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   BFH, 11.04.1990 - I R 163/87   

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https://dejure.org/1990,3186
BFH, 11.04.1990 - I R 163/87 (https://dejure.org/1990,3186)
BFH, Entscheidung vom 11.04.1990 - I R 163/87 (https://dejure.org/1990,3186)
BFH, Entscheidung vom 11. April 1990 - I R 163/87 (https://dejure.org/1990,3186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 34c Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Betrieb von Handelsschiffen - Internationaler Verkehr - Beförderung von Personen - Beförderung von Gütern - Ausländischer Hafen - Freie See - Schleppschiffe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34c Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr (Definition) - Schleppschiff als Handelsschiff - Ermittlung des überwiegenden Einsatzes - Berechnung des ermäßigt zu besteuernden Gewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 500
  • BB 1990, 1696
  • DB 1990, 2101
  • BStBl II 1990, 783
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 01.02.2012 - I R 34/11

    Ausländischer Veräußerungsverlust und Progressionsvorbehalt - Steuerbegünstigung

    Ein Veräußerungsverlust, der progressionsbedingte Steuermehrbelastungen nicht auslösen kann, ist --jedenfalls soweit nicht in demselben Veranlagungszeitraum auch ein Veräußerungsgewinn als (weitere) außerordentliche Einkunft erzielt wurde (offengelassen im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2001 VIII B 90/00, BFH/NV 2001, 1279)-- für den Regelungsbereich einer Tarifermäßigung nicht relevant (z.B. Senatsurteile vom 11. April 1990 I R 163/87, BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783; in BFHE 177, 79, BStBl II 1995, 692; s.a. Wagner in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32b EStG Rz 81).
  • BFH, 18.05.1994 - I B 209/93

    Gesonderte Feststellung von Verlusten aus dem Betrieb von Handelsschiffen

    Gesondert festzustellen sind auch negative Einkünfte nach § 34 c Abs. 4 EStG, obgleich eine (ermäßigte) Besteuerung von Verlusten, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, schlechthin ausscheidet (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 163/87, BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783).

    Die Ausführungen der Klägerin, wonach sich das FG mit der Entscheidung des BFH in BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783 "kaum auseinandergesetzt", sich vielmehr hierzu in "Widerspruch gesetzt" habe, genügen diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht.

  • BFH, 08.02.1995 - I R 17/94

    Verlustsaldierung bei der Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 4 EStG

    Gesondert festzustellen sind auch negative Einkünfte nach § 34 c Abs. 4 EStG, obgleich eine (ermäßigte) Besteuerung von Verlusten, worauf der Kläger zu Recht hinweist, schlechthin ausscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 163/87, BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2010 - 5 K 136/06

    Tonnagebesteuerung ist bei kurzzeitigem Einsatz eines Seeschiffes zur

    Ein Betrieb von Handelsschiffen liegt bei jeder Tätigkeit vor, die durch den Zweck, Personen oder Güter per Schiff zu befördern, ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 163/87, BStBl II 1990, 783, unter II.3.a, zu § 34c EStG a.F.).
  • BFH, 18.06.1997 - II R 23/94
    Soweit das FA für eine erweiternde Auslegung anführt, daß sich damit ein größeres Maß an Übereinstimmung mit § 34c Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG ergäbe -- dort werden die Gewinne aus einem Gewerbebetrieb, der ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat, zu 80 v. H. als ausländische Einkünfte behandelt --, ist dem entgegenzuhalten, daߧ 117a Abs. 2 BewG nur auf die Sätze 2 und 3 des § 34c Abs. 4 EStG Bezug nimmt und diese Sätze eine andere Funktion erfüllen als die folgenden Sätze 4 und 5. Während letztere bestimmen, welche Einkünfte als ausländische i. S. des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG zu qualifizieren sind, beschränken sich die Sätze 2 und 3 auf die Aussage, wann Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. April 1990 I R 163/87, BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783 [BFH 11.04.1990 - I R 163/87]).
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