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   BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08   

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BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08 (https://dejure.org/2009,4417)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2009 - XI R 7/08 (https://dejure.org/2009,4417)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - XI R 7/08 (https://dejure.org/2009,4417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig macht - Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung - Wirkung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung - Rückwirkendes Ereignis

  • openjur.de

    Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig macht; Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung; Wirkung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung; Rückwirkendes Ereignis

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorheriges Berichtigungsverfahrens als Voraussetzung einer nachträglichen Aberkennung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers im Fall der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung durch den Leistenden; Vorsteuerausschluss beim Leistungsempfänger ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung; Wirkung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorheriges Berichtigungsverfahrens als Voraussetzung einer nachträglichen Aberkennung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers im Fall der Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung durch den Leistenden; Vorsteuerausschluss beim Leistungsempfänger ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG
    Voraussetzungen des Verzichts nach § 9 Abs. 1 UStG
    Rückgängigmachung der Option

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1999 § 25c, UStG 1999 § 14c Abs 1 S 3, UStG 1999 § 14c Abs 2 S 3
    Anlagegold; Rechnungsberichtigung; Rückgängigmachung; Steuerbefreiung; Verzicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs sei auch unabhängig von der zivilrechtlichen Befugnis zur Rücknahme der Option und von einer Rückzahlung erhaltener Umsatzsteuer (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem im BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438 dadurch, dass dort die Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei und der Leistungsempfänger die Rechnungsberichtigung deshalb habe akzeptieren müssen.

    d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als (wieder) steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig (BFH-Urteil vom 25. Februar 1993 V R 78/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777); die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen (BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 1. a bb (4), m. w. N.).

    Ebenso wenig hat eine Rücknahme des Verzichts auf eine Steuerbefreiung zur Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer die zuvor ausgewiesene und vereinnahmte Umsatzsteuer wieder an den Leistungsempfänger zurückerstattet (BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 5.).

    Die Entscheidung des EuGH, der Grundsatz der Mehrwertsteuer gebiete, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, betrifft nur die Berichtigungsmöglichkeit für den Rechnungsaussteller, nicht aber das Recht des Rechnungsempfängers auf Vorsteuerabzug (BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 6. a).

    Dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer ist in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der irrtümlich an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben kann (EuGH-Urteil vom 15. März 2007 Rs. C-35/05 - Reemtsma -, Slg. 2007, I-2425, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 343, Randnr. 39; BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 6. b).

    Hat der Unternehmer - wie im Streitfall die A-GmbH - auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, und in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 1.).

    Sollte Letzteres der Fall sein, wird das FG auch zu prüfen haben, ob der Klägerin die Erstattung der Mehrwertsteuer durch die A-GmbH unmöglich oder übermäßig erschwert ist und es ihr deshalb zur Wahrung des Grundsatzes der Effektivität zu ermöglichen ist, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer an Stelle der A-GmbH erstattet zu bekommen (vgl. dazu EuGH-Urteil Reemtsma in Slg. 2007, I-2425, UR 2007, 343, Randnr. 42; BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 6. b).

  • BFH, 01.02.2001 - V R 23/00

    Steuerbefreiung - Verzicht - Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Widerruf

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist somit nicht jeder, sondern nur der geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar (BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, und vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II. 5.).

    b) Die A-GmbH hatte zwar mit den im Zeitraum von Juni bis November 2003 ausgestellten Rechnungen gemäß § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG wirksam auf die Steuerfreiheit ihrer Goldlieferungen verzichtet, indem sie der Klägerin als Leistungsempfängerin die Umsätze unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR in Rechnung gestellt hatte (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II. 3., m. w. N.).

    Mit der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung wird der in der ursprünglichen Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag - rückwirkend - nicht mehr geschuldet; die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück (BFH-Urteile vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II. 3., und in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II. 4., m. w. N.).

    Weil nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist, hat die Rückgängigmachung des Verzichts durch den leistenden Unternehmer Tatbestandswirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers und ist deshalb ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteil in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II. 5., m. w. N.).

    Hat der Unternehmer - wie im Streitfall die A-GmbH - auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, und in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 1.).

  • BFH, 11.08.1994 - XI R 57/93

    Widerruf einer Umsatzsteuer-Option nach § 9 UStG

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Die in den ursprünglich ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von Anlagegold ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR wird gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG von der A-GmbH nicht (mehr) geschuldet, soweit diese ihre Option zur Umsatzsteuer wirksam zurückgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1994 XI R 57/93, BFH/NV 1995, 170).

    Denn im Januar 2004 war die Umsatzsteuerfestsetzung 2003 gegenüber der A-GmbH offensichtlich noch nicht bestandskräftig (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394; in BFH/NV 1995, 170, und in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).

    Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber verpflichtet war, den (an sich steuerfreien) Umsatz gemäß § 25c Abs. 3 UStG als steuerpflichtig zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777, und in BFH/NV 1995, 170).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer ist in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der irrtümlich an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben kann (EuGH-Urteil vom 15. März 2007 Rs. C-35/05 - Reemtsma -, Slg. 2007, I-2425, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 343, Randnr. 39; BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 6. b).

    Sollte Letzteres der Fall sein, wird das FG auch zu prüfen haben, ob der Klägerin die Erstattung der Mehrwertsteuer durch die A-GmbH unmöglich oder übermäßig erschwert ist und es ihr deshalb zur Wahrung des Grundsatzes der Effektivität zu ermöglichen ist, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer an Stelle der A-GmbH erstattet zu bekommen (vgl. dazu EuGH-Urteil Reemtsma in Slg. 2007, I-2425, UR 2007, 343, Randnr. 42; BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 6. b).

  • BFH, 25.02.1993 - V R 78/88

    - Eine Rechnung kann auch ohne Rückgabe der ursprünglichen Rechnung berichtigt

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als (wieder) steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig (BFH-Urteil vom 25. Februar 1993 V R 78/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777); die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen (BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 1. a bb (4), m. w. N.).

    Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber verpflichtet war, den (an sich steuerfreien) Umsatz gemäß § 25c Abs. 3 UStG als steuerpflichtig zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777, und in BFH/NV 1995, 170).

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist somit nicht jeder, sondern nur der geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar (BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, und vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II. 5.).

    Denn im Januar 2004 war die Umsatzsteuerfestsetzung 2003 gegenüber der A-GmbH offensichtlich noch nicht bestandskräftig (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394; in BFH/NV 1995, 170, und in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Der EuGH hat im Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 - Schmeink & Cofreth und Strobel - (Slg. 2000, I-6973, BFH/NV Beilage 2001, 33) ausdrücklich bestätigt, dass sich das in der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der - hier ursprünglichen - Rechnung ausgewiesen ist.
  • BFH, 18.09.2008 - V R 21/07

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Mit der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung wird der in der ursprünglichen Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag - rückwirkend - nicht mehr geschuldet; die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück (BFH-Urteile vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II. 3., und in BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673, unter II. 4., m. w. N.).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht allerdings nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden, d. h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen; das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 - Genius Holding -, Slg. 1989, 4227, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 632, Randnrn. 13, 19).
  • BFH, 25.01.1979 - V R 53/72

    Zur Frage des Verzichts nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Vermietung

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08
    Denn im Januar 2004 war die Umsatzsteuerfestsetzung 2003 gegenüber der A-GmbH offensichtlich noch nicht bestandskräftig (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394; in BFH/NV 1995, 170, und in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 6 K 1655/06

    Änderung einer ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzung; Voraussetzungen für einen

  • BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11

    Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen

    In den vom FG für seine Begründung zitierten BFH-Urteilen in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779, und vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08 (BFH/NV 2010, 1497) habe es sich --anders als im Streitfall-- um Fälle gehandelt, in denen ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vorgelegen habe, weil den "Gutschriftausstellern ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit demselben Inhalt nicht zustand".

    cc) Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit den BFH-Urteilen vom 25. Februar 1993 V R 78/88 (BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777), vom 11. Oktober 2007 V R 27/05 (BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438) und in BFH/NV 2010, 1497.

    Dem hat sich der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2010, 1497 angeschlossen; danach ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als (wieder) steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig und die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.

  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S.

    Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass endgültig feststehen muss, dass jedwede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist (vgl. bereits Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19. September 2000 C-454/98, EU:C:2000:469, Slg. 2000, I-6973, Rz 67; ebenso BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 5/99, BFHE 194, 506, BStBl II 2004, 143, Rz 15; s.a. EuGH-Urteil Rusedespred vom 11. April 2013 C-138/12, EU:C:2013:233, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 546: "endgültig versagt"; BFH-Urteil in BFHE 194, 506, BStBl II 2004, 143: "rechtzeitig und vollständig beseitigt"; BFH-Urteil vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497: "wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und endgültig ausgeschlossen ist"; vgl. ferner Meurer in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 168 Rz 543; Weymüller, Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 269).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 9/11

    Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von gebrauchten Geldspielautomaten mit

    b) Der Streitfall, in dem sich die Automatenaufsteller, die (Rück-)Verkäufer, erst nach Ausführung der Verkäufe auf die Steuerfreiheit berufen haben, ist --entgegen der Auffassung des FG-- vergleichbar mit dem Sachverhalt in dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08 (BFH/NV 2010, 1497, HFR 2010, 749), in dem der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung seiner Lieferungen erst nach Ausführung der Lieferungen rückgängig gemacht hatte und damit im Ergebnis steuerfrei geliefert hatte.

    Wie im Fall des Senatsurteils in BFH/NV 2010, 1497, HFR 2010, 749 verliert der Leistungsempfänger, vorliegend die Klägerin, den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der leistende Unternehmer sich auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht beruft.

    Denn die Steuerbefreiung der Geldspielumsätze und die dadurch gemäß § 4 Nr. 28 UStG ausgelöste Steuerbefreiung der (Rück-)Verkäufe der Geldspielgeräte hat Tatbestandswirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers und ist deshalb ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1497, HFR 2010, 749, unter II.2.b).

    Ob die Automatenaufsteller zivilrechtlich gegenüber der Klägerin verpflichtet waren, die Steuerpflicht der Verkäufe nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten, ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1497, HFR 2010, 749, unter II.2.d).

  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    Dies stehe auch in Einklang mit dem BFH-Urteil vom 10.12.2009 - XI R 7/08 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 749) hinsichtlich der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung für die Lieferung von Anlagegold nach § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG.

    b) Ein erklärter Verzicht auf die Steuerbefreiung kann widerrufen und damit im Ergebnis die Leistung (wieder) als steuerfrei behandelt werden (zu § 25c UStG s. BFH-Urteil vom 10.12.2009 - XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497; zu § 9 UStG s. § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG sowie BFH-Urteile vom 25.01.1979 - V R 53/72, BFHE 127, 238 , BStBl II 1979, 394, Rz 20; vom 19.12.2013 - V R 7/12, BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841, Rz 20).

    Macht der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Anlagegold wirksam rückgängig, so verliert der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2009 - XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497).

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf

    bb) Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ist auch dann abzustellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG beruht; denn der Verzicht wirkt hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf den Veranlagungszeitraum zurück, in dem der Umsatz ausgeführt wurde (s. BFH-Urteile vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39, unter II.2.b bb; vom 28. November 2002 V R 54/00, BFHE 200, 38, BStBl II 2003, 175, unter II.2.; ebenso hinsichtlich der Rückgängigmachung des Verzichts: BFH-Urteile vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497; vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673; vgl. auch Wenzel in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 9 Rz 125).
  • BFH, 21.09.2011 - XI B 24/11

    Inrechnungstellung einer Schadensersatzforderung unter gesondertem Steuerausweis

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Unternehmer auf die Steuerbefreiung dadurch verzichten, dass er in seiner Rechnung über die Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet (vgl. z.B. Urteil vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497, unter II.2.b, m.w.N.).

    Nichts anderes ergibt sich --entgegen dem Beschwerdevorbringen-- aus den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2010, 1497, und vom 19. Oktober 2010 V B 103/09, BFH/NV 2011, 327.

  • FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18

    Umsatzsteuer 2010 - abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus

    e) Diese Auffassung des Senats steht auch im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 10.12.2009 (XI R 7/08, HFR 2010, 749) hinsichtlich der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung für die Lieferung von Anlagegold nach § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG.

    § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG finden insoweit keine Anwendung (BFH-Urteil vom 10.12.2009 XI R 7/08, HFR 2010, 749; zustimmend Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 25c Rn. 35; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 25c Rn. 44 Stand jeweils 06/2018).

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15

    Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

    Im Streitfall war dem Kläger indes nicht die Möglichkeit eröffnet gewesen, die Umsatzsteuer 2002 zu ändern, denn die Voraussetzungen für eine Berichtigung in 2002 lagen gerade nicht vor, da erst nach der Rechtskraft des Urteils die Gefährdung des Steueraufkommens durch einen möglichen Vorsteuerabzug der Rechnungsempfängerin ausgeschlossen war (siehe z. B. BFH-Urteil vom 10.12.2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497).2.
  • FG Düsseldorf, 26.11.2010 - 1 K 4104/08

    Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von Geldspielgeräten; Ermittlung des

    Gegen diese Beurteilung spricht nicht, dass der BFH im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Option entschieden hat, ein Vorsteuerabzug entfalle rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs, wenn der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) rückgängig macht; insoweit habe die Rückgängigmachung des Verzichts durch den leistenden Unternehmer Tatbestandswirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers und sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH, Urteil vom 10.12.2009, XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497).

    Dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer sei - so der BFH - in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der irrtümlich an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben könne (BFH, Urteil vom 10.12.2009, a. a. O., m. w. N.).

  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2019 - 1 K 3115/18

    Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine

    § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG und BFH-Entscheidungen vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394; vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673; vom 10. Dezember 2009 XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497; vom 3. April 2013 V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135).
  • BFH, 03.04.2013 - V B 64/12

    Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option -

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06

    Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer - kein Erlass aus sachlichen

  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 14 K 5903/08

    Steuerhinterziehung und Zurechnung von Goldgeschäften bei einer auf Anweisung

  • FG Thüringen, 25.05.2011 - 1 K 1006/09

    Kein Vorsteuerabzug aus widersprochener Gutschrift: Berechtigung des

  • LG Münster, 23.07.2020 - 5 OH 6/20

    Nachlassverbindlichkeiten, Vermögensverzeichnis, Aufnahme, Notar

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 247/13

    Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - 6 K 2114/08

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf einer Kundenliste - Kein rückwirkender

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2010 - 7 K 7199/07

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach verzögerter Option zur Umsatzsteuer

  • FG Köln, 04.10.2012 - 13 V 2252/12

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht

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