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   BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08   

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https://dejure.org/2010,1944
BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08 (https://dejure.org/2010,1944)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2010 - VI R 9/08 (https://dejure.org/2010,1944)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2010 - VI R 9/08 (https://dejure.org/2010,1944)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG - Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung - Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Auslegung von Steuergesetzen gegen den Wortlaut

  • openjur.de

    Beiträge für eine Direktversicherung; Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG; Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung; Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; Auslegung von Steuergesetzen gegen den Wortlaut

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 40b Abs 2 S 2, EStG § 40b Abs 2 S 2, GG Art 3 Abs 1
    Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG - Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung - Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Auslegung von Steuergesetzen gegen den Wortlaut

  • Bundesfinanzhof

    Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG - Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung - Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Auslegung von Steuergesetzen gegen den Wortlaut

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40b Abs 2 S 2 EStG 1997, § 40b Abs 2 S 2 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG - Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung - Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Auslegung von Steuergesetzen gegen den Wortlaut

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerliche Behandlung der Beiträge zu Direktversicherungen

  • rewis.io

    Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG - Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung - Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Auslegung von Steuergesetzen gegen den Wortlaut

  • rewis.io

    Beiträge für eine Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG - Erfordernis einer gemeinsamen Versicherung - Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - Auslegung von Steuergesetzen gegen den Wortlaut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 40b Abs. 2 S. 2
    Einbeziehung von Beiträgen zu Direktversicherungen in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ) bei Vorliegen eines gemeinsamen Versicherungsvertrages; Fortführung von Direktversicherungen als Einzelversicherung beim neuen Arbeitgeber ...

  • datenbank.nwb.de

    Einbeziehung der Beiträge für eine Direktversicherung in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beiträge für eine Direktversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einbeziehung von Beiträgen zu Direktversicherungen in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Vorliegen eines gemeinsamen Versicherungsvertrages; Fortführung von Direktversicherungen als Einzelversicherung beim neuen Arbeitgeber ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Durchschnittsberechnung nur für gemeinsamen Vertrag

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Beiträge für Direktversicherung - Durchschnittsberechnung nur bei gemeinsamer Versicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 135
  • NZA 2010, 994
  • BB 2010, 1501
  • DB 2010, 1268
  • BStBl II 2011, 183
  • NZA-RR 2010, 599
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 610/00

    Verfassungsbeschwerden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung erwächst (BVerfG-Urteil vom 20. April 2004  1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274; BVerfG-Beschluss vom 20. April 2004  1 BvR 610/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 696).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08
    Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich bei der Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23. Oktober 1951  2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, 52).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung erwächst (BVerfG-Urteil vom 20. April 2004  1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274; BVerfG-Beschluss vom 20. April 2004  1 BvR 610/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 696).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08
    Denn Steuergesetze können nur ausnahmsweise gegen den Wortlaut ausgelegt werden, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BFHE 193, 85, BStBl II 2001, 162).
  • FG Düsseldorf, 18.01.2008 - 18 K 4670/06

    Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung für Beiträge zu einer

    Auszug aus BFH, 11.03.2010 - VI R 9/08
    Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 856 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
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