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   BFH, 11.04.2012 - I R 11/11   

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https://dejure.org/2012,13420
BFH, 11.04.2012 - I R 11/11 (https://dejure.org/2012,13420)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2012 - I R 11/11 (https://dejure.org/2012,13420)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2012 - I R 11/11 (https://dejure.org/2012,13420)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast - Zeitlicher Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO n. F. - Bindung an die Würdigung des FG - Kostenentscheidung nach Verfahrensbeitritt des BMF

  • openjur.de

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen; Beweislast; Zeitlicher Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO n.F.; Bindung an die Würdigung des FG; Kostenentscheidung nach Verfahrensbeitritt des BMF

  • Bundesfinanzhof

    AO § 51, AO § ... 52 Abs 1 S 1, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 2, AO § 56, AO § 57, AO § 51 Abs 3 S 1, AO § 51 Abs 3 S 2, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, FGO § 57 Nr 4, FGO § 122 Abs 2 S 1, FGO § 135 Abs 2, FGO § 135 Abs 3, FGO § 118 Abs 2, GG
    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast - Zeitlicher Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO n.F. - Bindung an die Würdigung des FG - Kostenentscheidung nach Verfahrensbeitritt des BMF

  • Bundesfinanzhof

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast - Zeitlicher Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO n.F. - Bindung an die Würdigung des FG - Kostenentscheidung nach Verfahrensbeitritt des BMF

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 AO, § 52 Abs 1 S 1 AO, § 52 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 56 AO, § 57 AO
    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast - Zeitlicher Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO n.F. - Bindung an die Würdigung des FG - Kostenentscheidung nach Verfahrensbeitritt des BMF

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen – Beweislast – Zeitlicher Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO n.F. – Bindung an die Würdigung des FG – Kostenentscheidung nach Verfahrensbeitritt des BMF

  • rewis.io

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast - Zeitlicher Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO n.F. - Bindung an die Würdigung des FG - Kostenentscheidung nach Verfahrensbeitritt des BMF

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines islamisch-salafistischen Vereins wegen extremistischer Bestrebungen

  • datenbank.nwb.de

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Erwähnung in Verfassungsschutzbericht

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Auswirkungen eines Verfassungsschutzberichtes auf die Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins und seine extremistischen Bestrebungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Verfassungsschutzberichten - Islamisch-salafistischer Verein als gemeinnützig anerkannt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines islamisch-salafistischen Vereins wegen extremistischer Bestrebungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Erwähnung in Verfassungsschutzbericht

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Erwähnung in Verfassungsschutzbericht

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Islamisch-salafistischer Verein als gemeinnützig anerkannt

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit eines islamischen Vereins trotz Erwähnung in Verfassungsschutzbericht

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 22
  • DB 2012, 2026
  • BStBl II 2013, 146
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (BFH-Urteile vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; vom 29. August 1984 I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106; in BFH/NV 2005, 1741; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1991 I B 16/91, BFH/NV 1992, 505; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 Rz 3).

    Als Förderung der Allgemeinheit sind daher solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland --Deutschland-- (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16) oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 505, Rz 7).

  • BFH, 14.03.2018 - V R 36/16

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten

    Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

    Das Urteil des FG widerspreche der Leitentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2012 I R 11/11 (BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

    Im BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 sei der fragliche Verfassungsschutzbericht, in dem der dortige Kläger im Anhang der als extremistisch eingeschätzten Gruppierungen aufgeführt war, nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil dieser aus dem auf das Streitjahr folgenden Jahr stammte; im Verfassungsschutzbericht des Streitjahres sei der damalige Kläger nur im Fließtext erwähnt worden.

    Nach der Rechtsprechung des I. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist dies nur dann der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 20; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 10 Satz 2, Nr. 11 zu § 51 Abs. 3 AO).

    c) Soweit der Kläger behauptet, die Aufzählung von Vereinen und Verbänden im Anhang eines Verfassungsschutzberichts genüge nicht den höchstrichterlichen Anforderungen für das Eingreifen der widerlegbaren Vermutung, entspricht diese Auffassung nicht den Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146.

    b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 AO deklaratorischen Charakter besitzt (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 79) und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, Rz 22).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 48/16

    Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

    Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (BFH-Urteile vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 21; vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 Rz 3).
  • FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

    Dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2011, 2 K 1429/10, bestätigt durch das Urteil des BFH vom 11. April 2012, I R 11/11 und dies wiederrum bestätigt durch das Urteil des BFH vom 14. März 2018, V R 36/13, zufolge würde nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO auslösen.

    Als ein solcher Anhaltspunkt kommt die Erwähnung der Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht in Betracht (BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rn. 18).

    Nach den Urteilen des BFH V R 36/16, a.a.O., Rn. 28 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 20 setzt das Eingreifen dieser Beweislastregel voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht "als extremistische Organisation aufgeführt" ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet.

    Wie die beiden Urteile des BFH V R 36/16, a.a.O. bzw. I R 11/11, a.a.O. zeigen, differenziert der BFH dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits.

    Zudem stellt der BFH klar, dass er hinsichtlich der Einstufung der Körperschaft als extremistisch jeweils auf den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum abstellt (BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O.).

    Die fehlende Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ändert nach BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O. nichts daran, dass der betreffende Verfassungsschutzbericht für die Beurteilung der Aktivitäten der Körperschaft ausgewertet und zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen werden darf.

    Doch selbst dieser beinhaltet keine Regelung im klassischen Sinn, sondern besitzt lediglich deklaratorischen Charakter (s.a. BT-Drucks. 16/10189, 79; BFH-Urteile V R 36/16, a.a.O., Rn. 42 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 16 f.).

    Gemäß dem BFH-Urteil I R 11/11, a.a.O. setzt die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO voraus, dass die betreffende Körperschaft vom Verfassungsschutz für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum als extremistisch eingestuft wurde.

  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Eine gesetzliche Beweisregel, wonach bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfSchG erfüllt sind (so § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körperschaften; hierzu BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22; BFH vom 14.3.2018 - V R 36/16 - BFHE 260, 420; zur deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 51 AO RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG München vom 27.9.2021 - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44) , woran die jugendhilferechtliche Förderpraxis im Hinblick auf die Jugendorganisationen der politischen Parteien anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien - RL JpP) , sehen § 4 Abs. 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff SGB II nicht vor.

    Zwar obliegt die Feststellung, ob ein Anbieter extremistische oder sonstige verfassungsfeindliche Bestrebungen fördert, im gerichtlichen Verfahren in erster Linie den Tatsachengerichten (BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22 - juris RdNr 23 zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AO) , weil es die Beweiswürdigung und damit die tatsächlichen Grundlagen des Urteils betrifft (vgl § 128 Abs. 1 SGG) .

  • BFH, 24.06.2015 - I R 13/13

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen

    Die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt, trägt grundsätzlich die Körperschaft (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160; Senatsurteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).
  • FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 - 10 K 3622/16

    Feststellungsverfahren nach § 60a AO für muslimischen Verein: Förderung der

    Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (BFH-Urteile vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz. 16; vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; vom 29. August 1984 I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1991 I B 16/91, BFH/NV 1992, 505).

    Dass die Körperschaft im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nicht gegen die Wertordnung des Grundgesetzes verstößt, ist allerdings eine negative Tatsache, die von der Körperschaft nur dann darzutun ist, wenn die Finanzbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass das nicht der Fall ist (BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146) setzt die (widerlegbare) Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO voraus, dass die betreffende Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird.

    Die fehlende Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ändert nach der Rechtsprechung des BFH in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 jedoch nichts daran, dass der betreffende Verfassungsschutzbericht für die Beurteilung der Aktivitäten der Körperschaft ausgewertet und zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen werden darf.

  • FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 - 10 K 3622/18

    Eine islamische Religionsgemeinschaft kann gemeinnützig sein

    Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (BFH-Urteile vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz. 16; vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; vom 29. August 1984 I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1991 I B 16/91, BFH/NV 1992, 505).

    Dass die Körperschaft im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nicht gegen die Wertordnung des Grundgesetzes verstößt, ist allerdings eine negative Tatsache, die von der Körperschaft nur dann darzutun ist, wenn die Finanzbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass das nicht der Fall ist (BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146) setzt die (widerlegbare) Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO voraus, dass die betreffende Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird.

    Die fehlende Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ändert nach der Rechtsprechung des BFH in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 jedoch nichts daran, dass der betreffende Verfassungsschutzbericht für die Beurteilung der Aktivitäten der Körperschaft ausgewertet und zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen werden darf.

  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Eine gesetzliche Beweisregel, wonach bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfSchG erfüllt sind (so § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körperschaften; hierzu BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22; BFH vom 14.3.2018 - V R 36/16 - BFHE 260, 420; zur deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 51 AO RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG München vom 27.9.2021 - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44) , woran die jugendhilferechtliche Förderpraxis im Hinblick auf die Jugendorganisationen der politischen Parteien anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien - RL JpP) , sehen § 4 Abs. 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff SGB II nicht vor.

    Zwar obliegt die Feststellung, ob ein Anbieter extremistische oder sonstige verfassungsfeindliche Bestrebungen fördert, im gerichtlichen Verfahren in erster Linie den Tatsachengerichten (BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22 - juris RdNr 23 zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AO) , weil es die Beweiswürdigung und damit die tatsächlichen Grundlagen des Urteils betrifft (vgl § 128 Abs. 1 SGG) .

  • BFH, 11.07.2019 - II R 4/17

    Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit

    Eine solche ist die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 26).
  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2014 - 6 K 1449/12

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins wegen Mittelfehlverwendung durch

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8117/16 zurück zur Übersicht Seite drucken
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