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   BFH, 11.07.1969 - VI R 265/67   

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https://dejure.org/1969,1401
BFH, 11.07.1969 - VI R 265/67 (https://dejure.org/1969,1401)
BFH, Entscheidung vom 11.07.1969 - VI R 265/67 (https://dejure.org/1969,1401)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 1969 - VI R 265/67 (https://dejure.org/1969,1401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nießbrauch - Erben von belastetem Vermögen - Nießbrauchsverpflichtung - Gesamtbetrag der Einkünfte - Anrufung des Gemeinsamen Senats

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 354
  • NJW 1970, 831
  • DB 1969, 1919
  • BStBl II 1969, 650
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 30.10.1936 - IV 126/36

    1. Ist der Nießbraucher eines Vermögens dem Besteller des Nießbrauchs gegenüber

    Auszug aus BFH, 11.07.1969 - VI R 265/67
    Das habe das Reichsgericht (RG) in dem Urteil IV 126/36 vom 30. Oktober 1936, RGZ 153, 29, berücksichtigt.

    Sie meint jedoch unter Berufung auf das Urteil des RG IV 126/36 (a. a. O.), daß dieses Ergebnis unbefriedigend sei.

    Demgegenüber kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Vermögensteuer sei eine Vorwegbelastung des fundierten Einkommens; sie müsse deshalb vor allem von dem getragen werden, der die Erträge aus dem Vermögen zieht (so etwa das RG im Urteil IV 126/36, a. a. O.).

    Obwohl der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von der in dem Urteil des RG IV 126/36 (a. a. O.) vertretenen Auffassung abweicht, bedarf es keiner Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe.

  • BFH, 29.03.1962 - VI 105/61 U

    Abgrenzung zwischen Unterhaltsvertrag und Leibrentenvertrag nach den Grundsätzen

    Auszug aus BFH, 11.07.1969 - VI R 265/67
    Dauernde Lasten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld oder Sachleistungen auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat und die nicht mit bestimmten Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts zusammenhängen (vgl. das Urteil des Senats VI 105/61 U vom 29. März 1962, BFH 75, 96, BStBl III 1962, 304).
  • BFH, 15.11.1957 - VI 79/55 U

    Abzugsfähigkeit von jährlichen Erbschaftssteuerzahlungen als Sonderausgaben bei

    Auszug aus BFH, 11.07.1969 - VI R 265/67
    Zudem fehlt es am wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart (vgl. auch das Urteil des Senats VI 79/55 U vom 15. November 1957, BFH 66, 262, BStBl III 1958, 103).
  • BFH, 10.06.1952 - IV 82/52 U

    Geltendmachung einer gezahlten rückständigen Vermögenssteuerschuld des Erblassers

    Auszug aus BFH, 11.07.1969 - VI R 265/67
    Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist jedoch, daß die Vermögensteuer eine eigene Steuerschuld des Zahlenden ist (vgl. das Urteil des BFH IV 82/52 U vom 10. Juni 1952, BFH 56, 509, BStBl III 1952, 198).
  • BFH, 13.03.1974 - I R 180/72

    Nießbrauch - Vertragliche Vereinbarung - Übernahme persönlicher Steuerschulden -

    Dabei kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die vertragliche Verpflichtung zur Begleichung dieser Schulden ein besonderer Verpflichtungsgrund ist, der es dem Nießbraucher gestatten könnte, die Zahlungen als Sonderausgaben (dauernde Lasten, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abzuziehen (verneinend bei fehlender vertraglicher Verpflichtung -- im übrigen unentschieden -- BFH-Urteil vom 11. Juli 1969 VI R 265/67, BFHE 96, 354, BStBl II 1969, 650).

    Übernimmt der Nießbraucher jedoch durch vertragliche Vereinbarung die Zahlung persönlicher Steuern des Eigentümers oder Nießbrauchsbestellers (ESt, KSt, VSt), so handelt es sich nicht mehr um objektgebundene Aufwendungen (vgl. die Grundsätze des BFH-Urteils VI R 265/67).

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 35/80

    Schuldzinsen - Schenkungsteuer - Finanzierung der Schenkungsteuer - Erwerb von

    Für die Einordnung der Schenkungsteuer unter die "sonstigen Personensteuern" spricht, daß sie - worauf der BFH bei der Vermögensteuer entscheidend abgestellt hat (Urteil vom 11. Juli 1969 VI R 265/67, BFHE 96, 354, BStBl II 1969, 650) - persönliche Freibeträge kennt (§§ 16 bis 18 ErbStG 1959, §§ 13, 16, 17 ErbStG 1974).
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