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   BFH, 10.12.2019 - IX R 32/17   

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https://dejure.org/2019,53073
BFH, 10.12.2019 - IX R 32/17 (https://dejure.org/2019,53073)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2019 - IX R 32/17 (https://dejure.org/2019,53073)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - IX R 32/17 (https://dejure.org/2019,53073)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 4 S 3, EStG VZ 2014
    Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

  • Bundesfinanzhof

    Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 4 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2014
    Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

  • IWW

    § 22 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, § ... 22 Nr. 4 Satz 3 EStG, § 22 Nr. 4 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 1 des Europawahlgesetzes (EuWG), § 9 Abs. 2 EuWG, § 24 Abs. 1 EuWG, § 18 des Parteiengesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Wahlkampfkosten im Sinne von § 22 Nr. 4 S. 3 EStG; Abzugsfähigkeit vergeblich aufgewendeter Wahlkampfkosten zum Europaparlament

  • Betriebs-Berater

    Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

  • rewis.io

    Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 4 Satz 3
    Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 4 Satz 3
    Begriff der Wahlkampfkosten im Sinne von § 22 Nr. 4 S. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlkampfkosten - und die Einkommensteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehbar

  • datev.de (Kurzinformation)

    Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wahlkampfkosten für EU-Parlament: Keine Chance auf Steuererstattung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Wahlkampfkosten steuerlich nicht abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 4 S 2, EStG § 22 Nr 4 S 3
    Abgeordneter, Werbungskosten, Sonstige Einkünfte

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2020, 389
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG München, 26.10.2017 - 10 K 614/17

    Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung als

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 32/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 26.10.2017 - 10 K 614/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 213 veröffentlichten Urteil aus, dem Abzug der Wahlkampfkosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften stehe § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG entgegen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 26.10.2017 - 10 K 614/17 und die Einspruchsentscheidung vom 02.02.2017 aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 19.02.2016 Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 7.197,88 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2014 entsprechend herabzusetzen.

  • BFH, 08.12.1987 - IX R 255/87

    Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Bundestagsmandats

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 32/17
    Für die Anwendung des Abzugsverbots des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen vielmehr die Regelungsabsicht und die Normvorstellungen des Gesetzgebers (s. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1987 - IX R 255/87, BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435); denn der Gesetzgeber hat von der steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten u.a. deshalb abgesehen, weil sie wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen die Gefahr in sich birgt, den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zu beeinflussen (vgl. BTDrucks 7/5531, 26, 27 und 7/5903, 7; s. dazu auch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.07.1988 - 1 BvR 614/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 532).
  • BVerfG, 26.07.1988 - 1 BvR 614/88
    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 32/17
    Für die Anwendung des Abzugsverbots des § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen vielmehr die Regelungsabsicht und die Normvorstellungen des Gesetzgebers (s. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1987 - IX R 255/87, BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435); denn der Gesetzgeber hat von der steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten u.a. deshalb abgesehen, weil sie wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen die Gefahr in sich birgt, den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber zu beeinflussen (vgl. BTDrucks 7/5531, 26, 27 und 7/5903, 7; s. dazu auch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.07.1988 - 1 BvR 614/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 532).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - IX R 32/17
    Diese Erstattung der notwendigen Wahlkampfaufwendungen kommt auch den Wahlbewerbern der Parteien im Wettbewerb um die Wählerstimmen zugute (BVerfG-Beschluss vom 09.03.1976 - 2 BvR 89/74, BVerfGE 41, 399, unter B.II.4.a, Rz 51).
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