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   BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03   

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https://dejure.org/2005,3004
BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03 (https://dejure.org/2005,3004)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 50/03 (https://dejure.org/2005,3004)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - IX R 50/03 (https://dejure.org/2005,3004)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 163, § 227; EStG § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VermG § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 4

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 163, § 227; EStG § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VermG § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 4

  • Judicialis

    AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227; ; EStG § 11 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 3; ; VermG § 7 Abs. 7 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrechtlichen Behandlung von nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herauszugebenden Mietentgelten beim Verfügungsberechtigten

  • datenbank.nwb.de

    Behandlung von nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herauszugebenden Mietentgelten beim Verfügungsberechtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Behandlung von herauszugebenden Mietentgelten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuermindernde Geltendmachung von Mietentgelten, die an einen Restitutionsberechtigten herauszugeben sind, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Unterlassen der Zurechnung von Mietentgelten zu den Einkünften aus Gründen der sachlichen Billigkeit bei bestehender ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 163
    Beteiligungseinkünfte; Erlass; Nutzungsherausgabe; Sachliche Billigkeitsgründe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 83
  • NZM 2005, 716 (Ls.)
  • BB 2005, 930 (Ls.)
  • DB 2005, 847
  • DB 2005, 867
  • BStBl II 2005, 456
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 66/03

    Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangte Mietentgelte sind als Entschädigung zu

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03
    Die auszukehrenden Mietentgelte sollen für die Nachteile entschädigen, die dem Restitutionsberechtigten (Berechtigten) durch die nicht zeitgerechte Rückübertragung seiner Immobilie entstehen (vgl. das zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehene BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 66/03).

    Dem entspricht auch, dass der die Leistung empfangende Berechtigte die Mietentgelte gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung versteuern muss (BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 66/03).

  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03
    Er und nicht der Berechtigte ist nach den Wertungen des Vermögensgesetzes bis dahin Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus der Rechtstellung als Vermieter ergeben (vgl. auch Bundesgerichtshof --BGH-- Urteil vom 23. April 1999 V ZR 142/98, BGHZ 141, 232).
  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Verzugszinsen als Werbungsko

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03
    Der Verfügungsberechtigte (hier: die Klägerin) zahlt damit Einnahmen zurück, die er in früheren Veranlagungszeiträumen erhalten und versteuert hat (so auch die Finanzverwaltung, z.B. Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Chemnitz vom 8. Juli 1998 S 2211 -13/5- St 31, Steuererlasse in Karteiform --StEK--, EStG § 21 Nr. 294; vgl. zu als negativen Einnahmen abziehbaren Aufwendungen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304, unter III., m.w.N.; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 9 Rz. 61, m.w.N. aus dem Schrifttum).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00

    Haushaltshilfe; hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03
    Sie liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider läuft, dass die Festsetzung der Steuer unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2003 XI R 63/00, BFH/NV 2004, 940, unter II.3.).
  • FG Berlin, 21.01.2004 - 6 K 6309/00

    Herausgabe gezogener Nutzungen sind als Entschädigungen zu qualifizieren

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03
    Auf diese Weise wird zwar nicht die Verwirklichung des im Vermieten liegenden Steuertatbestandes in der Person des Verfügungsberechtigten rückgängig gemacht; vielmehr hat dieser die betreffenden Entgelte an den Berechtigten herauszugeben, der im Verhältnis zu den Vertragsparteien des Nutzungsverhältnisses Dritter ist (a.A. Wüllenkemper, Anmerkung zum Urteil des FG Berlin vom 21. Januar 2004 6 K 6309/00, EFG 2004, 808 f., 809, rechte Spalte; wie hier aber Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 9 Rz. 61; Schön, Steuern im Bereicherungsausgleich, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht --ZHR--, 155. Band 1991, S. 247, 260).
  • BFH, 04.11.1965 - IV 432/61 U

    Zulässikeit von Billigkeitsmaßnahmen durch Änderung der Besteuerungsgrundlagen in

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03
    Indes bleibt davon das Streitverfahren unberührt, in dem es lediglich um eine Billigkeitsmaßnahme geht, über die --im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. September 2000 IV B 139/99, BFH/NV 2001, 452, in Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 4. November 1965 IV 432/61 U, BFHE 84, 285, BStBl III 1966, 103)-- in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist, das nur mit dem Feststellungs- oder Festsetzungsverfahren verbunden werden kann (§ 163 Satz 3 AO 1977).
  • BFH, 18.09.2000 - IV B 139/99

    Negatives Kapitalkonto, Auflösung; Billigkeitsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03
    Indes bleibt davon das Streitverfahren unberührt, in dem es lediglich um eine Billigkeitsmaßnahme geht, über die --im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. September 2000 IV B 139/99, BFH/NV 2001, 452, in Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 4. November 1965 IV 432/61 U, BFHE 84, 285, BStBl III 1966, 103)-- in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist, das nur mit dem Feststellungs- oder Festsetzungsverfahren verbunden werden kann (§ 163 Satz 3 AO 1977).
  • FG Berlin, 26.06.2003 - 1 K 9281/02

    Nutzungsherausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG rechtfertigt abweichende

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 50/03
    Das Finanzgericht (FG) verpflichtete in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1517 veröffentlichten Urteil das FA dazu, die bisher bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr zugrunde gelegten Beteiligungseinkünfte in Höhe von 7 918 DM bei der Steuerfestsetzung für das Streitjahr nach § 163 AO 1977 unberücksichtigt zu lassen.
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 110/07

    Rückübertragungsanspruch nach dem VermG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bereits geklärt ist, dass bis zur Bestandskraft eines Rückübertragungsbescheids allein der Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) die Rechtsstellung als Vermieter innehat und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 50/03, BFHE 209, 83, BStBl II 2005, 456, und BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 157/04, BFH/NV 2006, 727).

    Bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsanspruchs ist es allein der Verfügungsberechtigte und nicht der Berechtigte, der das Restitutionsobjekt nutzt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (BFH-Urteil in BFHE 209, 83, BStBl II 2005, 456).

  • BFH, 24.06.2008 - IX B 27/08

    Keine Divergenz bei anders gelagertem Sachverhalt - unzutreffende Umsetzung der

    b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem maßgebenden Zeitpunkt für die Vermietungsabsicht in Restitutionsfällen ist durch die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 66/03, BFHE 209, 87, BStBl II 2005, 480, unter II. c; s.a. Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, unter II. 2. a, und IX R 50/03, BFHE 209, 83, BStBl II 2005, 456, unter II. 1. a; Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 157/04, BFH/NV 2006, 727) hinreichend geklärt.
  • BFH, 21.08.2008 - IX B 36/08

    Verfügungsberechtigter (Vermögensgesetz) als Erzieler von Einkünften aus

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen zur steuerrechtlichen Behandlung von dem Verfügungsberechtigten i.S. des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes bis zur Klärung des gegen ihn gerichteten Herausgabeanspruchs zugeflossenen Nutzungsentgelten sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 50/03, BFHE 209, 83, BStBl II 2005, 456, und IX R 66/03, BFHE 209, 87, BStBl II 2005, 480), mit der sich die Kläger nicht auseinandergesetzt haben, geklärt.
  • BFH, 28.05.2008 - IX S 4/08

    Zugangsvoraussetzung für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Behandlung der

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen zur steuerrechtlichen Behandlung von dem Verfügungsberechtigten i.S. des § 2 Abs. 3 VermG bis zur Klärung des gegen ihn gerichteten Herausgabeanspruchs zugeflossenen Nutzungsentgelten sind durch die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 50/03, BFHE 209, 83, BStBl II 2005, 456, und IX R 66/03, BFHE 209, 87, BStBl II 2005, 480) geklärt.
  • BFH, 23.04.2008 - IX B 240/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Angriffe gegen die Vertragsauslegung seitens des FG,

    Eine Divergenz besteht auch nicht zum Urteil des BFH vom 11. Januar 2005 IX R 50/03 (BFHE 209, 83, BStBl II 2005, 456), in dem der BFH --nach Rückübertragung eines vermieteten Grundstücks-- über die Abziehbarkeit von Zahlungen gemäß § 7 Abs. 7 VermG bei den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung entschied.
  • FG Sachsen, 03.09.2008 - 8 K 2287/05

    Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen zur Abwendung von

    Macht der Restitutionsberechtigte den Anspruch geltend, hat er die erhaltenen Zahlungen als Entschädigungen zu versteuern, wohingegen der Verfügungsberechtigte die Zahlungen als Werbungskosten bzw. negative Einnahmen geltend machen kann (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 66/03 und IX R 50/03 und Heuermann in DB 2005, S. 847).
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