Rechtsprechung
BFH, 11.06.2019 - X R 24/18 (NV) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 22 Nr 5 S 1, EStG § 22 Nr 5 S 13, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 93 Abs 3, EStG VZ 2015
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.06.2019 X R 7/18 - Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen - Bundesfinanzhof
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.06.2019 X R 7/18 - Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 Nr 5 S 1 EStG 2009, § 22 Nr 5 S 13 EStG 2009 vom 17.08.2017, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 93 Abs 3 EStG 2009 vom 17.08.2017, EStG VZ 2015
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.06.2019 X R 7/18 - Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen - IWW
§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, § 22 Nr. 5 EStG, § 93 Abs. 3 EStG, § 24 Nr. 1 EStG, §§ 82 ff. EStG, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalisierung von Altersbezügen
- Techniker Krankenkasse
- rewis.io
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.06.2019 X R 7/18 - Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalisierung von Altersbezügen
- datenbank.nwb.de
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf eine Kapitalabfindung
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17
- BFH, 11.06.2019 - X R 24/18 (NV)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von …
Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 24/18
aa) Der Senat hat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 11. Juni 2019 - X R 7/18 (www.bundesfinanzhof.de, Datum der Veröffentlichung 22. August 2019, unter II.2.c bb) entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar grundsätzlich von einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auszugehen ist, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte erfordert und dies in den Fällen, in denen es um die Begünstigung einer Einmalzahlung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geht, voraussetzt, dass eine solche Einmalzahlung --hier: die Kapitalisierung laufender Ansprüche auf Altersbezüge-- für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.Für das Verfahren im zweiten Rechtsgang nimmt der Senat auf die Hinweise in seinem Urteil vom 11. Juni 2019 - X R 7/18, unter II.2.c cc Bezug.
- FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17
Ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente
Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 24/18
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.07.2018 - 5 K 1130/17 aufgehoben. - BFH, 24.06.2009 - IV R 94/06
Tarifbegünstigte Entschädigung für Ausscheiden eines Mitunternehmers als …
Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 24/18
Darüber hinaus setzt die Annahme einer Entschädigung in Fällen, in denen die entsprechende Zahlung auf einer einvernehmlichen Vertragsänderung beruht, voraus, dass der Steuerpflichtige dabei unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 - IV R 94/06, BFHE 225, 398, unter II.2.a).
- BFH, 14.01.2004 - X R 37/02
Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung
Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 24/18
Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.1., und vom 14. Januar 2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.c). - BFH, 20.09.2016 - X R 23/15
Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem …
Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 24/18
Nach dem BFH-Urteil vom 20. September 2016 - X R 23/15 (BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 24) sei eine bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Kapitalabfindung auch dann vertragsgemäß, wenn die Ausübung des Kapitalwahlrechts ein Zusammenwirken beider Vertragsparteien voraussetze. - BFH, 23.10.2013 - X R 3/12
Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind …
Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 24/18
Der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Oktober 2013 - X R 3/12 (BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) den ermäßigten Steuersatz zwar für eine Kapitalabfindung gewährt, bei der es sich um eine eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung gehandelt habe. - BFH, 21.09.1993 - III R 53/89
Tarifbegünstigung - Veräußerungsrechte - Ablösung
Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 24/18
Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar (vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.1., und vom 14. Januar 2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.c).
- BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der …
Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019 - X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24, und X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 19).Während nämlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff., und in BFH/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.
- BFH, 06.05.2020 - X R 7/19
(Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer …
Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019 - X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24, und X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 19).Während nämlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff., und in BFH/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.
- FG Köln, 12.08.2020 - 5 K 3136/16
Besteuerung einer Kapitalabfindung aus Kleinbetragsrente
Die Entscheidung des FG Nürnberg 5 K 1130/17 vom 11.07.2018 wurde durch Urteil des BFH - ebenfalls unter Hinweis auf seine Entscheidung X R 7/18 zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg - durch Urteil vom 11.06.2019 X R 24/18 aufgehoben.