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   BFH, 10.12.2012 - II B 108/11   

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https://dejure.org/2012,43585
BFH, 10.12.2012 - II B 108/11 (https://dejure.org/2012,43585)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2012 - II B 108/11 (https://dejure.org/2012,43585)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2012 - II B 108/11 (https://dejure.org/2012,43585)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts zulässig - Prüfungsauftrag nach § 195 Satz 2 AO

  • openjur.de

    Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts zulässig; Prüfungsauftrag nach § 195 Satz 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 195 S 2, AO § 193 Abs 2 Nr 2, AO § 16, FVG § 17 Abs 2 S 3, FGO § 115 Abs 2, FGO § 102
    Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts zulässig - Prüfungsauftrag nach § 195 Satz 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts zulässig - Prüfungsauftrag nach § 195 Satz 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 195 S 2 AO, § 193 Abs 2 Nr 2 AO, § 16 AO, § 17 Abs 2 S 3 FVG, § 115 Abs 2 FGO
    Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts zulässig - Prüfungsauftrag nach § 195 Satz 2 AO

  • rewis.io

    Auftragsprüfung auch im Falle einer Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts zulässig - Prüfungsauftrag nach § 195 Satz 2 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 195 S. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beauftragung anderer Finanzbehörden mit der Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Prüfungsauftrag an ein anderes Finanzamt zur Durchführung einer Außenprüfung im Bereich der Sonderzuständigkeit zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Auftragsprüfung und die Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beauftragung anderer Finanzbehörden mit der Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.12.1987 - IV R 77/86

    Die Prüfungsanordnung kann von einem nach § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Das tätig werdende Finanzamt ist hieran gebunden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322).

    aa) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322 muss die von dem beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung einen Hinweis auf den erhaltenen Auftrag zur Vornahme der Prüfung und auch die Gründe für die Übertragung der Prüfung durch das zuständige Finanzamt enthalten, wenn diese dem Steuerpflichtigen nicht bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind (vgl. § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO).

    Eine bei Erlass der Prüfungsanordnung unterbliebene Begründung für die Übertragung der Außenprüfung auf ein anderes Finanzamt kann in der Einspruchsentscheidung durch das beauftragte Finanzamt nachgeholt werden (BFH-Urteil in BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, und BFH-Beschlüsse vom 27. November 2003 I S 11/03, I B 119/03, BFH/NV 2004, 756).

  • BFH, 21.04.2010 - IV B 32/09

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Es muss dargelegt werden, dass es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handelt, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.).

    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung der Rechtsfrage besteht, wenn diese sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1469).

  • BFH, 27.11.2003 - I B 119/03

    Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Eine bei Erlass der Prüfungsanordnung unterbliebene Begründung für die Übertragung der Außenprüfung auf ein anderes Finanzamt kann in der Einspruchsentscheidung durch das beauftragte Finanzamt nachgeholt werden (BFH-Urteil in BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, und BFH-Beschlüsse vom 27. November 2003 I S 11/03, I B 119/03, BFH/NV 2004, 756).
  • BFH, 27.11.2003 - I S 11/03

    Rechtmäßigkeit innerdienstlicher Prüfungsaufträge; Mitteilung der zu Grunde

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Eine bei Erlass der Prüfungsanordnung unterbliebene Begründung für die Übertragung der Außenprüfung auf ein anderes Finanzamt kann in der Einspruchsentscheidung durch das beauftragte Finanzamt nachgeholt werden (BFH-Urteil in BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, und BFH-Beschlüsse vom 27. November 2003 I S 11/03, I B 119/03, BFH/NV 2004, 756).
  • BFH, 19.01.2005 - II B 38/04

    NZB: Zustellung

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient aber nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 II B 38/04, BFH/NV 2005, 900).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügen ebenso wenig wie eine Abweichung von der herrschenden Meinung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610, und vom 9. Februar 2011 X B 67/10, BFH/NV 2011, 826).
  • BFH, 25.01.2008 - X B 90/07

    Zur Revisionszulassung führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügen ebenso wenig wie eine Abweichung von der herrschenden Meinung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610, und vom 9. Februar 2011 X B 67/10, BFH/NV 2011, 826).
  • BFH, 09.02.2011 - X B 67/10

    Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers des FG - Willkür -

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügen ebenso wenig wie eine Abweichung von der herrschenden Meinung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610, und vom 9. Februar 2011 X B 67/10, BFH/NV 2011, 826).
  • BFH, 31.08.2011 - II B 14/11

    Freigebige Zuwendung zwischen Eheleuten; Divergenz

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - II B 108/11
    Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 2011 II B 14/11, BFH/NV 2012, 59, m.w.N.).
  • FG Hessen, 23.09.2016 - 4 V 242/16

    § 195 S.2, § 126 AO, § 102 S.1 FGO

    Deshalb muss der innerdienstliche Auftrag den zu prüfenden Steuerpflichtigen sowie den sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang erkennen lassen (BFH, Urteil vom 10.12.1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl. II 1988, 322; Beschluss vom 10.12.2012 II B 108/11, BFH/NV 2013, 344).

    Denn das beauftragte Finanzamt ist gerade an die Entscheidung des beauftragenden Finanzamts gebunden (BFH, Beschluss vom 10.12.2012 II B 108/11, BFH/NV 2013, 344), so dass die Rechtswidrigkeit des verwaltungsinternen Prüfungsauftrags die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung zur Folge hat.

    Lediglich ergänzend weist das Gericht deshalb darauf hin, dass der BFH mit Beschluss vom 10.12.2012 II B 108/11, BFH/NV 2013, 344 den Prüfungsauftrags eines Finanzamts mit sachlicher Sonderzuständigkeit an ein Finanzamt, dass über die sachliche Sonderzuständigkeit nicht verfügt, zwar nicht per se für unzulässig gehalten, jedoch ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob die in dem BFH-Fall zur Beauftragung des Finanzamts ohne die Sonderzuständigkeit angestellten Ermessenserwägungen rechtmäßig waren.

  • FG Münster, 25.06.2014 - 6 V 1699/14
    Da der Entschluss der an sich zuständigen Finanzbehörde, die Außenprüfung nicht selbst durchzuführen, sondern einem anderen Finanzamt anzuvertrauen, eine Ermessensentscheidung ist, sind die Ermessenserwägungen in der Prüfungsanordnung anzugeben (BFH-Beschluss vom 10.12.2012 II B 108/11, BFH/NV 2013, 344 und BFH-Urteil vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322).

    Eine bei Erlass der Prüfungsanordnung unterbliebene Begründung für die Übertragung der Außenprüfung auf ein anderes Finanzamt kann in der Einspruchsentscheidung durch das beauftragte Finanzamt nachgeholt werden (BFH-Beschluss vom 10.12.2012 II B 108/11, BFH/NV 2013, 344).

  • FG Köln, 27.11.2013 - 12 K 3723/11

    Frage der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    Die Begründung für die Beauftragung konnte in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2012 II B 108/11, BFH/NV 2013, 344; Urteil vom 10.12.1987 IV R 77/86, BStBl II 1988, 322).
  • FG Sachsen, 12.04.2018 - 4 K 273/14

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung "Gesonderte und einheitliche Feststellung

    Ebenso wenig hat der Beklagte als beauftragtes Finanzamt die bei Erlass der Prüfungsanordnungen unterbliebene Begründung für die Übertragung der Außenprüfung in seinen Einspruchsentscheidungen vom 30.01.2014 nachgeholt, was statthaft gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2012 II B 108/11, BFH/NV 2013, 344 Rn. 12), hier aber nicht geschehen ist.
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