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   BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04   

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https://dejure.org/2005,922
BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04 (https://dejure.org/2005,922)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - VI R 15/04 (https://dejure.org/2005,922)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - VI R 15/04 (https://dejure.org/2005,922)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

  • datenbank.nwb.de

    Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen Wohnung und Busdepots

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abzug von Verpflegungsmehraufwandund Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen der Wohnung und unterschiedlichen Busdepots als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Grundsätze zur Ausübung einer Einsatzwechseltätigkeit; Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Abgrenzung zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Einsatzwechseltätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, LStR Abschn 38 Abs 3
    Busfahrer; Einsatzwechseltätigkeit; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 515
  • NJW 2005, 2944
  • BB 2005, 1838
  • DB 2005, 1830
  • BStBl II 2005, 788
  • NZA-RR 2006, 148 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04
    Sie meinen, aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1994 VI R 109/89 (BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422) ergebe sich, dass die Kosten eines Linienbusfahrers für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und den verschiedenen Einsatzstellen nach reiserechtlichen Grundsätzen anzusetzen seien.

    Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit (Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit) anzutreten (BFH-Urteil in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422; vgl. auch Senatsurteile vom heutigen Tage VI R 25/04, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 --für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin--).

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01

    Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04
    Ein Arbeitnehmer kann daher auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (Senatsurteile vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296; vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04
    Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit (Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit) anzutreten (BFH-Urteil in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422; vgl. auch Senatsurteile vom heutigen Tage VI R 25/04, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 --für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin--).
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04
    Ein Arbeitnehmer kann daher auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (Senatsurteile vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296; vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04
    Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit (Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit) anzutreten (BFH-Urteil in BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422; vgl. auch Senatsurteile vom heutigen Tage VI R 25/04, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 --für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin--).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    c) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; in BFH/NV 2006, 53).

    d) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. zuletzt Urteile in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer, und in BFH/NV 2006, 53 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Rettungsstationen bei einem Rettungsassistenten; s. auch H 9.4 --Regelmäßige Arbeitsstätte-- des Lohnsteuer-Handbuchs 2011).

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Dies gilt auch, soweit es hier von Bedeutung ist, für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte und zurück (BFH-Urteile in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; zu Zwischenheimfahrten vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 50/92, BFH/NV 1993, 716; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 120).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).

    Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788, m.w.N.).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    a) Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; in BFH/NV 2006, 53).

    b) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. zuletzt Urteile in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer, und in BFH/NV 2006, 53 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Rettungsstationen bei einem Rettungsassistenten; s.a. H 9.4 --Regelmäßige Arbeitsstätte-- des Lohnsteuer-Handbuchs 2011).

  • FG Niedersachsen, 28.04.2015 - 13 K 150/14

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei der Erzielung von Einkünften aus

    d) Mit dieser Rechtsprechung hat der BFH seine frühere Auffassung aufgegeben, dass ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstätten innehaben kann, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (so noch: BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 - Rettungsassistent - BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 - Busdepot - BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BStBl II 2002, 878; BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BStBl II 1989, 296).

    Ebenfalls aufgegeben wurde die Auffassung, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte bereits vorliegt, wenn der Arbeitnehmer den Ort nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegen zu nehmen, abzurechnen, Bericht zu erstatten oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten (so noch: BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 - Busdepot - BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791 - Baustellen - BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074 - Heimatflughafen einer Flugbegleiterin - BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, BStBl II 1994, 422 - Telefonzellenreinigung -).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (z.B. Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791).
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Senatsurteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFH/NV 2008, 1237, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Düsseldorf, 04.06.2009 - 11 K 4502/07

    Kosten für Fahrten zur Fahrzeugübernahme voll absetzbar

    Zur Begründung führte er aus, regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 ) jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.

    Der BFH habe dies im Urteil vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 ) für einen Busfahrer entschieden, der seinen Linienbus an sechs verschiedenen Busdepots übernimmt.

    Ein Arbeitnehmer kann daher auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296; vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 .

    Schließlich geht auch der BFH davon aus, dass es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte im Regelfall um den Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 ).

    Dies entspricht auch der Wertung des BFH-Urteils vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 unter II. c) der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, und VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08

    Aufwendungen für die Fahrten eines Seelotsen - Begriff der Betriebsstätte

    Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stelle auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort nur aufsuche, um dort die täglichen Aufgaben entgegenzunehmen, abzurechnen oder Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernehme, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788 und VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

    Ein Arbeitnehmer könne auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur gelegentlich sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788).

    Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof auch in neuerer Zeit Fahrten eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zum Betriebs- oder Firmensitz seines Arbeitgebers, von dem aus er dann von seinem Arbeitgeber zu seinen auswärtigen Einsätzen weiterbefördert wird (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl 2005, 791), oder Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das von ihm zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788).

    Soweit er hierzu weiter ausgeführt hat, etwas anderes könne gelten, wenn die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges nicht an festen Busdepots, sondern an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolge, weil dann nicht mehr typisierend unterstellt werden könne, dass sich der Arbeitnehmer auf die ihm dadurch entstehenden berufsbedingten Mehraufwendungen einstellen und die Fahrtkosten durch geeignete Maßnahmen gering halten könne (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788), zeigt auch dies, dass eben jener Gesichtspunkt - wie schon im oben zitierten Elblotsenfall - maßgebend für die Antwort auf die Frage ist, ob der Steuerpflichtige zu einer (regelmäßigen) Arbeits- bzw. Betriebsstätte oder zu ständig wechselnden Beschäftigungsstätten fährt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; so auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02. Oktober 2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

  • FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07

    Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten bei Einsatz als

  • FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10

    Fahrtkosten eines als Personalreserve tätigen Sparkassenmitarbeiters sind mangels

  • BFH, 06.11.2008 - VI B 54/08

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3

  • FG Hamburg, 19.02.2010 - 6 K 228/09

    Einkommensteuergesetz: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04

    Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • FG Münster, 22.03.2013 - 4 K 4834/10

    Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten

  • FG Niedersachsen, 13.04.2011 - 2 K 278/09

    Eine (relativ) hohe Anzahl der vom Arbeitgeber zugewiesenen Filialen

  • FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11

    Berücksichtigung von Fahrten eines Betriebsprüfers zu seiner Dienststelle beim

  • FG Niedersachsen, 24.10.2007 - 12 K 611/04

    Abgrenzung zwischen innerbetrieblichen Fahrten i. S. einer Dienstreise und

  • FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 192/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte überwiegend im Außendienst tätiger Arbeitnehmer

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • FG Niedersachsen, 16.09.2010 - 14 K 61/09

    Auch beim eigenen häuslichen Büro eines Arbeitnehmers sind Fahrten zum

  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 4031/06

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Districtmanagerin

  • FG Köln, 14.07.2011 - 10 K 1009/10

    Schädliche Kindeseinkünfte - Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Erreichung

  • FG Niedersachsen, 03.08.2011 - 4 K 40/11

    Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. Einkommensteuerrechts;

  • FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen der Überschreitung der Grenzbetrages

  • FG Münster, 18.01.2011 - 15 K 2392/07

    Keine Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012 - 5 K 2052/10

    Entfernungspauschale für Fahrten eines Müllwagenfahrers zwischen Wohnung und

  • FG Saarland, 25.01.2012 - 2 K 1026/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei jeweils für ein Jahr befristetem, insgesamt aber

  • FG Düsseldorf, 10.06.2011 - 1 K 734/09

    Einordnung der arbeitgeberseitigen Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen

  • FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11

    Kein Kindergeld bei Überschreiten des Grenzbetrags: Fahrten eines

  • FG Münster, 13.07.2011 - 10 K 2897/08

    Tätigkeit auf Wochenmarkt

  • FG Schleswig-Holstein, 13.12.2011 - 5 K 161/08

    Verpflegungsmehraufwand eines Arbeiters, der einer Fährstelle zugewiesen wurde

  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.2007 - 3 K 214/06

    Fahrtkosten eines Orchestermusikers - Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten

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