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   BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11   

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https://dejure.org/2012,22158
BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11 (https://dejure.org/2012,22158)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2012 - VII B 198/11 (https://dejure.org/2012,22158)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11 (https://dejure.org/2012,22158)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz bei vom Endurteil abweichendem Aussetzungsbeschluss

  • openjur.de

    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB; Keine Divergenz bei vom Endurteil abweichendem Aussetzungsbeschluss

  • Bundesfinanzhof

    AO § 191, HGB § 18, HGB § 19, HGB § 25, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz bei vom Endurteil abweichendem Aussetzungsbeschluss

  • Bundesfinanzhof

    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz bei vom Endurteil abweichendem Aussetzungsbeschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 191 AO, § 18 HGB, § 19 HGB, § 25 HGB, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz bei vom Endurteil abweichendem Aussetzungsbeschluss

  • rewis.io

    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz bei vom Endurteil abweichendem Aussetzungsbeschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung wegen Unternehmensfortführung mangels Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Haftung nach § 25 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung wegen Unternehmensfortführung mangels Divergenz

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.10.1994 - X B 9/94

    Stundung einer aus der Aufdeckung stiller Reserven entstandenen Steuer

    Auszug aus BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn diese so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1994 X B 9/94, BFH/NV 1995, 472, m.w.N.).
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01

    Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit

    Auszug aus BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28. November 2005 II ZR 355/03, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1002, und vom 15. März 2004 II ZR 324/01 Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, 1103, m.w.N.) ist tragender Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt.
  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteile vom 28. November 2005 II ZR 355/03, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1002, und vom 15. März 2004 II ZR 324/01 Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2004, 1103, m.w.N.) ist tragender Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11

    Gewerbesteuerhaftung des Gaststättenübernehmers für Verbindlichkeiten des

    Auszug aus BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das entscheidende Merkmal der Firma, die nach § 17 HGB der Handelsname des Kaufmanns ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2011  2 S 1652/11, Deutsches Steuerrecht 2012, 91) und nicht lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die im Sinne einer Branchenangabe oder einer sonstigen Bezeichnung lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein kennzeichnet (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2011 I-20 U 134/10, 20 U 134/10, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2012, 188, m.w.N.).
  • OLG Köln, 02.12.2011 - 20 U 134/10

    Haftung des Übernehmers eines Handelsgeschäfts wegen Fortführung der bloßen

    Auszug aus BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das entscheidende Merkmal der Firma, die nach § 17 HGB der Handelsname des Kaufmanns ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2011  2 S 1652/11, Deutsches Steuerrecht 2012, 91) und nicht lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die im Sinne einer Branchenangabe oder einer sonstigen Bezeichnung lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein kennzeichnet (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2011 I-20 U 134/10, 20 U 134/10, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2012, 188, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2007 - 7 U 170/06

    Firmenfortführung: Haftung für Verbindlichkeiten des vormaligen Firmeninhabers

    Auszug aus BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
    Dementsprechend urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 4. April 2007  7 U 170/06, juris), es sei unschädlich, wenn die im Handelsverkehr verwendete Bezeichnung eines Gewerbebetriebes nicht der firmenrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB entsprochen habe, weil sie keinen Hinweis auf den einzelkaufmännischen Charakter des Unternehmensinhabers enthalten habe.
  • LG Bonn, 16.09.2005 - 15 O 193/05

    Abgrenzung Firma / Geschäftsbezeichnung

    Auszug aus BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11
    In der einzigen Entscheidung, die auf § 25 i.V.m. § 19 HGB beruht (Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. September 2005  15 O 193/05, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2005, 1559) scheiterte die Haftung nach § 25 HGB daran, dass die als Übernehmerin in Anspruch genommene keine Firmenbezeichnung i.S. des § 19 HGB fortgeführt hat, sondern lediglich eine Geschäftsbezeichnung ohne jeglichen Rechtsformzusatz.
  • BFH, 20.05.2014 - VII R 46/13

    Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Übernahme einer

    Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572, m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2013 - II ZR 140/13

    Haftung bei Firmenfortführung: Fortführung einer Etablissement- oder

    Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst dagegen keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 236 f.; Urteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63, DB 1964, 1297; OLG Köln, NZG 2012, 188; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 395; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 12).

    Ob nur eine Geschäftsbezeichnung vorliegt, wenn entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB kein Rechtsformzusatz geführt wird (so LG Bonn, NJW-RR 2005, 1559, 1560), ist nicht klärungsfähig, weil das Berufungsgericht - im Übrigen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104; BFH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11, juris Rn. 10) - davon ausgegangen ist, dass ohne Verwendung eines Rechtsformzusatzes die Fortführung einer Firma i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegen kann.

  • FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11

    Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur

    Sollte man indessen dem vom Bekl. in Bezug genommenen Beschluss des BFH über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 11.06.2012 (VII B 198/11 BFH/NV 2012, 1572) eine Rechtsfortbildung dahingehend unterstellen wollen, dass das Weglassen eines Rechtsformzusatzes bei der von einem Einzelkaufmann genutzten Unternehmensbezeichnung zu einer "fehlerhaften Firma" führen und § 25 Abs. 1 HGB auf diese "fehlerhafte Firma" unmittelbar Anwendung finden solle, so sei dem aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu folgen.

    Auch nach dem Beschluss des BFH vom 11.06.2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572 dessen Entscheidungsgründe sich das FA zu eigen mache, sei die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliege, allein aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise (hier Restaurantkunden und teilweise Lieferanten) zu beantworten.

    Der BFH hat bei Verwendung von Geschäftsbezeichnungen eine Firma im Sinne des HGB aber jedenfalls dann für möglich gehalten, wenn die (fehlerhafte) Firma einen Namensbestandteil bzw. Namensbestandteile enthält, der bzw. die zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist bzw. sind und Unterscheidungskraft besitzt bzw. besitzen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.06.2012 VII B 198/11 BFH/NV 2012, 1572).

    Für die Frage, ob eine Firmenbezeichnung weitergeführt wird, kommt es auch nach der Rechtsprechung des BFH auf die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise an (vgl. BFH-Beschluss vom 11.06.2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 1501/16

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige

    Tragender Grund für die Haftung des rechtsgeschäftlichen Unternehmensnachfolgers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1991, aaO; und vom 05.07.2012 - III ZR 116/11 -, juris Rn. 18; BFH, Urteil vom 11.06.2012 - VII B 198/11 -, juris).

    Dafür genügt es, dass der prägende Teil, der Kern der alten Firma in der neuen Firma fortgeführt wird, so dass die mit dem Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma trotz der vorgenommenen Änderungen noch mit der alten identifizieren (vgl. BGH, Urteile vom 28.11.2005 und vom 05.07.2012, jeweils aaO m.w.N. und BFH, Urteil vom 11.06.2012, aaO).

    Der Wegfall oder das Hinzufügen einzelner Firmenzusätze außerhalb des Kernbereichs der Firma sind für deren Fortführung unschädlich, wie z.B. das Weglassen eines Vornamens in der neuen Firmenbezeichnung (BFH, Urteil vom 21.01.1986 - VII R 179/83 -, juris), das Hinzufügen oder der Wechsel eines Rechtsformzusatzes (vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO m.w.N.; BFH, Urteil vom 11.06.2012, aaO) oder sonstiger, für sich genommen neutraler Zusätze (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2001 - II ZR 148/99 -, juris sowie die weiteren Fallbeispiele bei Lieb in Münchener Kommentar, aaO, § 25 Rn. 65-67).

  • VG Neustadt, 17.12.2014 - 1 K 717/14

    Haftung eines Unternehmers für Gewerbesteuerschulden seines Vorgängers

    Tragender Grund für die Haftung des rechtsgeschäftlichen Unternehmensnachfolgers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991, a.a.O.; BFH, Urteil vom 11. Juni 2012 - VII B 198/11 -, juris).

    Die Vorschrift greift ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BFH, Urteil vom 11. Juni 2012, a.a.O.).

    Dafür genügt es, dass der prägende Teil, der Kern der alten Firma in der neuen Firma fortgeführt wird, so dass die mit dem Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma trotz der vorgenommenen Änderungen noch mit der alten identifizieren (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juni 2012, a.a.O).

  • FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09

    Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und

    Soweit der Senat der jüngeren Rechtsprechung des BFH zu § 25 HGB die den jeweiligen Streitfällen zu Grunde liegenden Steuern entnehmen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VII B 13/05, BFH/NV 2006, 1110 und BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 143/97, BFHE 186, 318, BStBl II 1998, 765, jeweils zu Umsatzsteuer; Steuerarten nicht erkennbar in BFH-Beschluss vom 11. Juni 2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572), hat dort der BFH ebenfalls § 25 HGB nicht auf Personensteuern angewendet.
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