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   BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19   

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https://dejure.org/2019,50762
BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19 (https://dejure.org/2019,50762)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2019 - VIII B 3/19 (https://dejure.org/2019,50762)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - VIII B 3/19 (https://dejure.org/2019,50762)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 128 Abs 2 FGO
    Nichtangabe einer ausländischen Wohnanschrift

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Klage; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Setzung einer Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Nichtangabe einer ausländischen Wohnanschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtangabe einer ausländischen Wohnanschrift

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der Klage

  • datenbank.nwb.de

    Nichtangabe einer ausländischen Wohnanschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.06.2015 - X B 28/15

    Mussinhalt einer Klage - Bezeichnung des Klägers

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19
    Weist das FG die Klage rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil als unzulässig ab, weil es zu Unrecht annimmt, die ladungsfähige Anschrift sei bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gar nicht oder erst nach fruchtlosem Verstreichen einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist mitgeteilt worden, stellt dies einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO dar (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.11.2003 - XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10, zu § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630).

    Beruft sich der Kläger auf einen solchen Ausnahmefall, müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 1423, Rz 11, m.w.N.; in BFH/NV 2018, 630, Rz 23).

    Der Kläger übersieht jedoch, dass das FG sich zur Abweisung der Klage nicht darauf gestützt hat, dass die gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist fruchtlos verstrichen und die Klage hierdurch bereits vor der mündlichen Verhandlung unheilbar unzulässig geworden sei (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1423, Rz 16).

  • BFH, 29.01.2018 - X B 122/17

    Ladungsfähige Anschrift - "Wohnungsloser" beschrifteter Briefkasten ersetzt nicht

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19
    Weist das FG die Klage rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil als unzulässig ab, weil es zu Unrecht annimmt, die ladungsfähige Anschrift sei bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gar nicht oder erst nach fruchtlosem Verstreichen einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist mitgeteilt worden, stellt dies einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO dar (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.11.2003 - XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10, zu § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630).

    Beruft sich der Kläger auf einen solchen Ausnahmefall, müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 1423, Rz 11, m.w.N.; in BFH/NV 2018, 630, Rz 23).

  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19
    Weist das FG die Klage rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil als unzulässig ab, weil es zu Unrecht annimmt, die ladungsfähige Anschrift sei bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gar nicht oder erst nach fruchtlosem Verstreichen einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist mitgeteilt worden, stellt dies einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO dar (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.11.2003 - XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514; vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 10, zu § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630).

    Zwar kann eine Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO, die unangemessen kurz ist, ermessensfehlerhaft und unwirksam sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514, unter II.1.b, juris Rz 13).

  • BFH, 17.01.2006 - XI B 134/05

    Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19
    Aufforderungen (und Fristsetzungen) gemäß § 65 Abs. 2 FGO gehören zu den nicht anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (§ 128 Abs. 2 FGO); eine Überprüfung dieser Verfügungen ist nur durch Anfechtung der Hauptsacheentscheidung möglich (BFH-Beschluss vom 17.01.2006 - XI B 134/05, BFH/NV 2006, 1109, unter 2., Rz 5).
  • BFH, 07.12.2007 - VII S 17/07

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift als Sachurteilsvoraussetzung - eingeschränkte

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19
    Es handelt sich hierbei um eine Sachurteilsvoraussetzung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.12.2007 - VII S 17/07 (PKH), BFH/NV 2008, 589).
  • BFH, 20.07.2017 - VIII B 107/16

    Schätzung durch das FG - Zulassung der Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BFH, 10.12.2019 - VIII B 3/19
    a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, kann vorliegen, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2017 - VIII B 107/16, BFH/NV 2017, 1458, Rz 12).
  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    Eine Rechtsfrage ist überdies nicht klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre (BFH-Beschluss vom 10.12.2019 - VIII B 3/19, BFH/NV 2020, 373, Rz 16).
  • BFH, 20.09.2022 - VIII B 85/21

    Unzulässigkeit der Klage bei fehlender Bezeichnung einer ladungsfähigen Anschrift

    Dann aber müssen dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet und glaubhaft gemacht werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 630, Rz 23, m.w.N.; vom 10.12.2019 - VIII B 3/19, BFH/NV 2020, 373, Rz 6).

    a) Weist das FG die Klage rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil als unzulässig ab, weil es zu Unrecht annimmt, die aktuelle ladungsfähige Anschrift sei bis zum Ende einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist gar nicht mitgeteilt worden, stellt dies einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 1423, Rz 10; in BFH/NV 2021, 321, Rz 38, jeweils m.w.N.; in BFH/NV 2020, 373, Rz 3).

    Zwar kann eine Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO, die unangemessen kurz ist, ermessensfehlerhaft und unwirksam sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 373, Rz 8; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17.11.2003 - XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, unter II.2.b).

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