Rechtsprechung
BFH, 11.07.2008 - VII B 255/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,15978) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Unterschriftserfordernis nach § 105 Abs. 1 FGO; Kein Verfahrensmangel bei bloßer Unterlassung einer Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG
- Judicialis
UStG § 27b; ; EStG § 32a; ; FGO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 105 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 128 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Unterschriftserfordernis nach § 105 Abs. 1 FGO; Unterlassung einer Vorlage eines Rechtsstreits an das BverfG kein Verfahrensmangel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 28.11.2007 - 13 K 1939/05
- BFH, 11.07.2008 - VII B 255/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.02.2005 - IX S 9/03
NZB: PKH, Rügeverzicht
Auszug aus BFH, 11.07.2008 - VII B 255/07
Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX S 9/03 (PKH), BFH/NV 2005, 1113). - BFH, 28.05.2003 - VII B 119/01
Fehlender Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren
Auszug aus BFH, 11.07.2008 - VII B 255/07
Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 119/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 112, m.w.N.).
- BFH, 02.12.2008 - VII B 122/08
Entscheidung über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Befangenheitsantrag - …
Mit seinem Vorbringen, Y habe die Verfassungswidrigkeit des Senats-Beschlusses vom 11. Juli 2008 VII B 255/07 verkannt und sich in nicht unerheblichem Maße nebenberuflich als Autor verschiedener Publikationen zum Zoll- und Steuerrecht betätigt, vermag der Kläger die behauptete Befangenheit in keiner Weise schlüssig zu belegen.