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   BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12   

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https://dejure.org/2012,44920
BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12 (https://dejure.org/2012,44920)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2012 - VI B 135/12 (https://dejure.org/2012,44920)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2012 - VI B 135/12 (https://dejure.org/2012,44920)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - Überraschungsentscheidung bei Nichtanerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • openjur.de

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist; Überraschungsentscheidung bei Nichtanerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 155, FGO § 119 Nr 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 79b Abs 1, FGO § 79b Abs 2, FGO § 79 Abs 1 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, ZPO § 283, FGO § 96 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - Überraschungsentscheidung bei Nichtanerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - Überraschungsentscheidung bei Nichtanerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 155 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 79b Abs 1 FGO, § 79b Abs 2 FGO
    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - Überraschungsentscheidung bei Nichtanerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • rewis.io

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist - Überraschungsentscheidung bei Nichtanerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten - Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Begriff der Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Begriff der Überraschungsentscheidung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.07.2012 - IX B 3/12

    NZB: Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12
    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2012 IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635, m.w.N.).

    Bei einem Kläger, der --wie vorliegend-- kraft seines Berufes als Steuerberater ein kundiger Beteiligter ist, stellt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1635, m.w.N.).

  • BFH, 18.03.2008 - XI S 30/07

    Anspruch auf rechtliches Gehör - in der mündlichen Verhandlung beantragte

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12
    Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.; vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185, und vom 8. Februar 2012 VI B 143/11, BFH/NV 2012, 948).
  • BFH, 03.05.2010 - VIII B 72/09

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung - Begründung -

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12
    aa) Ein Urteil ist nicht deshalb eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne, weil es nicht den Erwartungen oder Hoffnungen eines Beteiligten --hier des Klägers-- Rechnung trägt, das FG werde die streitigen Fahrtkosten zumindest teilweise im Wege der Schätzung anerkennen, weil es schlicht der Lebenswahrscheinlichkeit entspreche, dass derjenige, der Gebühren für ein Präsenz-Repetitorium entrichte, die Kurse auch besuche und deshalb jedenfalls Fahrtkosten trage (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, BFH/NV 2010, 1474, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10

    Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters -

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12
    Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.; vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185, und vom 8. Februar 2012 VI B 143/11, BFH/NV 2012, 948).
  • BFH, 08.02.2012 - VI B 143/11

    Versagung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist -

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12
    Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.; vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185, und vom 8. Februar 2012 VI B 143/11, BFH/NV 2012, 948).
  • BFH, 11.04.2012 - X B 59/11

    Verfahrensrügen bei mehreren selbständig tragenden Begründungen des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 10.12.2012 - VI B 135/12
    Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 11. April 2012 X B 59/11, BFH/NV 2012, 1319, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    Der Grundsatz, dass ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden kann, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 10.12.2012 - VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, und vom 20.06.1974 - IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637), richtet sich an das Gericht.
  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    Nur für diesen Fall sehen § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 283 der Zivilprozessordnung das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.12.2012 - VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 8, und vom 17.07.2019 - II B 35-37/18, BFHE 265, 14, BStBl II 2020, 394, Rz 21, m.w.N.).
  • FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 545/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Entstehung sowie der Höhe steuerpflichtiger

    Aus demselben Grund war es auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht geboten, den Klägern einen - in der FGO nicht vorgesehenen - Schriftsatznachlass einzuräumen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569; vom 27. Januar 2016 IX B 115/15, BFH/NV 2016, 770).
  • BFH, 17.07.2019 - II B 35/18

    Keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

    Nur für diesen Fall sehen § 155 FGO i.V.m. § 283 ZPO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 - VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 8).
  • BFH, 03.05.2017 - II B 110/16

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag - Zur Übertragung eines

    Ausweislich des Protokolls über den Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. November 2016 beantragte der Kläger keinen Schriftsatznachlass, um auf ein neues Vorbringen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) reagieren zu können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569), sondern um auf von Seiten des Gerichts genannte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BFH zur Einordnung des Solidaritätszuschlags als Steuer vorzutragen.
  • FG Köln, 16.01.2013 - 3 K 2008/07

    Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?

    Die Akten des Verfahrens 3 K 1211/06 lagen dem Finanzgericht nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens VI B 135/12 durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2012 noch nicht wieder vor.

    Wie der BFH im Beschluss vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12 für das zwischen den Beteiligten geführte Verfahren 3 K 1211/06 (Streitjahr 2000) zu derselben Streitfrage unter II.3 ausgeführt hat, hätte es dem Kläger somit auch für die Streitjahre oblegen, die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Umstände insoweit vorzutragen und geeignete Beweismittel zu benennen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 9 K 9259/13

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Verletzung seiner

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nach Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, in erster Linie das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569 Rz.6; Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Aufl., § 119 Rz. 14 m. w. N.).

    Die weitere, in § 283 ZPO i. V. m. § 155 FGO geregelte Fallkonstellation für einen Anspruch auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses (kurzfristiges, neues Vorbringen des gegnerischen Prozessbeteiligten) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben (vgl. dazu allgemein BFH in BFH/NV 2013, 569 Rz. 8 m. w. N.).

  • BFH, 04.03.2020 - XI B 30/19

    Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung

    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.12.2012 - VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 6; vom 15.05.2019 - IX B 105/18, BFH/NV 2019, 922, Rz 7, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2017 - IX B 2/17

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und -gegebenenfalls- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, unter 2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 217).
  • BFH, 15.05.2019 - IX B 105/18

    Zulassung wegen Verfahrensfehler: Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch

    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2012 VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 6; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 217).
  • BFH, 07.09.2017 - IX B 62/17

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde wegen Überraschungsentscheidung

  • BFH, 11.05.2017 - IX B 23/17

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde wegen Überraschungsentscheidung

  • BFH, 08.04.2022 - IX B 10/21

    Umfang der Sachaufklärungspflicht; vorweggenommene Beweiswürdigung; richterliche

  • BFH, 27.01.2016 - IX B 111/15

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung

  • FG Hamburg, 22.11.2017 - 6 K 70/17

    Steuerberatergesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen

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