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   BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02   

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BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02 (https://dejure.org/2006,2121)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2006 - VI R 64/02 (https://dejure.org/2006,2121)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2006 - VI R 64/02 (https://dejure.org/2006,2121)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    StBerG § 3, § 4 Nr. 3, Nr. 8, Nr. 11; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 § 5, § 109 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 3, § 4 Nr. 3, Nr. 8, Nr. 11; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO 1977 § 5, § 109 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1

  • Judicialis

    StBerG § 3; ; StBerG § 4 Nr. 3; ; StBerG § 4 Nr. 8; ; StBerG § 4 Nr. 11; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; AO 1977 § 5; ; AO 1977 § 109 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 149 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch Lohnsteuerhilfevereine; Überprüfung von Ermessensrichtlinien durch die Steuergerichte - berechtigte Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Lohnsteuerhilfevereine

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermessenswidrige Benachteiligung von Lohnsteuerhilfevereinen bei Fristverlängerungsanträgen für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ermessensrichtlinien vor Gericht

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuer-Erklärung: Fristverlängerung gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerung bei Lohnsteuerhilfevereinen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ermessensrichtlinien vor Gericht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitswidrigkeit der Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags unter Berufung auf die Betrauung eines Lohnsteuerhilfevereins mit der Anfertigung der Einkommensteuererklärung ; Prüfungsmaßstab der Steuergerichte im Hinblick auf Ermessensrichtlinien; Erledigung mit ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 109 Abs 1 S 1, AO 1977 § 5, AO 1977 § 149 Abs 2 S 1
    Ermessen; Fristverlängerung; Lohnsteuerhilfeverein; Steuererklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 268
  • NJW 2006, 2799
  • BB 2006, 1618
  • DB 2006, 2050
  • BStBl II 2006, 642
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Dies gilt im Falle der Überprüfung einer Ermessensentscheidung jedenfalls dann, wenn vom Kläger --wie im Streitfall-- schlüssig vorgetragen wird, es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514; vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550, m.w.N.).

    a) Im Streitfall hat sich der das Verpflichtungsbegehren des Klägers ablehnende Verwaltungsakt spätestens mit Einreichung der Steuererklärung nach Klageerhebung erledigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

    Ein solches Feststellungsinteresse ist bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so insbesondere, wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

    Diese in ihren Anforderungen gestuften Ermessensrichtlinien gestatten dadurch sowohl der allgemeinen Arbeitsbelastung der von den Steuerpflichtigen Beauftragten als auch individuellen Sonderbelastungen der Erklärungspflichtigen --zunächst im vereinfachten Verfahren, sodann auf besonderen Antrag-- in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

  • BFH, 21.04.1983 - IV R 217/82

    Ermessensüberschreitung - Sonderabschreibung - Zonenrandgebiet -

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Denn die Verwaltung ist in geeigneten Fällen zwar zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1993 VI R 71/90, BFHE 170, 436, BStBl II 1993, 479, mit Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 1987 2 BvR 1226/83, u.a., BVerfGE 76, 1, 76), so insbesondere auch zu Ermessensrichtlinien zur Gewährung von Fristverlängerungen (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).

    Diese zusätzlichen Voraussetzungen müssen allerdings einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (BFH-Urteil in BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).

  • BFH, 21.04.1983 - IV R 60/80

    Ermessensüberschreitung - Sonderabschreibung - Zonenrandgebiet -

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Denn auch die Richtlinien müssen sich in den Grenzen halten, die das Grundgesetz (GG) und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1983 IV R 60/80, BFHE 138, 396, BStBl II 1983, 529; vom 29. Januar 1997 XI R 85/95, BFHE 182, 237, BStBl II 1997, 377; vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Denn auch die Richtlinien müssen sich in den Grenzen halten, die das Grundgesetz (GG) und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1983 IV R 60/80, BFHE 138, 396, BStBl II 1983, 529; vom 29. Januar 1997 XI R 85/95, BFHE 182, 237, BStBl II 1997, 377; vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201).
  • BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00

    Fristverlängerung für Steuererklärungen

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Dies gilt im Falle der Überprüfung einer Ermessensentscheidung jedenfalls dann, wenn vom Kläger --wie im Streitfall-- schlüssig vorgetragen wird, es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514; vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.1993 - VI R 71/90

    Kein Ermessensfehler, wenn die Finanzbehörden eine Stundung von Lohnsteuer trotz

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Denn die Verwaltung ist in geeigneten Fällen zwar zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1993 VI R 71/90, BFHE 170, 436, BStBl II 1993, 479, mit Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 1987 2 BvR 1226/83, u.a., BVerfGE 76, 1, 76), so insbesondere auch zu Ermessensrichtlinien zur Gewährung von Fristverlängerungen (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).
  • BFH, 29.01.1997 - XI R 85/95

    Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei einer Verpachtung des gesamten

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Denn auch die Richtlinien müssen sich in den Grenzen halten, die das Grundgesetz (GG) und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1983 IV R 60/80, BFHE 138, 396, BStBl II 1983, 529; vom 29. Januar 1997 XI R 85/95, BFHE 182, 237, BStBl II 1997, 377; vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Denn die Verwaltung ist in geeigneten Fällen zwar zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 1993 VI R 71/90, BFHE 170, 436, BStBl II 1993, 479, mit Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Mai 1987 2 BvR 1226/83, u.a., BVerfGE 76, 1, 76), so insbesondere auch zu Ermessensrichtlinien zur Gewährung von Fristverlängerungen (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1983 IV R 217/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Für das berechtigte Interesse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Urteil des Senats vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.1999 - 1 K 294/97

    Kein Anspruch auf allgemeine Fristverlängerung für von einem

    Auszug aus BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02
    Das Finanzgericht (FG) wies die am 4. August 1997 erhobene und als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 527 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 31.05.2017 - I R 92/15

    Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

    Zwar ist die Verwaltung in geeigneten Fällen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden; jedoch müssen sich auch die Richtlinien in den Grenzen halten, die das Grundgesetz und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 64/02, BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642).
  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 96/11

    Vorabanforderung von Steuererklärungen

    a) Mit der zwischenzeitlich erfolgten Vorlage der angeforderten Steuererklärungen hat sich der Bescheid vom 29.04.2011 nach Klageerhebung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO "auf andere Weise" erledigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; es ist (unter anderem) bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so insbesondere dann, wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 a. a. O.; s. auch BFH-Urteil vom 28.06.2000 -X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 -12 K 509/12 AO, EFG 2012, 890).

    Es handelt sich somit um eine als Ermessensrichtlinie zu qualifizierende Verwaltungsvorschrift (s. BFH-Urteile vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642; und vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; vgl. ferner Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2012, § 149 AO Tz. 12 ff.; Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 149 AO Rn. 24).

    c) Ob die - anwaltlich beratene - Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel nicht besser im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt hätte, um jenseits des Fristenerlasses die von ihr letztlich begehrte Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO zu erlangen, kann dahingestellt bleiben; denn § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO findet auf Verpflichtungsbegehren entsprechend Anwendung, da diese regelmäßig ein Anfechtungsbegehren mit umfassen (s. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642; ebenso Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2011, § 100 FGO Tz. 46).

    Die Verlängerung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

    Sind wie hier Ermessensrichtlinien erlassen, ist zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11

    Vorabanforderung von Steuererklärungen

    a) Mit der zwischenzeitlich erfolgten Vorlage der angeforderten Steuererklärungen hat sich der Bescheid vom 29.04.2011 nach Klageerhebung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO "auf andere Weise" erledigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art; es ist (unter anderem) bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so insbesondere dann, wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 a. a. O.; s. auch BFH-Urteil vom 28.06.2000 -X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012 -12 K 509/12 AO, EFG 2012, 890).

    Es handelt sich somit um eine als Ermessensrichtlinie zu qualifizierende Verwaltungsvorschrift (s. BFH-Urteile vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642; und vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl. II 2000, 514; vgl. ferner Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2012, § 149 AO Tz. 12 ff.; Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 149 AO Rn. 24).

    c) Ob die - anwaltlich beratene - Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel nicht besser im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt hätte, um jenseits des Fristenerlasses die von ihr letztlich begehrte Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO zu erlangen, kann dahingestellt bleiben; denn § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO findet auf Verpflichtungsbegehren entsprechend Anwendung, da diese regelmäßig ein Anfechtungsbegehren mit umfassen (s. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642; ebenso Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Mai 2011, § 100 FGO Tz. 46).

    Die Verlängerung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

    Sind wie hier Ermessensrichtlinien erlassen, ist zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2006 - VI R 64/02, BStBl. II 2006, 642).

  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 3006/11

    Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt der vollen

    Es ist dabei für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht von abschließender Bedeutung, ob die von der Verwaltung im AEAO aufgestellten Ermessensgesichtspunkte, die der BFH für die Zeit vor Änderung des Gesetzes durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz als rechtmäßig angesehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 20/91, BFH/NV 1992, 562) in allen Punkten die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (vgl. zur Kritik z. B. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rdnrn. 41 bis 44 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 89 AO Rdnrn. 239/240; Roser in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 89 AO Rdnrn. 33/34) und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen (vgl. zur Überprüfung von Ermessensrichtlinien BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 64/02, BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

    Denn die Verwaltung ist in geeigneten Fällen zwar zum Erlass von Verwaltungsvorschriften berechtigt, die das Ermessen der nachgeordneten Behörden lenken und binden (dazu BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 64/02, BFHE 213, 268, BStBl. II 2006, 642 mit weiteren Nachweisen).

    Denn auch die Vorgaben müssen sich in den Grenzen halten, die das Grundgesetz und die einfachen Gesetze der Ausübung des Ermessens setzen (ausführlich dazu BFH-Urteil vom 11. April 2006, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11

    Anforderung von Steuererklärungen durch das Finanzamt mit angemessener Frist für

    Die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag ist eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.4.2006 VI R 64/02, BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642).

    Dadurch erlassen die obersten Finanzbehörden in Ausfüllung des ihnen zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien für die Gewährung von Verlängerungen hinsichtlich der Abgabefristen für Steuererklärungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642, unter II. 2. a).

    Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642, unter II. 2. b).

    Obwohl der Erlass vom 2.1.2012 über die für das Jahr 2011 geltenden Steuererklärungsfristen (BStBl I 2012, 58) bei Erteilung des angefochtenen Bescheides noch nicht ergangen war, ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärungen auch an dieser ermessensregelnden Verwaltungsvorschrift (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642, unter II. 2. c) zu messen und auch die Rechtmäßigkeit dieses Erlasses ist nach Maßgabe der vom BFH aufgestellten Grundsätze zu prüfen.

  • BFH, 19.08.2010 - VIII B 58/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen

    b) Die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorinstanz von den BFH-Urteilen in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514 und vom 11. April 2006 VI R 64/02 (BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642) ist nicht gegeben.

    In der Entscheidung in BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642 hat der BFH zwar formuliert, "Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht".

  • FG Münster, 11.07.2018 - 9 K 2384/17

    Steuerfahnder im Flankenschutz: Dürfen Flankenschützer die Steuerzahler

    Die Klägerin meint, eine solche Wiederholungsgefahr sei jedenfalls deshalb gegeben, weil sie im Rahmen der jährlich abzugebenden Einkommensteuererklärung erneut Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen werde und dann eine erneute Ortsbesichtigung zu befürchten sei (Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.4.2006, BFH/NV 2006, 1534).
  • BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05

    Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

    Abgesehen davon, dass die Fristverlängerung nach § 109 AO für das Jahr 1996 auf dem eigenen Antrag der Kläger beruhte und für das Jahr 1997 kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt und beschieden wurde, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, bei der Entscheidung über die Fristverlängerung auch die Arbeitsbelastung der vom Steuerpflichtigen mit der Erstellung der Erklärung beauftragten Bevollmächtigten als Ermessenserwägung in die Entscheidung über die Fristverlängerung einfließen zu lassen (BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 64/02, BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642).
  • FG München, 08.06.2021 - 5 K 379/20

    Abgabefrist für eigene Steuererklärung eines Beraters

    Für das berechtigte Interesse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein solches Feststellungsinteresse ist bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so z.B., wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2006 VI R 64/02. BStBl II 2006, 642 ).
  • FG Köln, 07.07.2009 - 13 V 1232/09

    Außenprüfung von Großbetrieben im Jahresrhythmus kann unzulässig sein

  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 82/16

    Abzweigung von Kindergeld an minderjähriges Kind

  • FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserstattung von Energiesteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Ermessenswidrige Abzweigung von Kindergeld - Bereits erfolgte

  • FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11

    Fristverlängerung bei Spitzensteuersatz

  • FG Köln, 25.03.2011 - 9 K 1726/10

    Vermeidung von Nachzahlungszinsen

  • FG Köln, 25.03.2011 - 9 K 2386/10

    Durch einen Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus

  • FG Hamburg, 27.05.2015 - 3 K 297/14

    Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

  • FG Köln, 23.04.2015 - 11 K 3742/14

    Abgabenordnung: Kein Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe der

  • FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 553/12

    Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags für die Einkommensteuererklärung über

  • FG Hamburg, 15.05.2013 - 4 K 43/12

    Verfahrensrecht: Erlass von Säumniszuschlägen

  • FG Hamburg, 30.11.2012 - 4 K 70/12

    Erlass von Säumniszuschlägen - Ermessensreduzierung auf Null

  • FG Hessen, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Rücknahme einer Abzweigung für bereits an den Abzweigungsempfänger ausgezahltes

  • FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21

    Abgabenordnung: Erlass von Nachzahlungszinsen bei Leistungen vor Festsetzung der

  • FG Münster, 29.08.2012 - 11 K 3406/10

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abzweigungsverlangen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 K 58/11

    Abzweigung des Kindergeldes für ein im Haushalt des Kindergeldberechtigten

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