Rechtsprechung
   BFH, 11.06.2019 - X R 7/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,25516
BFH, 11.06.2019 - X R 7/18 (https://dejure.org/2019,25516)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2019 - X R 7/18 (https://dejure.org/2019,25516)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2019 - X R 7/18 (https://dejure.org/2019,25516)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,25516) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 5 S 1, EStG § 22 Nr 5 S 13, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 93 Abs 3, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2013
    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 5 S 1 EStG 2009, § 22 Nr 5 S 13 EStG 2009 vom 17.08.2017, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 93 Abs 3 EStG 2009 vom 17.08.2017, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009
    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • IWW

    § 18 SGB IV, § ... 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 34 Abs. 1, 2 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 93 Abs. 3 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, § 22 Nr. 5 EStG, § 24 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 18 EStG, §§ 82 ff. EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 81 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wegen Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bei Kapitalisierung von Altersbezügen

  • Betriebs-Berater

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • rechtsportal.de

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wegen Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bei Kapitalisierung von Altersbezügen

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen - und der Einkommensteuersatz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf eine Kapitalabfindung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 1, EStG § 22 Nr 5, EStG § 93 Abs 3
    Kapitalabfindung, Kleinbetrag, Einmalzahlung, Sonstige Einkünfte

  • juris (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 175
  • BB 2019, 2146
  • DB 2019, 2162
  • BStBl II 2019, 583
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist (Urteil vom 20. September 2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 20 f.).

    Dies dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23).

    Demgegenüber sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht erfüllt, wenn ein inländischer Pensionsfonds der betrieblichen Altersversorgung (Teil der zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells) ein unbeschränktes Kapitalwahlrecht bereits im ursprünglichen Vertrag vorsieht und zusätzlich vorgetragen wird, dieses Kapitalwahlrecht sei für die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung unbedingt erforderlich (Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 22 ff.).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    (2) Unter Heranziehung dieses Obersatzes hat der Senat für den Bereich der Altersbezüge bereits entschieden, dass Kapitalauszahlungen der Basisversorgung, die ein inländisches Versorgungswerk übergangsweise gewährt und die auf Beiträgen beruhen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 1. Januar 2005 geleistet worden waren, schon dann nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind, wenn die Geltendmachung einer solchen Abfindung zwar vertrags- bzw. satzungsgemäß, im Hinblick auf die Charakteristik der Basisversorgung (erste Schicht des sog. Drei-Schichten-Modells) aber gleichwohl atypisch ist (Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74 ff., und vom 23. Oktober 2013 - X R 21/12, BFH/NV 2014, 330, Rz 40).

    Dies folgt bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, wo für die Beurteilung der Typik oder Atypik einer Kapitalisierung nicht etwa lediglich die Teilmenge der Mitglieder von Versorgungswerken mit Altbeiträgen (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) oder die Teilmenge der Mitglieder schweizerischer Pensionskassen (Senatsurteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103), sondern die Gesamtmenge aller Rechtsbeziehungen der Basisversorgung herangezogen worden ist.

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    Zum selben Ergebnis ist der Senat für eine satzungsgemäße Kapitalauszahlung aus einer ausländischen Pensionskasse der Basisversorgung gekommen (Urteil vom 23. Oktober 2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 65 ff.).

    Dies folgt bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, wo für die Beurteilung der Typik oder Atypik einer Kapitalisierung nicht etwa lediglich die Teilmenge der Mitglieder von Versorgungswerken mit Altbeiträgen (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) oder die Teilmenge der Mitglieder schweizerischer Pensionskassen (Senatsurteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103), sondern die Gesamtmenge aller Rechtsbeziehungen der Basisversorgung herangezogen worden ist.

  • Drs-Bund, 09.12.2003 - BT-Drs 15/2150
    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    In dieser Fundstelle heißt es lediglich beiläufig, die Verwaltungskosten von Kleinbetragsrenten seien unwirtschaftlich (ebenso die Begründung zum Fraktionsentwurf des AltEinkG vom 9. Dezember 2003, BTDrucks 15/2150, 49), nicht aber, die Existenz entsprechender vertraglicher Regelungen oder das Gebrauchmachen von derartigen Regelungen stelle den Normalfall dar.
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    Ebenso hat der VIII. Senat des BFH bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen nur darauf abgestellt, ob die Einkünfte "für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnlich" --also atypisch-- sind (Urteil vom 12. November 2013 - VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, Rz 40).
  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    Für Einkünfte aus § 18 EStG wird die Begünstigung nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 22. Mai 1975 - IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, unter 1. vor a, und vom 30. Januar 2013 - III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.1975 - IV R 33/72

    Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Nebentätigkeit - Pflegschaft -

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    Für Einkünfte aus § 18 EStG wird die Begünstigung nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 22. Mai 1975 - IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765, unter 1. vor a, und vom 30. Januar 2013 - III R 84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2015 - I R 83/11

    Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    Dem hat sich auch der I. Senat des BFH angeschlossen (Urteil vom 16. September 2015 - I R 83/11, BFHE 253, 527, BStBl II 2016, 681, Rz 19).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 21/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    (2) Unter Heranziehung dieses Obersatzes hat der Senat für den Bereich der Altersbezüge bereits entschieden, dass Kapitalauszahlungen der Basisversorgung, die ein inländisches Versorgungswerk übergangsweise gewährt und die auf Beiträgen beruhen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 1. Januar 2005 geleistet worden waren, schon dann nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind, wenn die Geltendmachung einer solchen Abfindung zwar vertrags- bzw. satzungsgemäß, im Hinblick auf die Charakteristik der Basisversorgung (erste Schicht des sog. Drei-Schichten-Modells) aber gleichwohl atypisch ist (Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74 ff., und vom 23. Oktober 2013 - X R 21/12, BFH/NV 2014, 330, Rz 40).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Auszug aus BFH, 11.06.2019 - X R 7/18
    Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 - III R 53/89, BFHE 172, 349, unter II.1., und vom 14. Januar 2004 - X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493, unter II.1.c).
  • BFH, 21.09.1993 - III R 53/89

    Tarifbegünstigung - Veräußerungsrechte - Ablösung

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2018 - 7 K 7032/16

    Abgeltung einer Kleinbetrags-Riester-Rente durch eine Einmalzahlung ist nicht

  • BFH, 06.05.2020 - X R 24/19

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der

    Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019 - X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24, und X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 19).

    (1) Nach Auffassung des Senats ist die Frage der Atypik im Rahmen der vorliegend betroffenen zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 31 f.).

    Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber selbst die Kapitalisierungsmöglichkeit im Bereich der zweiten Schicht nicht als atypisch ansehe (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 30).

    (2) Nach dem Vorstehenden vermag der Senat im Unterschied zum FG nicht zu erkennen, dass vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommene Kapitalauszahlungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung --anders als (generell) bei der Basisversorgung (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 23)-- bereits im Hinblick auf die Charakteristik der zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells als atypisch anzusehen wären.

    aa) Für die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen, die zu gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes --AltEinkG-- am 01.01.2005 bis gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge.

    Während nämlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff., und in BFH/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.

  • BFH, 19.02.2020 - III R 66/18

    Kindergeld; Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum

    Zum einen hat der BFH in dem vom BMF zitierten Urteil vom 11.06.2019 - X R 7/18 (BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 15) zwar ausgeführt, dass der Äußerung eines --späteren-- Gesetzgebers mitunter eine gewisse Indizwirkung für die in früheren Jahren geltende Rechtslage beigemessen werden mag.
  • BFH, 06.11.2019 - X R 39/17

    Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus

    aa) Der Senat hat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 11.06.2019 - X R 7/18 (BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 21 ff.) entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar grundsätzlich von einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auszugehen ist, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte erfordert und dies in den Fällen, in denen es um die Begünstigung einer Einmalzahlung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geht, voraussetzt, dass eine solche Einmalzahlung --hier: die Kapitalisierung laufender Ansprüche auf Altersbezüge-- für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.

    Für das Verfahren im zweiten Rechtsgang nimmt der Senat auf die Hinweise in seinem Urteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff. Bezug.

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

    Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019 - X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24, und X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 19).

    (aa) Nach Auffassung des Senats ist die Frage der Atypik im Rahmen der vorliegend betroffenen zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 31 f.).

    aa) Für die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen, die zu gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 bis gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge.

    Während nämlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff., und in BFH/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 7 K 7032/16

    Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

    Auf die Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof -BFH- unter dem Aktenzeichen X R 7/18 durch Urteil vom 11.06.2019 das Urteil des hiesigen Senats auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

    Zu diesem Zweck seien Anfragen bei Organisationen einzuholen, die über entsprechendes statistisches Material verfügen, wie zum Beispiel die Zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG (Deutsche Rentenversicherung Bund), Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter (BFH, Urteil vom 11.06.2019 - X R 7/18, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2019, 583, unter II. 2. c) cc)).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 11.06.2019 ( X R 7/18, BStBl. II 2019, 583) ausgeführt, dass es sich bei der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG handele.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 11.06.2019 ( X R 7/18, BStBl. II 2019, 583) hierzu ausgeführt, dass anhand der Feststellungen des hiesigen Gerichts nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Steuerermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG einschlägig sei.

    b) Der BFH hat dem hiesigen Gericht daher aufgegeben, bei "Organisationen" wie der Zentralen Stelle im Sinne des § 81 EStG , Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbänden der Anbieter anzufragen (BFH, Urteil vom 11.06.2019 - X R 7/18, BStBl. II 2019, 583, Rz. II. 2. c) cc) (3)).

    Hierbei hat der Senat gemäß § 126 Abs. 5 FGO die Auffassung des BFH zur Frage der Außerordentlichkeit im Sinne des § 34 EStG - ausführlich dargelegt in Urteil X R 7/18 vom 11.06.2018 - zugrunde gelegt.

  • FG Hessen, 14.05.2020 - 4 V 312/20

    Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs an die betriebliche Altersversorgung

    Ob in dem gegenständlichen Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen sei, stelle sich, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 (BStBl II 2019, 583) ergebe, lediglich als ein Indiz dar.

    dd) Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch nur dann von außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auszugehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht typisch, sondern atypisch ist (BFH-Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15, BStBl II 2017, 347; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BStBl II 2014, 85; BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583).

    Dabei kommt der Frage, ob die Kapitalabfindung bereits bei Abschluss der Rentenvereinbarung vorgesehen ist, indizielle Wirkung dafür zu, dass die Zusammenballung als typisch anzusehen sein kann, während das Fehlen eines Kapitalwahlrechts in der Rentenvereinbarung indiziert, dass die Zusammenballung atypisch ist (BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583).

    Entscheidend ist danach, ob im Falle der Kapitalisierung von Altersbezügen die Zusammenballung von Einkünften in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspricht (BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583).

    In einem anderen Fall ließ der BFH es nicht genügen, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 S. 13 EStG allein deshalb zu verneinen, weil eine Kapitalisierungsmöglichkeit im betreffenden Altersvorsorgevertrag von Anfang an vorgesehen war (BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 X R 7/18, BStBl II 2019, 583).

    fff) Es ist auch - anders als der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2020 meint - nicht erkennbar, dass das BFH-Urteil vom 11. Juni 2019 (X R 7/18, BStBl II 2019, 583) deshalb keine Anwendung finden könnte, weil es eine andere Art von Renten betreffe und der BFH die Sache zurückverwiesen habe.

  • FG Köln, 12.08.2020 - 5 K 3136/16

    Besteuerung einer Kapitalabfindung aus Kleinbetragsrente

    Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 11.06.2019 X R 7/18, wodurch das Urteil des FG Berlin-Brandenburg 7 K 7032/16 aufgehoben und die Sache an dieses zurück verwiesen worden war, wurde dem FG Köln aufgegeben festzustellen, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff EStG) als atypisch anzusehen sei.

    Wenn es nicht möglich sei, im Zeitraum 2005-2017 a) die Zahl sämtlicher in die Auszahlungsphase eingetretener Altersvor-sorgeverträge nach § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG, b) die Zahl der nach § 93 Abs. 3 EStG KBRA (lt. Klägerin: Kleinbetragsrentenabfindung ) zu ermitteln, dann sei die Vorgabe des BFH nach seinem Urteil vom 11.06.2019 X R 7/18 nicht erfüllbar.

    Soweit der BFH dem FG Köln unter Hinweis auf seine Entscheidung X R 7/18 vom 11.06.2019 aufgegeben hatte, bei "Organisationen" wie die Zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG, Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter anzufragen, waren entsprechende Anfragen des FG nicht erfolgreich, weil diese "Organisationen" kein statistisches Material zu Altersvorsorgeverträgen liefern konnten.

    Hierbei hat der erkennende Senat die Auffassung des BFH zur Frage der Außerordentlichkeit im Sinne des § 34 EStG - ausführlich dargelegt im Urteil X R 7/18 vom 11.06.2018 - zugrunde gelegt.

    Die Entscheidung des FG Nürnberg 5 K 1130/17 vom 11.07.2018 wurde durch Urteil des BFH - ebenfalls unter Hinweis auf seine Entscheidung X R 7/18 zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg - durch Urteil vom 11.06.2019 X R 24/18 aufgehoben.

  • FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

    Hierfür müsse statistisches Material ausgewertet werden, worüber Organisationen wie die zentrale Stelle (§ 81 EStG), Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter verfügen dürften (BFH-Urteile vom 11.6.2019 X R 7/18, BStBl. II 2019, 538 und vom 6.5.2020 X R 24/19, BStBl. II 2021, 141 und X R 7/19, BFH/NV 2021, 298).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 6 K 1449/18

    Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung

    Die - wenigen - Äußerungen in der Literatur werden im Urteil des BFH vom 11.06.2019 - X R 7/18 (BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583), dort Rz. 22, wie folgt dargestellt:.

    In seinem Urteil vom 11.06.2019 - X R 7/18 ( BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583) führt der BFH aus:.

    63 "Der Senat hat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 11.06.2019 - X R 7/18 (, BFHE 265, 175, Rz 21 ff.) entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar grundsätzlich von einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auszugehen ist, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte erfordert und dies in den Fällen, in denen es um die Begünstigung einer Einmalzahlung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geht, voraussetzt, dass eine solche Einmalzahlung -hier: die Kapitalisierung laufender Ansprüche auf Altersbezüge- für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.

  • BFH, 11.06.2019 - X R 24/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    aa) Der Senat hat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 11. Juni 2019 - X R 7/18 (www.bundesfinanzhof.de, Datum der Veröffentlichung 22. August 2019, unter II.2.c bb) entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar grundsätzlich von einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auszugehen ist, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aber zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte erfordert und dies in den Fällen, in denen es um die Begünstigung einer Einmalzahlung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG geht, voraussetzt, dass eine solche Einmalzahlung --hier: die Kapitalisierung laufender Ansprüche auf Altersbezüge-- für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.

    Für das Verfahren im zweiten Rechtsgang nimmt der Senat auf die Hinweise in seinem Urteil vom 11. Juni 2019 - X R 7/18, unter II.2.c cc Bezug.

  • FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18

    Ermäßigte Besteuerung für eine Einmalauszahlung einer fondsgebundenen

  • BFH, 22.04.2020 - III R 33/19

    Kindergeld: Zuordnung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG zum

  • BFH, 16.03.2021 - X R 44/18

    Zeitpunkt der Zusage einer Direktversicherung bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 5

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

  • FG Nürnberg, 11.07.2018 - 5 K 1130/17

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht