Rechtsprechung
   BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13750
BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08 (https://dejure.org/2009,13750)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2009 - VIII B 64/08 (https://dejure.org/2009,13750)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - VIII B 64/08 (https://dejure.org/2009,13750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,13750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bedeutung des § 269 HGB für die Anwendung von § 7g Abs. 3 EStG

  • Judicialis

    HGB § 269; ; EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 269; EStG § 7g Abs. 3
    Anfordungen an eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung einer Revision; Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebserweiterung i.S. des § 269 des Handelsgesetzbuchs ( HGB )

  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Ansparrücklage bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben und nicht nach § 269 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Wertung des § 269 HGB stets nur ergänzend herangezogen, um zu begründen, dass eine wesentliche Betriebserweiterung bei der Anwendung von § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG) im Grundsatz nicht anders beurteilt werden könne als eine Neugründung des Betriebs (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846).
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Wertung des § 269 HGB stets nur ergänzend herangezogen, um zu begründen, dass eine wesentliche Betriebserweiterung bei der Anwendung von § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG) im Grundsatz nicht anders beurteilt werden könne als eine Neugründung des Betriebs (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846).
  • BFH, 11.07.2007 - I R 104/05

    Voraussetzungen einer Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08
    Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Rechtssätze, die von dem BFH-Urteil vom 11. Juli 2007 I R 104/05 (BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957) abweichen, sondern um Elemente der vom Finanzgericht (FG) vorzunehmenden einzelfallbezogenen Würdigung anhand der objektiven Umstände, aus denen sich die Prognose der Investition ableitet.
  • BFH, 26.09.2007 - X B 51/07

    Ansparrücklage; Kapazitätserweiterung

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - VIII B 64/08
    Der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Bereich des § 7g EStG eine Kapazitätserweiterung einer Betriebserweiterung gleichzusetzen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X B 51/07, BFH/NV 2007, 2284).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    aa) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung mit der Folge auszugehen ist, dass eine Ansparrücklage erst gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VIII B 64/08, juris).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 22/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    aa) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung mit der Folge auszugehen ist, dass eine Ansparrücklage erst gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VIII B 64/08, juris).

    Vor dem Hintergrund der erheblichen Konsequenzen der Gleichsetzung von Betriebseröffnung und Betriebserweiterung im Bereich der Ansparabschreibung besteht Einvernehmen darüber, dass hierunter nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 846, BFH-Beschlüsse in BHF/NV 2008, 945, und VIII B 64/08, juris, sowie in BFH/NV 2009, 1420).

  • FG München, 20.07.2009 - 1 V 433/09

    Bildung einer Ansparrücklage für Investitionen, die zu erheblicher Ausweitung des

    Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen ist mit der Folge, dass eine Ansparrücklage erst gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind, bestimmt sich hierbei nicht nach § 269 Handelsgesetzbuch (Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs), sondern nach steuerlichen Maßstäben (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VIII B 64/08, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht