieht, betrifft dieses die Besonderheiten bei Schiffen, stellt indessen die Grundsätze für LKW und Omnibusse nicht in Frage.
  • FG Nürnberg, 10.03.2008 - I 305/05

    Verbleibensvoraussetzung für die Gewährung von Investitionszulage für

    Bei Transportmitteln (z.B. Kfz und Schiffen) wird eine räumliche Bindung an das Fördergebiet noch anerkannt, wenn sie überwiegend, d.h. an mehr als 183 Tagen pro Jahr der Bindungsfrist, und regelmäßig, d.h. ohne größere zeitliche Unterbrechung, im Fördergebietsverkehr eingesetzt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.12.1998 III R 113/95, BFH/NV 1999, 965, m.w.N.; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 28. Juni 2001, BStBl I 2001, 379, Tz. 51).
  • FG Nürnberg, 30.08.2001 - VII 103/98

    Erfüllen der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 InvZulG bei Reisebussen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2010 - 2 K 414/07

    Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Baugerüsten

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.03.2001 - 1 K 100/98

    Verbleibefrist i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG; Verbringen eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2001 - 3 K 2003/98

    Verbleibensvoraussetzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern

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