Rechtsprechung
   BFH, 11.04.1989 - VIII R 219/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6944
BFH, 11.04.1989 - VIII R 219/84 (https://dejure.org/1989,6944)
BFH, Entscheidung vom 11.04.1989 - VIII R 219/84 (https://dejure.org/1989,6944)
BFH, Entscheidung vom 11. April 1989 - VIII R 219/84 (https://dejure.org/1989,6944)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,6944) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zeitliche Befristung des Antrages auf Aufteilung der Steuerschuld nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.10.1986 - IX R 125/86

    Rüge der unterlassenen Beiladung als absoluter Revisionsgrund

    Auszug aus BFH, 11.04.1989 - VIII R 219/84
    Gegen die Bescheide über die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen vorgehen; selbst bei einer Klage beider Ehegatten wäre nur eine subjektive Klagehäufung ohne Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegeben (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Oktober 1986 IX R 125/86, BFH/NV 1987, 784, m. w. N.).
  • BFH, 01.10.1986 - II B 34/86

    Grundsätzlichkeit der Bedeutung einer Rechtsfrage für die Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 11.04.1989 - VIII R 219/84
    Gegen die Bescheide über die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen vorgehen; selbst bei einer Klage beider Ehegatten wäre nur eine subjektive Klagehäufung ohne Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegeben (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Oktober 1986 IX R 125/86, BFH/NV 1987, 784, m. w. N.).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BFH, 11.04.1989 - VIII R 219/84
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Vorschriften über die Aufteilung der Steuerschuld von zusammenveranlagten Ehegatten dem verfassungsrechtlichen Verbot einer Benachteiligung von Ehegatten (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) Rechnung tragen und Härten vermeiden sollen, denen sich ein nicht unter die Zusammenveranlagung fallender Steuerpflichtiger nicht ausgesetzt sieht (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 20/60, BVerfGE 12, 151, 173 ff., BStBl I 1961, 55, 61 f., unter D II. 5; Hübschmann / Hepp / Spitaler, a. a. O., Vorbem. 2 zu §§ 268-280 AO 1977).
  • BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92

    Rechtsnatur des Leistungsgebots - Differenzierung zwischen Zahlungsaufforderung

    Zwar hat der BFH entschieden, daß Vollziehung i. S. des § 69 FGO jedes Gebrauchmachen von den Wirkungen eines Verwaltungsakts, d. h. jede Verwirklichung seines materiellen Regelungsinhalts zur Herbeiführung der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge sei, wozu auch das Leistungsgebot gehöre (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755; Beschluß vom 10. April 1992 I B 4/92, BFH/NV 1992, 683; zuletzt Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 23. Juni 1993 X B 134/91, BFHE 172, 9 [BFH 23.06.1993 - X B 134/91], m. w. N.).

    Das besagt aber nur, daß im Umfang der Vollziehungsaussetzung bzw. -aufhebung von dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt kein künftiger Gebrauch gemacht werden darf, ein späteres Leistungsgebot als "Vollziehung" des zugrundeliegenden Bescheids (vgl. Haarmann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a.a.O., Rz. 4041/5) also nicht mehr erlassen und auf ein bereits früher ergangenes Leistungsgebot die Vollstreckung nicht mehr gestützt werden kann, und daß daneben möglicherweise außerdem die durch das ggf. bereits verwirklichte Leistungsgebot eingetretenen Tilgungswirkungen rückgängig zu machen sind (s. insbesondere BFH/NV 1989, 755).

  • OVG Thüringen, 08.12.2014 - 4 KO 100/12

    Wegfall entstandener Säumniszuschläge bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Aus diesem Grund spricht viel dafür, dass auch ein Bescheid, mit dem eine Abgabe zur Konkretisierung eines Abgabenschuldverhältnisses (zunächst) nur festgesetzt wird, insoweit ein vollziehbarer Abgabenbescheid im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist, als ein dagegen eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und ohne die Aussetzung der Vollziehung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Gebrauchmachen von den Wirkungen der Abgabenfestsetzung die Komplettierung zu einem vollstreckbaren Geldleistungsverwaltungsakt nicht hindert (a. A. VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 5 E 71/04.GE; vgl. auch BFH, Urteil vom 11. April 1989 - VIII R 219/84 - juris Rn. 14, der den Erlass eines Leistungsgebots als Gebrauchmachen von den Wirkungen eines Verwaltungsaktes einordnet).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 3 K 60/07

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

    Wenn im Fall der Zusammenveranlagung nur einer der Ehegatten Klage erhebt, bedarf es auch dann nicht der Beiladung des anderen gemäß § 60 Abs. 3 FGO, wenn man nicht von übereinstimmenden Interessen der Beteiligten ausgehen kann (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. BFH-Beschluss vom 20. Januar 1972 I B 51/68, BStBl. II 1972, 287; BFH-Urteile vom 12. August 1977 VI R 61/75, BStBl. II 1977, 870;vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755).
  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 79/93

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge - Streitgenossenschaft bei

    Die Eheleute sind regelmäßig einfache Streitgenossen (BFH/NV 1987, 256), so daß keine einheitliche Entscheidung geboten ist (BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755 m. w. N.; BFH/NV 1992, 793, 794).
  • BFH, 12.02.2007 - XI B 123/06

    NZB: zusammenveranlagte Ehegatten, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

    Bei der gemeinsamen Klageerhebung der Ehegatten gegen den zusammengefassten Bescheid handelt es sich deshalb um zwei Klagen (subjektive Klagenhäufung), über die keine einheitliche Entscheidung geboten ist (BFH-Urteile vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755, m.w.N., und in BFH/NV 1992, 793).
  • BFH, 12.05.1992 - VIII R 33/88

    Erforderlichkeit der Beiladung des Dritten bei gemeinsamer Interessenlage im Fall

    Wenn im Fall der Zusammenveranlagung nur einer der Ehegatten Klage erhebt, bedarf es auch dann nicht der Beiladung des anderen gemäß § 60 Abs. 3 FGO, wenn man nicht von übereinstimmenden Interessen der Beteiligten ausgehen kann (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluß vom 20. Januar 1972 I B 51/68, BFHE 104, 45, BStBl II 1972, 287; Urteile vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755).
  • FG Hessen, 06.05.2013 - 1 V 566/13

    Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebung des

    Gleichzeitig stellt der Erlass eines solchen Leistungsgebots bereits das "Gebrauchmachen" und damit die Vollziehung des dem Leistungsgebot zugrunde liegenden Haftungsbescheides dar (BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755).
  • BFH, 20.01.1995 - III R 31/93
    Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (zuletzt im Urteil vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755 m.w.N.) sei im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur eine einheitliche Entscheidung gegenüber beiden Ehegatten möglich.
  • FG Baden-Württemberg, 25.10.2000 - 13 K 41/00

    Geltung der Prozessvollmacht des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten im

    Gegen einen Bescheid zur Zusammenveranlagung von Eheleuten kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen vorgehen; bei einer Klage beider Ehegatten liegt nur eine subjektive Klagehäufung ohne Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung vor (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 11 K 256/04

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

    Wenn im Fall der Zusammenveranlagung nur einer der Ehegatten Klage erhebt, bedarf es auch dann nicht der Beiladung des anderen gemäß § 60 Abs. 3 FGO, wenn man nicht von übereinstimmenden Interessen der Beteiligten ausgehen kann (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. BFH-Beschluss vom 20. Januar 1972 I B 51/68, BStBl. II 1972, 287; BFH-Urteile vom 12. August 1977 VI R 61/75, BStBl. II 1977, 870;vom 11. April 1989 VIII R 219/84, BFH/NV 1989, 755).
  • BFH, 06.06.1991 - XI B 12/91
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht