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   BFH, 11.07.2008 - VII B 255/07   

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https://dejure.org/2008,15978
BFH, 11.07.2008 - VII B 255/07 (https://dejure.org/2008,15978)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2008 - VII B 255/07 (https://dejure.org/2008,15978)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - VII B 255/07 (https://dejure.org/2008,15978)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unterschriftserfordernis nach § 105 Abs. 1 FGO; Kein Verfahrensmangel bei bloßer Unterlassung einer Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG

  • Judicialis

    UStG § 27b; ; EStG § 32a; ; FGO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 105 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 128 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Unterschriftserfordernis nach § 105 Abs. 1 FGO; Unterlassung einer Vorlage eines Rechtsstreits an das BverfG kein Verfahrensmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.02.2005 - IX S 9/03

    NZB: PKH, Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - VII B 255/07
    Dem Unterschriftserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ist genügt, wenn die in den Gerichtsakten verbleibende Urschrift einer Entscheidung von den mitwirkenden Berufsrichtern unterzeichnet ist und die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung deren Namen maschinenschriftlich wiedergibt (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX S 9/03 (PKH), BFH/NV 2005, 1113).
  • BFH, 28.05.2003 - VII B 119/01

    Fehlender Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - VII B 255/07
    Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 119/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 112, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2008 - VII B 122/08

    Entscheidung über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Befangenheitsantrag -

    Mit seinem Vorbringen, Y habe die Verfassungswidrigkeit des Senats-Beschlusses vom 11. Juli 2008 VII B 255/07 verkannt und sich in nicht unerheblichem Maße nebenberuflich als Autor verschiedener Publikationen zum Zoll- und Steuerrecht betätigt, vermag der Kläger die behauptete Befangenheit in keiner Weise schlüssig zu belegen.
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