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   BFH, 11.04.2013 - III R 11/12   

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https://dejure.org/2013,17357
BFH, 11.04.2013 - III R 11/12 (https://dejure.org/2013,17357)
BFH, Entscheidung vom 11.04.2013 - III R 11/12 (https://dejure.org/2013,17357)
BFH, Entscheidung vom 11. April 2013 - III R 11/12 (https://dejure.org/2013,17357)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i. S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO

  • openjur.de

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen; "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO; Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 236 Abs 1, AO § 236 Abs 2 Nr 1, AO § 236 Abs 3, FGO § 72, FGO § 137 S 1, FGO § 138 Abs 2
    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO

  • Bundesfinanzhof

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 236 Abs 1 AO, § 236 Abs 2 Nr 1 AO, § 236 Abs 3 AO, § 72 FGO, § 137 S 1 FGO
    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen – “Erledigung des Rechtsstreits” i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO – Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO

  • rewis.io

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen; Begriff der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen nach einer Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen; Begriffsbestimmung der Erledigung des Rechtsstreits i.S.v. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Prozesszinsen nach Klagerücknahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 124
  • DB 2013, 1949
  • BStBl II 2013, 665
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.07.1994 - I R 38/93

    Prozeßzinsen bei Rechtsstreiterledigung durch Klagerücknahme nach Änderung des

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Eine "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch dann gegeben, wenn die Klage nach Ergehen von Änderungsbescheiden zurückgenommen wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 38/93, BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37).

    Weiter verweist das FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 1994 I R 38/93 (BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37), wonach der Normzweck des § 236 AO darin bestehe, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals eine Entschädigung zu gewähren, da ihm die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen worden sei.

    b) Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37 ausgeführt, dass die in § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO geforderte "Erledigung des Rechtsstreits" die Beendigung der Rechtshängigkeit nach § 66 FGO bedeute.

    Da im Falle der Klagerücknahme der Kläger gemäß § 136 Abs. 2 AO zwingend die Kosten zu tragen hat, ist für eine Auferlegung der Kosten nach Maßgabe des § 137 Satz 1 FGO durch das Gericht kein Raum (BFH-Urteil in BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37), so dass im Falle der Klagerücknahme nicht der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 3 AO versagt werden kann.

    In seinem Urteil in BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37 konnte der BFH diese Frage ungeprüft lassen, da im dortigen Streitfall unstreitig der Erlass des Körperschaftsteueränderungsbescheids nicht auf Tatsachen beruhte, die die Klägerin früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen, und daher die Kosten gemäß § 137 Satz 1 FGO der Klägerin auch bei einer Erledigung nach § 138 FGO nicht hätten auferlegt werden können.

    Insoweit verweist das FA auf das BFH-Urteil in BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37, wonach der Normzweck des § 236 AO darin bestehe, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals eine Entschädigung zu gewähren, da ihm die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen worden sei.

    Im Übrigen weist der erkennende Senat darauf hin, dass die Ausführungen des I. Senats in seinem Urteil in BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37 zum Normzweck des § 236 AO ausdrücklich im Hinblick auf Gläubiger eines Erstattungsanspruches ergangen sind.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Eine Auslegung des § 236 Abs. 3 AO dergestalt, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf die Fälle der Klagerücknahme erstreckt, ist nicht möglich, da sie über den möglichen Wortsinn der Vorschrift hinausginge (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Eine Auslegung, die über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinausgeht, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 106).

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 55/05

    Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG -

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Eine offenbare Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils, also insbesondere auch das Rubrum betreffen (z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655).

    Der erkennende Senat ist für die Berichtigung der Vorentscheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens zuständig (BFH-Urteil in BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, m.w.N.).

  • BFH, 17.04.1975 - II R 64/72

    Erwerb von Anteilen - GmbH & Co. KG - Anwendbarkeit

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Denn zumindest lässt sich ein vom Gesetzeswortlaut abweichender Zweck nicht sicher feststellen, so dass für eine teleologische Extension des Gesetzeswortlauts kein Raum ist (BFH-Urteil vom 17. April 1975 II R 64/72, BFHE 116, 54, BStBl II 1975, 646).
  • BFH, 10.11.1987 - VII R 171/84

    Der Steuerpflichtige hat bei Angabe eines falschen Kontos die Verlustgefahr für

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Dieser Grundsatz gilt auch zugunsten des FA (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41).
  • BFH, 06.02.1991 - I R 13/86

    Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Der Grundsatz von Treu und Glauben, der im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt ist, gebietet, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er unwiderrufbar disponiert hat (z.B. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673).
  • BFH, 17.01.1995 - IX R 37/91

    Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung gem § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG ist

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893), zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis (BFH-Urteil vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131) oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 IX R 37/91, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410).
  • BFH, 12.08.1997 - VII R 107/96

    Festsetzungfrist bei Haftungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893), zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis (BFH-Urteil vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131) oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 IX R 37/91, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893), zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis (BFH-Urteil vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131) oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 IX R 37/91, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410).
  • FG Thüringen, 26.01.2012 - 2 K 440/11

    Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung trotz Mängeln

    Auszug aus BFH, 11.04.2013 - III R 11/12
    Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1020 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 14.07.1993 - I R 33/93

    Voraussetzungen für Anspruch auf Prozesszinsen

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen, zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 11/12, BFHE 241, 124, BStBl II 2013, 665, m.w.N.).
  • FG Köln, 10.06.2015 - 9 K 2384/09

    Erbschaftsteuer: Kürzung des Verschonungsabschlages wegen Verstoßes gegen die

    Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung ist eine teleologische Extension allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen, einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden oder einem so unsinnigen Ergebnis führen würde, wie es vom Gesetzgeber schlichtweg nicht gewollt sein kann (BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 11/12, BFHE 241, 124, BStBl II 2013, 665, m.w.N.; vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458).
  • FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 53/18

    Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO - Keine unzulässige teleologische

    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis, zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2013, III R 11/12, BFHE 241, 124; BFH, Urteil vom 19.07.2018, IV R 39/10, BFHE 262, 149): Eine teleologische Reduktion kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (BFH, Urteil vom 17.10.2001, III R 3/01, BFHE 197, 85).
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