Rechtsprechung
BFH, 11.07.1952 - III 174/51 S |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Entzug fremden Vermögens eines in die USA ausgewanderten Bürgers - Rückerstattung von ungerechtfertigt entzogenem Eigentum anhand der rückwirkend geschaffenen Sach- und Rechtslage - Erbschaftssteuerpflichtigkeit für das rückzuerstattende Grundstück aus einem Erbfall
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 56, 618
- DB 1952, 904
- BStBl III 1952, 238
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 20.12.1951 - III 189/51 S
Rückerstattung eines Grundstücks - Heranziehung eines Rückerstattungsberechtigten …
Auszug aus BFH, 11.07.1952 - III 174/51 S
REG und der französischen (Rückerstattungs-)Verordnung Nr. 120 ab, die bereits am 10. November 1947 ergangen sind, ein Schwebezustand eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß von diesem Zeitpunkt an bezüglich des der Rückerstattung unterliegenden Vermögens die endgültige Besteuerung nach derjenigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist, die durch die Rückerstattungsentscheidung (oder einen Rückerstattungsvergleich) rückwirkend geschaffen wird (vgl. hierzu auch die in § 52 Abs. 3-5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes - 1. StDVO-SHG - getroffene Regelung); soweit im Urteil des erkennenden Senats III 189/51 S vom 20. Dezember 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 Teil III S. 26) eine andere Auffassung vertreten sein sollte, wird an dieser nicht mehr festgehalten.
- BFH, 22.10.1969 - I R 149/68
Rechtmäßigkeit des Ausweises einer auf Grund der Rückerstattungsgesetze an den …
Diese vom Gesetz aufgestellte Fiktion ist auch die Grundlage der BFH-Entscheidungen III 174/51 S vom 11. Juli 1952 (BFH 56, 618, BStBl III 1952, 238) und I 52/52 U vom 23. September 1952 (BFH 56, 738, BStBl III 1952, 283).Dem entspricht auch die im BFH-Urteil III 174/51 S (…a.a.O.) dargelegte Auffassung, nach der mit dem Erlaß der Rückerstattungsgesetze ein Schwebezustand begann, während dessen Dauer das Eigentum an den der Rückerstattungspflicht unterliegenden Vermögensgegenständen zwar sachenrechtlich-dinglich noch nicht an den Rückerstattungsberechtigten zurückgefallen ist, ihm aber ein Rechtsanspruch der vorstehend bezeichneten Art zustand, und andererseits der Rückerstattungsverpflichtete rechtlich mit dem Rückerstattungsanspruch des Berechtigten belastet war, der nicht lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern einen Anspruch eigener Art darstellt.
- BVerwG, 26.02.1981 - 3 C 15.80
Anforderungen an das Vorliegen eines Rückerstattungsschadens - Geltendmachung …
Da das Reparationsschädengesetz die Frage des Schadenszeitpunktes eigenständig regelt, ist es schließlich nach Auffassung des Senats ohne Belang, wie die Besteuerung ungerechtfertigt entzogenen Vermögens nach tatsächlich erfolgter Rückerstattung zufolge der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 1952 - III 174/51 S - BStBl. III Nr. 25) vorzunehmen ist. - BFH, 06.10.1953 - I 134/52 S
Rückerstattung ehemals jüdischen Besitzes - Bilanzmäßige Auswirkung der …
Die Verweisung des Finanzamts auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 174/51 S vom 11. Juli 1952, BStBl. 1952 III S. 238, verkennt die Bedeutung der für die Erbschaft Steuer ergangenen Entscheidung. - BFH, 23.09.1952 - I 52/52 U
Rückerstattungsverfahren eines gewerblichen Betriebes - Veranlagung zur …
Was in der Entscheidung III 174/51 S vom 11. Juli 1952 (Bundessteuerblatt III S. 238), die in einer Erbschaftsteuersache ergangen ist, hinsichtlich des Vermögens ausgeführt wird, hat um so mehr bei den Steuern vom Ertrage zu gelten, als diese grundsätzlich den belasten sollen, dem der Ertrag zugeflossen ist. - BFH, 03.03.1961 - III 436/59 U
Passivierung von Rückerstattungsverpflichtungen in der Vergleichsbilanz nach der …
Soweit aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 174/51 S vom 11. Juli 1952 (BStBl 1952 III S. 238, Slg. Bd. 56 S. 618) anderweitige Folgerungen gezogen werden könnten, gibt der Senat den dort vertretenen Standpunkt auf.