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   BFH, 11.02.1997 - I R 42/96   

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https://dejure.org/1997,3268
BFH, 11.02.1997 - I R 42/96 (https://dejure.org/1997,3268)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1997 - I R 42/96 (https://dejure.org/1997,3268)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1997 - I R 42/96 (https://dejure.org/1997,3268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übernahme der Gründungskosten durch GmbH als vGA

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2 J: 1977, EStG § 4 Abs 2, AktG § 26
    Bilanzberichtigung; Forderung; Gesellschaft mbH; Gründungskosten; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.10.1989 - I R 12/87

    Übernahme von eigenen Gründungskosten durch eine Kapitalgesellschaft als andere

    Auszug aus BFH, 11.02.1997 - I R 42/96
    Wie der Senat durch sein Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 12/87 (BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89) -- auf das, um Wiederholungen zu vermeiden, im einzelnen verwiesen wird -- entschieden hat, ist eine andere Ausschüttung i. S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.

    Der Senat ist dem bereits in seinem Urteil in BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89 gefolgt (vgl. auch Jürgenmeyer/Maier, Betriebs-Berater -- BB -- 1996, 2135, m. w. N.).

    Dies ist unterblieben, weshalb es im Ergebnis an der betrieblichen Veranlassung der getätigten Ausgaben infolge der Kostenübernahme fehlte (Urteil in BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89).

  • BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88

    Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

    Auszug aus BFH, 11.02.1997 - I R 42/96
    Nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -- BGH -- (Beschluß vom 20. Februar 1989 II ZB 10/88, BGHZ 107, 1 [BGH 20.02.1989 - II ZB 10/88], Der Betrieb 1989, 871) erfordert der gesetzgeberische Zweck des § 26 Abs. 2 AktG, daß im Interesse des Gläubigerschutzes in der Satzung offenzulegen ist, wie weit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist.
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus BFH, 11.02.1997 - I R 42/96
    Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166, 545 [BFH 11.12.1991 - I R 49/90], BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 118/93

    Zum Anspruch auf Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 11.02.1997 - I R 42/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt: Urteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92) können Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, die gegen einen Gesellschafter gerichtet sind, nur dann den steuerlichen Gewinn einer Kapitalgesellschaft erhöhen, wenn sie keine Einlageforderung sind.
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 11.02.1997 - I R 42/96
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 19.01.2000 - I R 24/99

    VGA bei Kapitalerhöhungskosten

    Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 11. Oktober 1989 I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711).

    a) Wie der Senat wiederholt geurteilt hat (Urteile vom 11. Oktober 1989 I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711), ist keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.

  • BFH, 17.05.2000 - I R 79/99

    VGA bei Gutachten zur Unternehmensbewertung

    Entlohnung von Arbeitskräften; vom 11. Oktober 1989 I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711, betr.
  • BFH, 17.05.2000 - I R 21/99

    Kapitalerhöhungskosten als vGA

    Wie der Senat wiederholt geurteilt hat (Urteile vom 11. Oktober 1989 I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89; vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711), ist keine Betriebsausgabe, sondern eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.
  • BFH, 05.03.1997 - II R 81/94

    Grundstücksübertragung von Gesellschaft auf Gesellschafter

    (Leitsatz der Schriftleitung) BFH, Urteil vom 11.2.1997 - I R 42/96 - Aus dem Tatbestand: Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde durch notariellen Vertrag vom ... September 1990 von den beiden je zur Hälfte am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gegründet.
  • FG München, 26.01.2015 - 7 K 1650/11

    Verwertungsverbot über nach fehlerhaften Ermittlungsmaßnahmen bekannt gewordene

    Würde die gegründete Gesellschaft Gründungskosten übernehmen, die dem Grunde und der Höhe nach nicht ausdrücklich in der Satzung festgelegt sind, würde nach der Rechtsprechung des BFH eine vGA im Verhältnis der gegründeten Gesellschaft zu ihrem Gesellschafter, hier eine vGA der J-AG an die Klägerin vorliegen (BFH-Urteil vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711).
  • BFH, 02.07.1999 - I B 102/98

    Schriftliche Versorgungszusage - Pensionsuzusage - Alleingesellschafter -

    Die von ihr hierfür zitierten Entscheidungen (Urteile vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808) betreffen jedoch nicht die Problematik der Pensionszusage und sind deshalb von vornherein nicht einschlägig.
  • FG Hessen, 22.06.1999 - 4 K 499/98

    Anspruch auf Abänderung eines Körperschaftsteuerbescheides; Steuerliche

    Eine solche Übernahme des Gründungsaufwandes entsprach nicht dem grundsätzlich üblichen Streben einer Kapitalgesellschaft nach der Erzielung eines optimalen Gewinnes, beruhte deshalb auf dem Gesellschaftsverhältnis und begründete eine vGA (vgl. auch Urteil des BFH vom 11.2.1997 - I R 42/96 -, BFH/NV 1997, 711).
  • FG Düsseldorf, 29.02.2000 - 6 K 79/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Kapitalerhöhung; Gründungsaufwand - Kosten der

    Denn die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung von Gründungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1989 I R 12/87, BFHE 158, 390 , BStBl II 1990, 89; Urteil vom 11.02.1997 I R 42/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1997, 711) basiert auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 26 Abs. 2 Aktiengesetz - AktG - (vgl. BGH-Beschluss vom 20.02.1989 II ZB 10/88, BGHZ 107, 1 , Der Betrieb - DB - 1989, 871 ).
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1998 - 3 K 231/95

    Berücksichtigungsfähigkeit der Gründungskosten einer Gesellschaft mit

    Dabei läßt das Urteil (wie auch jenes vom 11. Februar 1997 I R 42/96, BFH/NV 1997, 711) offen, ob die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft dann als betrieblich veranlaßt zu werten ist, wenn, wie im Streitfall, lediglich die Übernahme im Gesellschaftsvertrag festgesetzt worden und die Höhe der zu übernehmenden Gesamtsumme bestimmt ist, oder ob außerdem die einzelnen (Gründungs-)Kostenpositionen festgelegt sein müssen.
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