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   BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08   

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https://dejure.org/2010,642
BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08 (https://dejure.org/2010,642)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2010 - VI R 61/08 (https://dejure.org/2010,642)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - VI R 61/08 (https://dejure.org/2010,642)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens - Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge - Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen von § 33 EStG - Zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG bei Übertragung ...

  • openjur.de

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens; Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge; Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen von § 33 EStG; Zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG bei Übertragung des ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, EStG § 33a Abs 1 S 3, EStG § 33b, BGB § 1601, BGB § 1602
    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens - Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge - Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen von § 33 EStG - Zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG bei Übertragung ...

  • Bundesfinanzhof

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens - Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge - Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen von § 33 EStG - Zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG bei Übertragung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 1997, § 33a Abs 1 S 3 EStG 1997, § 33b EStG 1997, § 1601 BGB, § 1602 BGB
    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens - Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge - Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen von § 33 EStG - Zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG bei Übertragung ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

  • rewis.io

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens - Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge - Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen von § 33 EStG - Zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG bei Übertragung ...

  • rewis.io

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens - Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge - Keine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen von § 33 EStG - Zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG bei Übertragung ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einkommenssteuer: Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsläufigkeit von Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder bei Unmöglichkeit der Selbstunterhaltung der unterhaltsberechtigten Person; Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge durch ein schwerbehindertes Kind bei Unmöglichkeit der eigenständigen Deckung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind bei Unzumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind ohne Verpflichtung, das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen zu verwerten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Angemessene Altersvorsorge muss nicht verwertet werden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwangsläufigkeit von Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder bei Unmöglichkeit der Selbstunterhaltung der unterhaltsberechtigten Person; Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge durch ein schwerbehindertes Kind bei Unmöglichkeit der eigenständigen Deckung des ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsaufwendungen für behindertes Kind

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Angemessene Altersvorsorge für behindertes Kind

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind ohne Verpflichtung, das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen zu verwerten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Altersvorsorge behinderter Kinder

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind ohne Verpflichtung, das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen zu verwerten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung bei eigenem Vermögen behinderter Kinder

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Schutz der Altersvorsorge behinderter Kinder vor früher Aufzehrung // Steuererleichterung für Eltern trotz Vorsorgevermögen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 350
  • NJW 2010, 2303
  • FamRZ 2010, 1078
  • BB 2010, 1309
  • DB 2010, 1213
  • DB 2010, 16
  • BStBl II 2010, 621
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.10.2008 - III R 97/06

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den kranken Sohn - Unzumutbarkeit des

    Auszug aus BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08
    Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728).

    Ihr von den Klägern aufzubringender Lebensbedarf umfasste auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728, m.w.N; s. auch BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).

    Inwieweit das Vermögen einzusetzen ist, muss daher jeweils aufgrund einer Zumutbarkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände und insbesondere auch der Lage der Unterhaltsverpflichteten entschieden werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1997 XII ZR 20/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 978; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 11. August 2006  11 UF 25/06, NJW 2007, 1217; BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728; MünchKommBGB/ Born, 5. Aufl., § 1602 Rz 58).

    Nach diesen Grundsätzen konnte auch der schwerbehinderten Tochter der Kläger die Veräußerung des Grundstücks nicht zugemutet werden, da sie hierauf zur Altersvorsorge und zur Abdeckung ihres weiteren lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen war (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728).

  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08
    Ihr von den Klägern aufzubringender Lebensbedarf umfasste auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728, m.w.N; s. auch BFH-Urteil vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567).
  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08
    b) Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB; BFH-Urteil vom 14. August 1997 III R 68/96, BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241).
  • OLG Hamm, 11.08.2006 - 11 UF 25/06

    Zur Bemessung des Kindesunterhaltsanspruchs bei beengten wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08
    Inwieweit das Vermögen einzusetzen ist, muss daher jeweils aufgrund einer Zumutbarkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände und insbesondere auch der Lage der Unterhaltsverpflichteten entschieden werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1997 XII ZR 20/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 978; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 11. August 2006  11 UF 25/06, NJW 2007, 1217; BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728; MünchKommBGB/ Born, 5. Aufl., § 1602 Rz 58).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.1999 - 2 UF 229/98

    Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08
    Nach diesen Grundsätzen dürfen schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden; eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung braucht deshalb nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwertet zu werden (Urteil des OLG Karlsruhe vom 10. November 1999  2 UF 229/98, Zeitschrift für das Familienrecht 2001, 47).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.05.2008 - 1 K 50225/04

    Außergewöhnliche Belastung bei eigenem Vermögen behinderter Kinder

    Auszug aus BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1710).
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus BFH, 11.02.2010 - VI R 61/08
    Inwieweit das Vermögen einzusetzen ist, muss daher jeweils aufgrund einer Zumutbarkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände und insbesondere auch der Lage der Unterhaltsverpflichteten entschieden werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1997 XII ZR 20/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 978; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Hamm vom 11. August 2006  11 UF 25/06, NJW 2007, 1217; BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728; MünchKommBGB/ Born, 5. Aufl., § 1602 Rz 58).
  • FG Köln, 26.01.2017 - 14 K 2643/16

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; in BFHE 222, 338, BStBl II 2010, 621, und in BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 14/10

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365, und vom 11. Februar 2010 VI R 61/08, BFHE 228, 350, BStBl II 2010, 621).
  • BFH, 24.05.2012 - VI B 120/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw.

    Das bedeutet auch, dass die in § 33a EStG enthaltenen Sonderbestimmungen nicht auf die Generalklausel des § 33 EStG ausgedehnt werden dürfen (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 61/08, BFHE 228, 350, BStBl II 2010, 621, m.w.N.).
  • FG München, 25.08.2022 - 11 K 812/22

    Krankheitsbedingte Aufwendungen für die vermögende Tante des Klägers als

    Weiter führen die Kläger unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 11. Februar 2010 (VI R 61/08, BStBl II 2010, 621) aus, dass § 33a EStG lex specialis zu § 33 EStG sei und die in § 33a EStG enthaltenen Sondervorschriften nicht auf § 33 EStG ausgedehnt werden dürften.

    In dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 (VI R 61/08, BStBl II 2010, 621) sei entschieden worden, dass ein schwerbehindertes Kind Vermögen besitzen dürfe.

    Zwar kommt die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG im Rahmen des § 33 EStG nicht ergänzend zur Anwendung, weil § 33a EStG gegenüber der allgemeinen Regelung des § 33 EStG eine Sondervorschrift darstellt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 61/08, BStBl II 2010, 621).

    Auch ein volljähriges Kind ist nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 61/08, BStBl II 2010, 621) grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21

    Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen: Wertgrenze für

    Jedenfalls für behinderte Kinder hat dies der BFH auch in Hinblick auf Altersvorsorge so bestätigt (vgl. BFH VI R 61/08 v. 11.2.10, BStBl II 10, 621; III R 97/06 v. 30.10.08, BFH/NV 09, 728).
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