Rechtsprechung
   BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3911
BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10 (https://dejure.org/2011,3911)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2011 - VI B 60/10 (https://dejure.org/2011,3911)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - VI B 60/10 (https://dejure.org/2011,3911)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3911) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge

  • openjur.de

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung; Besetzungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, FGO § 6 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2002, § 6 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge

  • IWW
  • rewis.io

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge

  • ra.de
  • rewis.io

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge

  • rewis.io

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - Besetzungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit; Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens"

  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung; Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit; Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens"

  • datenbank.nwb.de

    Trennungsbedingte Umgangskosten keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 641
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 27.09.2007 - III R 41/04

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Soweit der III. Senat des BFH an den Grundsätzen jener Entscheidung auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten hat (vgl. Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002), kann daraus jedoch --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht gefolgert werden, dass der BFH lediglich für den Fall des geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden habe, dass Umgangsaufwendungen durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und damit den typischen Kosten der Lebensführung zugeordnet sind.

    bb) Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind (Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04, juris).

    Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit dem BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 41/04.

  • BFH, 27.09.2007 - III R 71/06

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Soweit der III. Senat des BFH an den Grundsätzen jener Entscheidung auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten hat (vgl. Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002), kann daraus jedoch --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht gefolgert werden, dass der BFH lediglich für den Fall des geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden habe, dass Umgangsaufwendungen durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und damit den typischen Kosten der Lebensführung zugeordnet sind.

  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Soweit der III. Senat des BFH an den Grundsätzen jener Entscheidung auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten hat (vgl. Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002), kann daraus jedoch --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht gefolgert werden, dass der BFH lediglich für den Fall des geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden habe, dass Umgangsaufwendungen durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und damit den typischen Kosten der Lebensführung zugeordnet sind.

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    aa) Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen existentiell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen (Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Das Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern hat der BFH als einen solchen Bereich angesehen und deshalb bei einer grundlosen --nach altem Recht möglichen-- Verweigerung des Umgangsrechts durch die sorgeberechtigte Mutter angenommen, dass die Kosten des Vaters für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit seinen Kindern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig seien (Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).

  • BFH, 27.09.2007 - III R 55/05

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Soweit der III. Senat des BFH an den Grundsätzen jener Entscheidung auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten hat (vgl. Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002), kann daraus jedoch --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht gefolgert werden, dass der BFH lediglich für den Fall des geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden habe, dass Umgangsaufwendungen durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und damit den typischen Kosten der Lebensführung zugeordnet sind.

  • BFH, 27.09.2007 - III R 30/06

    Aufwendungen für den Besuch getrenntlebender Kinder

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Soweit der III. Senat des BFH an den Grundsätzen jener Entscheidung auch für nachfolgende Veranlagungszeiträume festgehalten hat (vgl. Urteile vom 27. September 2007 III R 41/04 für das Jahr 1998, III R 28/05 für das Jahr 1999, III R 55/05 für die Jahre 1999 und 2000, III R 30/06 für die Jahre 2001 und 2002 bzw. III R 71/06 für die Jahre 2000 bis 2002), kann daraus jedoch --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht gefolgert werden, dass der BFH lediglich für den Fall des geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden habe, dass Umgangsaufwendungen durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und damit den typischen Kosten der Lebensführung zugeordnet sind.

  • BFH, 10.05.2007 - III R 39/05

    Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764, und --betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes-- Urteile jeweils vom 27. September 2007 III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287; III R 30/06, BFH/NV 2008, 539; III R 41/04, III R 55/05 und III R 71/06; jeweils juris) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

    Sie werden in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG) berücksichtigt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    aa) Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen existentiell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen (Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).
  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88).
  • BFH, 10.03.2005 - VI B 166/04

    Entfernungspauschale - Verfassungsmäßigkeit; Übertragung des Rechtsstreits auf

    Auszug aus BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10
    Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926; vom 21. Dezember 2004 II B 13/04, BFH/NV 2005, 897; vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089).
  • BFH, 28.01.2003 - VI B 75/02

    Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter

  • BFH, 06.05.2004 - V B 101/03

    Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

  • BFH, 05.07.2005 - VI B 150/04

    Urteilsbegründung; Überraschungsentscheidung

  • BFH, 15.11.2006 - XI B 18/06

    NZB: Verhältnis Strafverfahren-FG-Verfahren

  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

  • BFH, 29.06.2005 - VI B 130/04

    Verfassungsmäßigkeit von § 53 EStG

  • BFH, 12.07.1991 - III R 23/88

    Außergewöhnlichen Belastung durch enstandene Fahrtkosten für die Erbringung einer

  • BFH, 04.06.2003 - IX B 29/03

    FG-Urteil, Unrichtigkeit im Tatbestand

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

  • BFH, 02.07.2007 - VI B 147/06

    Die Geltendmachung der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten durch den

  • BFH, 28.03.1996 - III R 208/94

    Einkommensteuer; Kosten der Kontaktpflege zum Kind aus geschiedener Ehe

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 60/07

    Aufwendungen der Großeltern für Besuche ihres Enkelkinds als außergewöhnliche

  • BFH, 21.12.2004 - II B 13/04

    Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

  • BFH, 29.08.1986 - III R 209/82

    Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind

  • BFH, 25.08.2006 - VIII B 13/06

    NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09

    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

    Der BFH hat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 VI B 60/10 (BFH/NV 2011/876) klargestellt, dass es für die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Umgangsaufwendungen nicht darauf ankommt, ob der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nicht sorgeberechtigt oder mitsorgeberechtigt ist.
  • BFH, 20.11.2013 - X K 2/12

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

    Der VI. Senat hat noch in einem Beschluss über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 11. Januar 2011 VI B 60/10 (BFH/NV 2011, 876) auf diese Rechtsprechung Bezug genommen, ohne sie in Frage zu stellen.
  • BFH, 15.05.2012 - VI B 111/11

    Trennungsbedingte Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen Elternteils sind

    Dieser Rechtsprechung hat sich der VI. Senat des BFH angeschlossen (z.B. Urteil in BFH/NV 2009, 1111, und Beschluss vom 11. Januar 2011 VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.01.2017 - 2 K 2360/14

    Eltern können Reisekosten zu einem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich

    Sie werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32a Abs. 1 EStG) berücksichtigt; familienbedingte Aufwendungen sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Januar 2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876).

    Räumliche Trennungen sind aber auch darüber hinaus nicht untypisch, wenn etwa Kinder - wie im Streitfall - eine Schule im Ausland besuchen oder auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Januar 2011, a.a.O.).

  • BFH, 01.09.2016 - VI B 26/16

    Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter - Vorliegen einer Divergenz

    Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926; vom 21. Dezember 2004 II B 13/04, BFH/NV 2005, 897; vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089; vom 11. Januar 2011 VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876; vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, BFH/NV 2014, 575).
  • BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten

    Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (s. BFH-Beschlüsse vom 28.01.2003 - VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926; vom 21.12.2004 - II B 13/04, BFH/NV 2005, 897; vom 10.03.2005 - VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089; vom 11.01.2011 - VI B 60/10, Rz 13, und vom 12.12.2013 - III B 55/12, Rz 21).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen

    In seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 führt der BFH schließlich aus (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876), dass Umgangskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht