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   BFH, 11.04.2012 - X B 56/11   

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https://dejure.org/2012,14380
BFH, 11.04.2012 - X B 56/11 (https://dejure.org/2012,14380)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2012 - X B 56/11 (https://dejure.org/2012,14380)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2012 - X B 56/11 (https://dejure.org/2012,14380)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung rechtlichen Gehörs; Unzureichende Begründung einer Entscheidung

  • openjur.de

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung rechtlichen Gehörs; Unzureichende Begründung einer Entscheidung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 119 Nr 3, FGO § 119 Nr 6, HGB § 89b, GG Art 103 Abs 1
    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung rechtlichen Gehörs; Unzureichende Begründung einer Entscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung rechtlichen Gehörs; Unzureichende Begründung einer Entscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung rechtlichen Gehörs; Unzureichende Begründung einer Entscheidung

  • rewis.io

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung rechtlichen Gehörs; Unzureichende Begründung einer Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Frage zur gewerbesteuerlichen Zuordnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters zum laufenden Gewinn

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerpflicht der Ausgleichszahlung eines Handelsvertreters gemäß § 89b HGB; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verfahrensmangel i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des HV, Gewerbesteuerbarkeit, Gewerbesteuerpflicht des AA, Verletzung rechtlichen Gehörs, unzureichende Begründung einer Entscheidung, Gewerbeertrag, Ausgleichszahlung, rechtliches Gehör, Abwägungsdefizit, Verfahrensmangel, fehlende Entscheidungsgründe

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Denn die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erfordert als spezieller Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gleichfalls das Herausstellen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41, § 116 Rz 38).

    Diese --vermeintlich-- falsche Rechtsanwendung wäre allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, dessen Rüge die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709).

  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Diese --vermeintlich-- falsche Rechtsanwendung wäre allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, dessen Rüge die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709).

  • BFH, 26.11.2009 - III R 110/07

    Gewerbesteuerpflicht einer Handelsvertreterausgleichszahlung

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Die Ausgleichszahlung ist --als letzter Geschäftsvorfall-- Bestandteil des laufenden Gewinns, wenn der Gewerbebetrieb mit der Beendigung des Vertretervertrags veräußert oder aufgegeben wird; als zusätzlicher Vergütungsanspruch für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste folgt er unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis und setzt keinen besonderen Willensentschluss voraus, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (BFH-Entscheidungen vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; vom 26. November 2009 III R 110/07, BFH/NV 2010, 1304, und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Davon ist hier auszugehen, da das FG in seiner Argumentation der ständigen Rechtsprechung des BFH folgt, dass die Ausgleichszahlung an den Handelsvertreter nach § 89b HGB --als letzter Geschäftsvorfall-- auch dann den laufenden Gewinn erhöht, wenn sie auf Grund der Beendigung eines Handelsvertretervertrags geleistet wird, die mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1304, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Die Ausgleichszahlung ist --als letzter Geschäftsvorfall-- Bestandteil des laufenden Gewinns, wenn der Gewerbebetrieb mit der Beendigung des Vertretervertrags veräußert oder aufgegeben wird; als zusätzlicher Vergütungsanspruch für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste folgt er unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis und setzt keinen besonderen Willensentschluss voraus, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (BFH-Entscheidungen vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; vom 26. November 2009 III R 110/07, BFH/NV 2010, 1304, und vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1120 mit Verweis auf die BFH-Entscheidungen vom 16. August 1989 III B 14/89 (BFH/NV 1990, 188) und vom 12. Juli 2007 X R 5/05 (BFHE 218, 343, BStBl II 2007, 959) nochmals klargestellt, dass die Annahme eines firmenwertähnlichen Rechts (immaterielles Wirtschaftsgut), dessen stille Reserven anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen wären, ausscheide, da der Ausgleichsanspruch der Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit des Vertreters diene; allenfalls der Nachfolger des Handelsvertreters könne vom Geschäftsherrn ein "Vertreterrecht" (immaterielles Wirtschaftsgut) erwerben, wenn es dem Geschäftsherrn gelinge, den Ausgleichsanspruch des scheidenden Vorgänger-Handelsvertreters gemäß § 89b HGB auf dessen Nachfolger im Wege der Schuldübernahme zu überwälzen.

  • BFH, 06.03.2006 - X B 151/05

    NZB: rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, und vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740).
  • BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05

    Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, und vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740).
  • BFH, 20.06.2007 - X B 116/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- nicht zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).
  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075, m.w.N.).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall aus den Urteilsgründen deutlich erkennbar ist, dass das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 1983  2 BvR 399/81, BVerfGE 65, 293; BFH-Beschlüsse vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, und vom 31. Januar 2008 VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740).
  • BFH, 04.03.1998 - X R 56/95

    Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags

    Auszug aus BFH, 11.04.2012 - X B 56/11
    Im Übrigen ist ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG --insbesondere bei Heranziehung des Senatsurteils vom 4. März 1998 X R 56/95 (BFH/NV 1998, 1354)-- nicht ersichtlich.
  • BFH, 14.08.2006 - III B 198/05

    NZB: Zulassungsgründe, Darlegung

  • BFH, 10.12.2007 - VI B 88/07

    Verfahrensmangel wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden

  • BFH, 19.06.2006 - I B 142/05

    NZB: Divergenz, ausgelaufenes Recht

  • BFH, 26.04.1995 - I B 166/94

    Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

  • BFH, 12.12.2007 - XI B 23/07

    Steuerfreiheit einer Abfindung an Organmitglied einer Bank bei

  • BFH, 17.03.2009 - X B 225/08

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs - Keine

  • BFH, 26.01.1995 - III B 52/93

    Pauschaler Verweis auf den Schriftverkehr als Begründung der Beschwerde

  • BFH, 27.10.2008 - XI B 202/07

    Haftung des Betriebsübernehmers - Darlegung eines Verfahrensfehlers -

  • BFH, 12.07.2007 - X R 5/05

    "Vertreterrecht" eines Handelsvertreters ist nach individuellen Verhältnissen

  • BFH, 16.08.1989 - III B 14/89

    Gewerbesteuerrechtliche Beurteilung des Ausgleichsanspruchs eines

  • BFH, 28.09.2000 - III B 126/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Verfahrensmangel bei unzutreffender

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

  • BFH, 07.12.2023 - IX B 12/23

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der

    Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11.04.2012 - X B 56/11, Rz 22 und vom 26.09.2012 - III B 222/10, Rz 39).
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331, und vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39).
  • BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 I B 7/09, BFH/NV 2010, 55; vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 31.01.2019 - V B 99/16

    Zu den Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331; vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71).
  • BFH, 02.06.2014 - III B 101/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der

    Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2011 III B 8/11, BFH/NV 2012, 221, und vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2013 - IV B 107/12

    Verfahrensmangel bei einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung -

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 2011 X B 211/10, BFH/NV 2012, 426, m.w.N.; vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331; vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71).
  • BFH, 21.01.2013 - III B 167/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung wegen Divergenz

    Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2011 III B 8/11, BFH/NV 2012, 221, und vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2012 - III B 222/10

    Keine Revisionszulassung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage -

    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 21.05.2013 - III B 150/12

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich

    Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. November 2011 III B 8/11, BFH/NV 2012, 221; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2012 - II B 13/12

    Bindungswirkung bei vom BVerfG angeordneter Weitergeltung des ErbStG a. F. -

    Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das wesentliche Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 09.09.2013 - III B 26/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung -

  • BFH, 13.05.2013 - VII B 146/12

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei Verwertung fremdsprachiger Internet-Auszüge

  • BFH, 06.03.2013 - X B 93/11

    NZB; Beiladung; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 32/13

    Gewerbesteuerrechtliche Einordnung von Ausgleichszahlungen nach einer

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