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   BFH, 10.12.2020 - V R 14/20   

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https://dejure.org/2020,45693
BFH, 10.12.2020 - V R 14/20 (https://dejure.org/2020,45693)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2020 - V R 14/20 (https://dejure.org/2020,45693)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20 (https://dejure.org/2020,45693)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO, § ... 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 100 des Grundgesetzes (GG), § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO, Art. 100 GG, § 126a FGO, § 52 AO, § 52 Abs. 2 AO, § 126 Abs. 5 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 56 AO, § 63 Abs. 1 AO, § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes, § 1 Abs. 2 PartG, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 55 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Bildungspolitik im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung politischer Ziele

  • rewis.io

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Bildungspolitik im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Politische Betätigung vs. Gemeinnützigkeit: Attac ist nicht gemeinnützig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Politische Betätigung - und die Gemeinnützigkeit

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit von Vereinen und Einflussnahme auf politische Willensbildung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinnützigkeit der Tätigkeiten eines Vereins mit politischer Ausrichtung - Attac bleibt Zugang zur Gemeinnützigkeit verwehrt

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Attac bleibt Zugang zur Gemeinnützigkeit verwehrt

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 7, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24
    Körperschaft, Gemeinnützigkeit, Volksbildung, Politische Bildung, Politik, Demokratisches Staatswesen, Verfassung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9 ; AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 7 ; AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24 ; GG Art 3 Abs 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 271, 53
  • DB 2021, 210
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG mit seinem Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17 (BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301) auf und verwies die Sache an das FG zurück.

    Auf dieser Grundlage verkenne das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 die Bedeutung des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit, des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des Demokratieprinzips für die Auslegung der AO.

    Daher darf sich eine gemeinnützige Körperschaft in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient, wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 entschieden hat.

    Aufgrund des BFH-Urteils in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 und der sich daraus nach § 126 Abs. 5 FGO für den zweiten Rechtsgang ergebenden Bindungswirkung ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die fraglichen Tätigkeiten dem Kläger zuzurechnen sind, nicht aber, ob mit diesen Tätigkeiten steuerbegünstigte Zwecke verfolgt wurden.

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 entschieden, dass mit den Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem Namensbestandteil "A" des Klägers ausgeübt wurden, auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) keine nach § 52 AO steuerbegünstigten Zwecke verfolgt wurden.

    Er hat daher das im ersten Rechtsgang der Klage stattgebende Urteil des FG aufgehoben (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 30 ff.).

    Damit war im zweiten Rechtsgang nur noch zu entscheiden, ob zwischen dem Kläger als "Träger" eines "Netzwerks" und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden "Netzwerks", die ihm u.U. nicht zuzurechnen sind, zu unterscheiden sein könnte (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 35 f.).

    Daher ist die Annahme des Klägers, der erkennende Senat habe in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 lediglich entschieden, dass möglicherweise einige Aktionen (des Klägers) politische Zwecke und nicht seine satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verfolgt hätten und dass dem FG die Entscheidung über das Vorliegen einer steuerbegünstigten Zweckverfolgung überantwortet worden sei, unzutreffend.

    Der Kläger kann das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 nicht durch sein Begriffsverständnis von politischer Bildung in Frage stellen.

    Die Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung weder ausschließlich noch überwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 18, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 21, m.w.N. zur ständigen BFH-Rechtsprechung).

    Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 27).

    Dies muss hier dann allerdings dienenden Charakter für die Volksbildung und die politische Bildung haben und hat sich daher auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 23).

    Demgegenüber kommt eine Erweiterung des sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO ergebenden Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 28, 34).

    Denn eine derartige Tätigkeit muss in "geistiger Offenheit" erfolgen (s. oben II.3.b aa) - und daran fehlt es für die Kampagnen und weiteren Betätigungen, da mit diesen eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die öffentliche Meinung bezweckt wird, wie der erkennende Senat bereits im ersten Rechtsgang entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 32).

    d) Ein abweichendes Verständnis des BFH-Urteils in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass ansonsten von einer Abweichung von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH auszugehen wäre.

    a) Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 25 der dort zitierten Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Finanzierung der politischen Bildungsarbeit parteinaher Stiftungen, die als i.S. von § 52 AO gemeinnützig anzuerkennen sein können, ausdrücklich angeschlossen und diese Rechtsprechung bei der Bestimmung des Bildungsbegriffs und der Auslegung von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO berücksichtigt.

    Dabei hat der erkennende Senat auch die unterschiedlichen Finanzierungs- und Transparenzbedingungen berücksichtigt, die für politische Parteien einerseits und gemeinnützige Körperschaften andererseits bestehen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 22, und z.B. Hüttemann, DB 2019, 744, 745).

    a) Auf der Grundlage der im BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 35 ausgesprochenen Zurückverweisung hat das FG im zweiten Rechtsgang unter 2.b ee seiner Entscheidungsgründe (FG-Urteil, S. 28 f.) begründet, weshalb die unter dem Namensbestandteil des Klägers erfolgten Betätigungen dem Kläger auch zuzurechnen sind.

    Zudem hat das FG die Gemeinnützigkeit auch insoweit entsprechend dem im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 zutreffend verneint.

  • BFH, 18.07.2002 - V B 112/01

    Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, so dass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt (BFH-Beschluss vom 18.07.2002 - V B 112/01, BFHE 199, 77, BStBl II 2003, 675; BFH-Urteile vom 24.01.2013 - V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, und vom 18.04.2013 - V R 48/11, BFHE 241, 270, BStBl II 2013, 697).
  • BFH, 18.04.2013 - V R 48/11

    Abzweigungsberechtigung beim Kindergeld - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, so dass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt (BFH-Beschluss vom 18.07.2002 - V B 112/01, BFHE 199, 77, BStBl II 2003, 675; BFH-Urteile vom 24.01.2013 - V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, und vom 18.04.2013 - V R 48/11, BFHE 241, 270, BStBl II 2013, 697).
  • BFH, 12.03.2020 - V R 5/17

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Unter Berücksichtigung des Umfangs der danach nicht steuerbegünstigten Tätigkeiten bestehen gegen die Versagung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den der Senat bereits bei der Prüfung der Mittelverwendung nach § 55 AO berücksichtigt hat (BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 5/17, BFHE 268, 415, Rz 61), keine Bedenken.
  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 20.03.2017 - X R 13/15 (BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110) kommt nicht in Betracht, da es dort zwar auch um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ging, diese aber eindeutig "dienenden Charakter" für die Förderung des Umweltschutzes nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO hatte.
  • BFH, 24.01.2013 - V R 34/11

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Abholung und Entsorgung von

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, so dass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt (BFH-Beschluss vom 18.07.2002 - V B 112/01, BFHE 199, 77, BStBl II 2003, 675; BFH-Urteile vom 24.01.2013 - V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, und vom 18.04.2013 - V R 48/11, BFHE 241, 270, BStBl II 2013, 697).
  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 49/69

    Unzulässigkeit einer konkreten Normenkontrollvorlage nach Feststellung der

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Soweit es dabei um verfassungsrechtliche Fragen zur Auslegung von § 52 AO geht, kommt es hierauf im Hinblick auf die auch insoweit nach § 126 Abs. 5 FGO bestehende Bindung im zweiten Rechtsgang nicht mehr an, wie das FG unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss vom 23.06.1970 - 2 BvL 49/69, BVerfGE 29, 34) in seinem Urteil unter 2.b bb bbb auf S. 24 zutreffend entschieden hat.
  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Dies gilt auch für den Bereich der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit (BFH-Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218).
  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Dementsprechend ist der steuerbegünstigten Körperschaft --nach einer durch das BFH-Urteil vom 29.08.1984 - I R 203/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) begründeten und seit Jahrzehnten fortgeführten Rechtsprechung-- eine eigenständige Befassung mit Fragen der politischen Willensbildung verwehrt.
  • BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98

    Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts

    Auszug aus BFH, 10.12.2020 - V R 14/20
    Soweit sich der Kläger auf das BFH-Urteil vom 23.09.1999 - XI R 63/98 (BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200) bezieht, übersieht er, dass es dort nicht um wiederholte Tätigkeiten, sondern um eine einmalige Anzeigenkampagne ging, mit der zudem an das allgemeine Erfordernis der Einhaltung von Wahlversprechen erinnert wurde, ohne zu Sachfragen einzelner Politikfelder Position zu beziehen.
  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16

    Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer bei überwiegend politischem

  • FG München, 30.03.2021 - 7 V 2583/20

    Stichwort: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner

    Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218 ).

    Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218 ).

    Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen lag nicht mehr im Rahmen dessen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218 ).

    Insoweit wurden die Grenzen der Gemeinnützigkeit überschritten, da gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss genommen werden sollte sowie die Diskussion politischer Fragen nicht "in geistiger Offenheit" angestrebt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218 ).

    Es besteht keine Pflicht des Staates zur Vereinsförderung durch Subventionen oder steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsprivilegien (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20, DStR 2021, 218 ).

  • BFH, 18.08.2021 - V B 25/21

    Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (1 BvR 697/21) gegen den BFH-Beschluss vom 10.12.2020 - V R 14/20 (BFHE 271, 53) und das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 kommt wegen der Eilbedürftigkeit des AdV-Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 29.11.2005 - IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719, unter II.1., m.w.N.).
  • BVerfG - 1 BvR 697/21 (anhängig)

    Einflussnahme, politische Willensbildung, Verein, Verfassung, Versagung,

    vom 10.12.2020 - V R 14/20 -, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom.
  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Gleiches gilt, soweit der Kläger zu 3 u.a. im Schriftsatz vom 17. Mai 2022 und in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2023 auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2020 (V R 14/20, juris) hingewiesen hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 12 L 53.20

    Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Finanzrechtsweg; Informationsfreiheit;

    Denn aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20 - ist das dem Informationsbegehren zugrunde liegende Steuerverfahren zwischen dem Kläger und dem Finanzamt Frankfurt a. M. nunmehr rechtskräftig abgeschlossen und die Beklagte im Übrigen diesem (zweiten) Revisionsverfahren nicht beigetreten.
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