Rechtsprechung
   BFH, 11.02.2005 - IV B 66/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14481
BFH, 11.02.2005 - IV B 66/03 (https://dejure.org/2005,14481)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2005 - IV B 66/03 (https://dejure.org/2005,14481)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2005 - IV B 66/03 (https://dejure.org/2005,14481)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14481) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 62; ; FGO § 62 Abs. 1; ; FGO § 82; ; FGO § 96; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 6; ; ZPO § 394 Abs. 1; ; StPO § 243 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 394
    Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Zeugenvernehmung

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen den Akteninhalt; Ausschluss eines Beistands der als Zeuge gehört werden soll, von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.1953 - 2 StR 690/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - IV B 66/03
    Diese Kollision ist in der Weise zu lösen, dass die Vorschriften, die die Abwesenheit des Beistandes regeln, der zugleich als Zeuge gehört werden soll, in einer Weise angewendet werden, die seine Funktion als Beistand am wenigsten beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1953 2 StR 690/52, BGHSt 4, 205).
  • BFH, 06.12.1978 - I R 131/75

    Erweiterung einer Betriebsprüfung - Betriebsprüfung - Prüfungsfeststellung

    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - IV B 66/03
    Das FG hat gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, indem es bei der Würdigung der Umstände des Falles für die Entscheidung wesentliche Bestandteile der Akten nicht berücksichtigt hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 1978 I R 131/75, BFHE 126, 379, BStBl II 1979, 162, Nr. 4 der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80, m.w.N.).
  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 449/87

    Zulässiger Ausschluss von Zeugen auch von der der Beweisaufnahme vorangehenden

    Auszug aus BFH, 11.02.2005 - IV B 66/03
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt sind, wenn der Vorsitzende einen potentiellen Zeugen unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung auffordert, den Sitzungssaal bis zu seiner Vernehmung zu verlassen (Urteil vom 21. Januar 1988 2 AZR 449/87, Betriebsberater 1988, 1330).
  • BFH, 03.04.2008 - I B 77/07

    Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter

    Sie war bereits Gegenstand des BFH-Beschlusses vom 11. Februar 2005 IV B 66/03 (BFH/NV 2005, 1321).

    Dies bedeutet, dass die Abwesenheit eines Beistandes, der zugleich als Zeuge gehört werden soll, in der Regel den durch § 394 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Umfang nicht überschreiten soll, dieser also nicht von Beginn der Sitzung an den Saal verlassen muss und --soweit möglich-- als erster vernommen werden soll (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1321; vgl. auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 82 FGO Rz 118).

    Die Klägerin wirft auch nicht dadurch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, dass sie geltend macht, den in BFH/NV 2005, 1321 aufgestellten Vorgaben könne dann nicht nachgekommen werden, wenn wie im Streitfall ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 52 Abs. 2 FGO gestellt wurde.

    Wird er zugleich als Zeuge benannt, hat das Gericht eine Abwägung zwischen der Gewährleistung der Unbefangenheit der Zeugen und dem Recht auch des FA auf Unterstützung durch einen Beistand vorzunehmen, die regelmäßig in der in BFH/NV 2005, 1321 vorgezeichneten Weise zu lösen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht