Rechtsprechung
   BFH, 11.01.2012 - I R 25/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8668
BFH, 11.01.2012 - I R 25/10 (https://dejure.org/2012,8668)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2012 - I R 25/10 (https://dejure.org/2012,8668)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - I R 25/10 (https://dejure.org/2012,8668)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,8668) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "societe par actions simplifiee" (S. A. S.): Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit - Freistellungs- und Erstattungsverfahren - Zuständigkeit

  • openjur.de

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "societe par actions simplifiee" (S.A.S.): Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit; Freistellungs- und Erstattungsverfahren; Zuständigkeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § ... 36 Abs 2 Nr 2, EStG § 36 Abs 4 S 2, EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 43b Abs 1, EStG § 43b Abs 2 S 3, EStG § 44 Abs 1 S 1, EStG § 44 Abs 1 S 3, EStG § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a, EStG § 50d Abs 1, EStG § 50d Abs 2, KStG § 2 Nr 1, KStG § 8b, KStG § 31 Abs 1, KStG § 32 Abs 1 Nr 2, FVG § 5 Abs 1 Nr 2, AO § 20 Abs 3, AO § 20 Abs 4, AO § 155 Abs 1 S 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 108, EG Art 56 Abs 1, EWGRL 435/90 Art 2 Buchst a, EWGRL 435/90 Art 5, DBA FRA Art 20 Abs 2 Buchst a DBuchst bb, EStG § 43 Abs 1 S 3, AEUV Art 63
    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "societe par actions simplifiee" (S.A.S.): Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit - Freistellungs- und Erstattungsverfahren - Zuständigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "societe par actions simplifiee" (S.A.S.): Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit - Freistellungs- und Erstattungsverfahren - Zuständigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 36 Abs 2 Nr 2 EStG 2002, § 36 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 43b Abs 1 EStG 2002
    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "societe par actions simplifiee" (S.A.S.): Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit - Freistellungs- und Erstattungsverfahren - Zuständigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kapitalertragsteuer bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "société par actions simplifiée" (S.A.S.)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "société par actions simplifiée" (S.A.S.)

  • Betriebs-Berater

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "societe par actions simplifiee" (S.A.S.)

  • rewis.io

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "societe par actions simplifiee" (S.A.S.): Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit - Freistellungs- und Erstattungsverfahren - Zuständigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalertragsteuer bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "société par actions simplifiée" (S.A.S.)

  • rechtsportal.de

    Kapitalertragsteuer bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "société par actions simplifiée" (S.A.S.)

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "société par actions simplifiée" (S.A.S.): Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit - Freistellungs- und Erstattungsverfahren - Zuständigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KapESt bei beschränkt steuerpflichtiger KapGes. in der Rechtsform der französischen ?Société par actions simplifiée? (S.A.S.)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der französischen "societe par actions simplifiee" (S.A.S.)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Dividendenzahlungen an eine französische Muttergesellschaft

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erstattungsverfahren: Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zuständigkeiten bei Freistellungs- und Erstattungsverfahren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Dividendenfreistellung bei Körperschaften als Empfänger
    Das neue Recht (Steuerbefreiung)
    Streubesitzdividenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 318
  • BB 2012, 1205
  • BB 2012, 993
  • BB 2013, 2013
  • DB 2012, 838
  • NZG 2012, 558
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Dividendenzahlungen an eine solche Gesellschaft durch ihre deutsche Tochtergesellschaft erfüllten damit weder unmittelbar noch analog die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 zu § 43b EStG 2002 (Anschluss an EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 C-247/08, Slg. 2009, I-9225).

    Es geht im Streitfall um die Konsequenzen im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt des Gerichtshofs der Europäischen Union, (EuGH) vom 1. Oktober 2009 C-247/08, "Gaz de France" (Slg. 2009, I-9225) sowie vom 20. Oktober 2011 C-284/09 "Kommission ./. Deutschland" (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2038).

    Begründet wurde ihre Abweisung mit dem EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-9225, das auf Vorabentscheidungsersuchen ebenfalls des FG Köln (Beschluss vom 23. Mai 2008  2 K 3527/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1391) in einem --zwischenzeitlich ebenfalls durch Klageabweisung rechtskräftig abgeschlossenen (FG Köln, Urteil vom 28. Januar 2010  2 K 3527/02, EFG 2010, 971)-- Parallelverfahren wie folgt entschieden hatte:.

    § 43b EStG 2002 ist insoweit nicht einschlägig, weil eine Kapitalgesellschaft französischen Rechts in der Rechtsform der S.A.S. im streitgegenständlichen Bescheinigungszeitraum nicht unter den entsprechenden Katalog begünstigter Kapitalgesellschaften fiel und weil --wie sich abschließend aus dem EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-9225 ergibt-- in diesem Umstand kein Verstoß gegen Unionsrecht zu sehen ist.

    cc) Schließlich besteht keine Veranlassung, den EuGH zur abermaligen Auslegung der Mutter/Tochter-Richtlinie anzurufen, auch wenn der EuGH sich in seinem Urteil in Slg. 2009, I-9225 nicht ausdrücklich dazu geäußert hat, dass die Richtlinie den nationalen Gesetzgeber nur auf das beschriebene Mindestmaß verpflichtet.

  • BFH, 22.04.2009 - I R 53/07

    Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft:

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 "Kommission ./. Deutschland", DStR 2011, 2038, sowie an Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, BFHE 224, 556).

    Der Senat verweist dazu im Einzelnen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 22. April 2009 I R 53/07 (BFHE 224, 556, m.w.N.).

    Der Unionsrechtsverstoß kann zwar prinzipiell gerechtfertigt werden, indem Deutschland sich mit dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers bilateral darauf verständigt, dass jener Staat die deutsche Quellensteuer in voller Höhe anrechnet oder erstattet (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 2038; s. auch Senatsurteil in BFHE 224, 556, m.w.N.).

    Letzteres entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. z.B. --ebenfalls bezogen auf das Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 und zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Ausgangslage-- Urteil in BFHE 224, 556, m.w.N.; s. zur Abgrenzung demgegenüber Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616, dort unter II.4.b bb, speziell unter bbb der Entscheidungsgründe) und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2011 C-284/09 "Kommission ./. Deutschland", DStR 2011, 2038, sowie an Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 53/07, BFHE 224, 556).

    Es geht im Streitfall um die Konsequenzen im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt des Gerichtshofs der Europäischen Union, (EuGH) vom 1. Oktober 2009 C-247/08, "Gaz de France" (Slg. 2009, I-9225) sowie vom 20. Oktober 2011 C-284/09 "Kommission ./. Deutschland" (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2038).

    aa) Dieser Vorwurf ist nach Lage der Dinge begründet; der EuGH hat in seinem Urteil in DStR 2011, 2038 auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza --ABlEG 2002 C 325, 1-- (jetzt Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 C 306/01) erkannt.

    Der Unionsrechtsverstoß kann zwar prinzipiell gerechtfertigt werden, indem Deutschland sich mit dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers bilateral darauf verständigt, dass jener Staat die deutsche Quellensteuer in voller Höhe anrechnet oder erstattet (vgl. EuGH-Urteil in DStR 2011, 2038; s. auch Senatsurteil in BFHE 224, 556, m.w.N.).

  • BFH, 20.12.2006 - I R 13/06

    Auslegung einer Freistellungsbescheinigung - Zuflusszeitpunkt von Dividenden -

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Letzteres entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. z.B. --ebenfalls bezogen auf das Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 und zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Ausgangslage-- Urteil in BFHE 224, 556, m.w.N.; s. zur Abgrenzung demgegenüber Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616, dort unter II.4.b bb, speziell unter bbb der Entscheidungsgründe) und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt.

    cc) Ihrerseits unionsrechtliche Einwände gegen diese Zweiteilung des Verfahrens --vorheriger Steuerabzug und anschließende Erstattung-- wären ebenso unbegründet wie gegen die verlagerte Verfahrenszuständigkeit: Die hintereinander geschaltete Verfahrenszweiteilung hat der EuGH prinzipiell ausdrücklich akzeptiert (vgl. EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007, Beilage 1, 36); das gilt insbesondere dann, wenn --wie beim Abzug der Kapitalertragsteuer-- In- wie Ausländer gleichbehandelt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616, dort unter II.4.b cc der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Nicht anders als Steuerinländer ist die Klägerin vielmehr gehalten, den Steuerabzug zunächst hinzunehmen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG 2002) und ihr Begehren sodann im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage --in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO)-- durchzusetzen (vgl. zur Abgrenzung auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Und die verfahrensrechtliche Umsetzung unionsrechtlicher Anforderungen an das nationale Steuerrecht obliegt mangels einer einschlägigen Unionsregelung ohnehin autonom den einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 C-262/09, Meilicke u.a., BFH/NV 2011, 1467, dort Rz 55, m.w.N.).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    cc) Ihrerseits unionsrechtliche Einwände gegen diese Zweiteilung des Verfahrens --vorheriger Steuerabzug und anschließende Erstattung-- wären ebenso unbegründet wie gegen die verlagerte Verfahrenszuständigkeit: Die hintereinander geschaltete Verfahrenszweiteilung hat der EuGH prinzipiell ausdrücklich akzeptiert (vgl. EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", BFH/NV 2007, Beilage 1, 36); das gilt insbesondere dann, wenn --wie beim Abzug der Kapitalertragsteuer-- In- wie Ausländer gleichbehandelt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616, dort unter II.4.b cc der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Durch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht geschaffene Ungleichbehandlungen innerstaatlicher Sachverhalte können jedoch nicht dem nationalen Gesetzgeber zugerechnet werden, da dieser lediglich gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen in die nationale Rechtsordnung zu übernehmen hat (vgl. auch für den Fall der sog. umgekehrten Inländerdiskriminierung z.B. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716; Senatsurteil vom 18. März 2009 I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613).
  • BFH, 18.03.2009 - I R 13/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG 1999 ist ein

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Durch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht geschaffene Ungleichbehandlungen innerstaatlicher Sachverhalte können jedoch nicht dem nationalen Gesetzgeber zugerechnet werden, da dieser lediglich gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen in die nationale Rechtsordnung zu übernehmen hat (vgl. auch für den Fall der sog. umgekehrten Inländerdiskriminierung z.B. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716; Senatsurteil vom 18. März 2009 I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613).
  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
    Und so gesehen belässt das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie auch keinen Auslegungsspielraum, der --aus national-verfassungsrechtlicher Sicht-- eine Ungleichbehandlung nach sich zu ziehen vermöchte (s. zur insoweit notwendigen Differenzierung auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2011  1 BvL 3/08, DStR 2011, 2141).
  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 4220/03

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

  • FG Köln, 28.01.2010 - 2 K 3527/02

    Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

  • FG Köln, 23.05.2008 - 2 K 3527/02

    Anspruch einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft auf Erstattung der im

  • FG Nürnberg, 12.04.2018 - 6 K 1390/16

    Besteuerung der Dividenden

    Nach erfolglosem (BFH-)Klageverfahren der Klägerin gegen das BZSt I R 25/10 wegen vollständiger Freistellung (siehe unten III.) nahm die F-GmbH den Einspruch gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch Erklärung vom 22.05.2012 zurück und führte am 05.06.2012 die Kapitalertragsteuer an das beklagte Finanzamt ab, nachdem dieses am 25.05.2012 die Aussetzung der Vollziehung beendet hatte.

    Die Revision der Klägerin wurde mit BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Verfahren ruhte im Hinblick auf das BFH-Verfahren I R 25/10.

    Die Durchsetzung dieses Rechts auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Abgaben hätten das Finanzgericht Köln (2 K 4220/03) und der BFH in den Entscheidungen I R 25/10 und I R 30/10 auf einen Entlastungsanspruch im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheids gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO gestützt.

    Durch die Bezugnahme auf dieses Urteil bringe der BFH [I R 25/10] zum Ausdruck, dass der vorliegende Fall gleichgestellt werden solle.

    Das Begehren der Klägerin stützt sich zunächst darauf, dass der Steuerabzug als solcher abweichend von einer vergleichbaren Inlandskonstellation bei der ausländischen Muttergesellschaft definitiv wird und deswegen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, Rz. 27).

    Darin liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, Leitsatz 2, unter Anschluss an EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879, sowie an BFH-Urteil vom 22.04.2009 I R 53/07, BFH/NV 2009, 1543).

    Die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer kann, wenn die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung aber gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, a.a.O., Leitsatz 3).

    Die Klägerin ist nicht anders als Steuerinländer gehalten, den Steuerabzug zunächst hinzunehmen (vgl. § 43 Abs. 1 S. 3 EStG 2002) und ihr Begehren sodann im Rahmen eines (nachträglichen) Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage -in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 S. 1 EStG 2002 und gerichtet auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO - beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt durchzusetzen (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, a.a.O., Rz. 27 und 28).

    b) Der BFH nimmt in seinem Urteil I R 25/10 Bezug auf das EuGH-Urteil vom 20.10.2011 C-284/09, Slg 2011, I-9879.

    c) Bei wörtlicher Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 ff EStG 2002 kann die Klägerin im Streitfall die begehrte Freistellung und Erstattung nicht erlangen, da sie in der Rechtsform einer S.A.S. nicht Muttergesellschaft i.S.v. § 43b EStG in der für den Streitzeitpunkt geltenden Fassung ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, a.a.O., Leitsatz 1, Rz. 19).

    Der BFH hat auch eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 43b EStG verneint (BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10, a.a.O., Rz. 20ff).

    e) Im Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10 folgt der BFH dieser Linie, benennt jedoch für das durch die Klägerin anzustrengende Erstattungsverfahren auf anderer Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung § 50d Abs. 1 S. 1 EStG (Rz. 27) bzw. § 50d Abs. 1 EStG (Leitsatz 3); in Rz. 28 ist vom Erstattungsverfahren analog § 50d Abs. 1 S. 2 EStG 2002 die Rede.

    Insofern stellt sich für den Senat die Aussage des BFH im Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10 als Weiterführung dieses Gedankens dar.

    Allerdings wird auf die Entscheidung I R 25/10 hingewiesen, so dass sich für die Einschätzung des Beklagten keine Anhaltspunkte ergeben.

    g) Der Senat geht - unter Anschluss an die Rechtsprechung des BFH im Urteil I R 25/10 - davon aus, dass für das (nachträgliche) auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt zur Herbeiführung einer gemeinschaftsrechtskonformen Besteuerungssituation gerichtete Freistellungs- und Erstattungsverfahren eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 geboten ist.

    § 32 Abs. 5 KStG bleibt auch hinter den Aussagen des BFH in den Urteilen vom 11.01.2012 I R 25/10 und I R 30/10 zurück.

    cc) In den Literaturbeiträgen zum Urteil vom 11.01.2012 I R 25/10 (u.a. Urteilsanmerkungen von Klein/Hagena in FR 2012, 524-531; von Patzner/Nagler, GmbHR 2012, 593; von Stumm/Duttiné, BB 2012, 1205; von Höring, DStZ 2012, 347; von Geberth/Bartelt, DB 2012, M12 (juris); Aufsätze von Grieser/Faller, DB 2012, 1296; von Wiese/Strahl, DStR 2012, 1426; von Schönhaus/Broekmann, IWB 2012, 623-628) wird die analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 (S. 1/S. 2) EStG 2002 nicht in Frage gestellt.

    Der BFH hat im Verfahren I R 25/10, a.a.O., Rz. 19ff, im Rahmen der Frage der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG 2002 die Anwendung von § 43b EStG 2002 auf die S.A.S. vor Aufnahme in den Katalog begünstigter Kapitalgesellschaften unmittelbar wie auch erweiternd oder analog verneint (vgl. hierzu oben 1.c)).

    Das BFH-Urteil I R 25/10 trifft hierzu keine Aussage.

  • BFH, 20.12.2023 - I R 21/21

    Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG)

    Nach der Senatsrechtsprechung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich im Finanzverwaltungsgesetz enumerativ angeordneten Anwendungsfälle, im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit des Finanzamts (Senatsurteile vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318; vom 26.06.2013 - I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).
  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich --wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt-- durch Gesetz i.S. des § 4 AO geregelt werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter B.II.2.a; BFH-Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 616, Rz 28; Schmieszek in Gosch, AO § 16 Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 16 AO Rz 11; Wackerbeck in HHSp, § 16 AO Rz 5).
  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

    Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich --wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt-- durch Gesetz i.S. des § 4 AO geregelt werden (Bundesverfassungsgericht vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter B.II.2.a; BFH-Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 616, Rz 28; Schmieszek in Gosch, AO § 16 Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 16 AO Rz 11; Wackerbeck in HHSp, § 16 AO Rz 5).
  • BFH, 13.04.2021 - I R 31/18

    Kapitalertragsteuererstattung bei beschränkt steuerpflichtiger

    NV: Der Senat hält daran fest, dass die nachträgliche Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer auf eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 gestützt werden kann, wenn die Einbehaltung und Abführung gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt (Festhaltung am Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318).

    Der Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) blieb der Erfolg versagt (Senatsurteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318).

    Darin liegt nach der Rechtsprechung des Senats ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Senatsurteil in BFHE 236, 318; zum Anwendungsbereich von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit vgl. auch Senatsurteil vom 24.07.2018 - I R 75/16, BFHE 262, 502, BStBl II 2019, 806).

    Über den Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids hat allerdings nicht --wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 EStG-- das BZSt, sondern die örtlich und sachlich zuständige Finanzbehörde --im Streitfall das FA-- zu entscheiden (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 318).

    bb) Der vom Senat in seinem Urteil in BFHE 236, 318 vorgenommene Analogieschluss betrifft "nur" den allgemeinen Rechtsgedanken, nicht aber die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 EStG im Einzelnen und insbesondere auch nicht die dort enthaltenen verfahrensrechtlichen Fristbestimmungen (vgl. z.B. Gosch, a.a.O.).

  • BFH, 26.06.2013 - I R 48/12

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer

    Ein dadurch ausgelöster etwaiger Erstattungsanspruch wäre aber jedenfalls nicht gegenüber dem hier beklagten BZSt, sondern --auf anderer Rechtsgrundlage-- gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2012 I R 25/10, BFHE 236, 318, m.w.N.).
  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hatte sie im Hinblick auf Art. 63 AEUV unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 11. Januar 2012 (I R 25/10 und I R 30/10) eine Kapitalertragsteuererstattung beim Finanzamt P (sowie mittels Kopie auch beim Finanzamt U) u.a. für das Jahr 2011 beantragt (vgl. Bl. 4 ff. Verwaltungsakte ...1).

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BFH in einer Entscheidung zum DBA Frankreich, in der der BFH ausschließlich auf die Anrechnungsmöglichkeiten nach dem DBA Frankreich abgestellt habe und etwaige Anrechnungsmöglichkeiten nach nationalem französischen Steuerrecht nicht betrachtet habe (BFH-Urteil vom 10. Januar 2012, I R 25/10, BFH/NV 2012, 742).

    Zudem sei die Klägerin nicht anders als Steuerinländer gehalten, den Steuerabzug zunächst hinzunehmen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG) und einen ggf. bestehenden Erstattungsanspruch im Rahmen eines nachträglichen Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage bei ihm als sachlich zuständigen Beklagten geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2012 I R 25/10, zitiert nach Juris, Rz. 27 und 28).

    Dass es gebietsfremden Gesellschaften bereits vor der gesetzlichen Normierung unbenommen war, insbesondere unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV Anträge auf Kapitalertragsteuererstattung zu stellen, ist zu risikobehaftet, als dass diese Möglichkeit im Rahmen von § 50d Abs. 3 EStG maßgeblich Bedeutung erlangen könnte, zumal der BFH erst im Januar 2012 über die Zuständigkeit solcher Anträge entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2012, I R 25/10, IStR 2012, 340).

  • FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11

    Anspruch einer ausländischen Muttergesellschaft auf Vergütung von

    Insoweit verweist die Klägerin auf die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 28. Januar 2010 (2 K 3527/02, EFG 2010, 971) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, BFH/NV 2012, 871).

    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 (C-284/09, ABIEU 2011, Nr. C 362, 3) und auf das Urteil des BFH vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, a.a.O.), in denen auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erkannt worden ist, weil die Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschüttet werden, in Deutschland - anders als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden - wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden, weil die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angerechnet noch vergütet wird, sondern abgeltenden Charakter hat und sonach definitiv wird.

    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 (C-284/09, ABIEU 2011, Nr. C 362, 3) und auf das Urteil des BFH vom 11. Januar 2012 (I R 25/10, a.a.O.) berufen, in denen auf einen entsprechenden Unionsrechtsverstoß durch Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV erkannt worden ist, weil die Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ausgeschüttet werden, in Deutschland - anders als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet werden - wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterworfen werden, da die einbehaltene Kapitalertragsteuer weder angerechnet noch vergütet wird, sondern abgeltenden Charakter hat und sonach definitiv wird.

    Die Entscheidungszuständigkeit darüber obliegt dem Beklagten als dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt (vgl. § 20 Abs. 3 und 4 AO), nicht aber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dessen Sachzuständigkeit im FVG abschließend bestimmt wird; dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Zuständigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich angeordneten Anwendungsfälle beschränkt (BFH-Urteil vom 11. Januar 2012 I R 25/10, BFH/NV 2012, 871, m.w.N.; Urteil des FG Köln vom 28. Januar 2010 2 K 3527/02, EFG 2010, 971).

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

    Bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hatte sie im Hinblick auf Art. 63 AEUV unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 11. Januar 2012 (I R 25/10 und I R 30/10) eine Kapitalertragsteuererstattung beim Finanzamt P (sowie mittels Kopie auch beim Finanzamt U) u.a. für das Jahr 2011 beantragt (vgl. Bl. 4 ff. Verwaltungsakte ...1).

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BFH in einer Entscheidung zum DBA Frankreich, in der der BFH ausschließlich auf die Anrechnungsmöglichkeiten nach dem DBA Frankreich abgestellt habe und etwaige Anrechnungsmöglichkeiten nach nationalem französischen Steuerrecht nicht betrachtet habe (BFH-Urteil vom 10. Januar 2012, I R 25/10, BFH/NV 2012, 742).

    Zudem sei die Klägerin nicht anders als Steuerinländer gehalten, den Steuerabzug zunächst hinzunehmen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG) und einen ggf. bestehenden Erstattungsanspruch im Rahmen eines nachträglichen Erstattungsverfahrens auf anderer Rechtsgrundlage bei ihm als sachlich zuständigen Beklagten geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2012, I R 25/10, zitiert nach Juris, Rz. 27 und 28).

    Dass es gebietsfremden Gesellschaften bereits vor der gesetzlichen Normierung unbenommen war, insbesondere unter Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV Anträge auf Kapitalertragsteuererstattung zu stellen, ist zu risikobehaftet, als dass diese Möglichkeit im Rahmen von § 50d Abs. 3 EStG maßgeblich Bedeutung erlangen könnte, zumal der BFH erst im Januar 2012 über die Zuständigkeit solcher Anträge entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2012, I R 25/10, IStR 2012, 340).

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 2/18

    Belastung der Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften bei

    Wie der I. Senat des BFH für Verstöße der maßgeblichen Regelungen des Kapitalertragsteuereinbehalts gegen das Unionsrecht bei beschränkt Steuerpflichtigen entschieden hat (BFH-Urteile vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318, Rz 27; vom 22.04.2009 - I R 53/07 BFHE 224, 556, unter II.3.; vom 13.04.2021 - I R 31/18, BFH/NV 2021, 1349, Rz 17; s.a. BFH-Urteil vom 28.06.2006 - I R 47/05, BFH/NV 2007, 2, unter II.1.

    Der Senat hält die Rechtsprechung des I. Senats des BFH in den Entscheidungen in BFHE 236, 318, Rz 28 und in BFH/NV 2021, 1349, Rz 14, zur Vereinbarkeit kapitalertragsteuerrechtlicher Regelungen mit dem Unionsrecht insoweit für sinngemäß auf den Streitfall übertragbar.

  • BFH, 25.02.2021 - III R 28/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19:

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

  • BFH, 29.01.2015 - I R 11/13

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 2079/16

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

  • FG Köln, 28.11.2012 - 7 K 2640/08

    Erstattungsberechtigung, Freistellungsbescheinigung, Abrechnungsbescheid

  • BFH, 25.04.2012 - I R 76/10

    Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug gemäß § 50a Abs 4 Nr. 3 EStG

  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 999/17

    Anspruch eines im EU-Ausland ansässigen Investmentfonds auf

  • BFH, 05.11.2013 - I B 126/12

    Keine Erstattung inländischer Körperschaftsteuer bei grenzüberschreitender

  • FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20

    Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2933/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei

  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2592/08

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG , Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • FG Köln, 19.01.2022 - 2 K 2932/18

    Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei

  • FG Münster, 17.12.2021 - 4 K 1605/19
  • FG München, 12.12.2022 - 7 K 463/21

    Rückforderung von Kindergeld, Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen

  • FG München, 23.02.2022 - 7 K 100/19

    Abgrenzung der sachlichen von der örtlichen Zuständigkeit der Behörde

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht