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   BFH, 11.07.2012 - I R 47/11   

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https://dejure.org/2012,36035
BFH, 11.07.2012 - I R 47/11 (https://dejure.org/2012,36035)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2012 - I R 47/11 (https://dejure.org/2012,36035)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - I R 47/11 (https://dejure.org/2012,36035)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • openjur.de

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, UmwStG § 13 Abs 1
    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 2002, § 13 Abs 1 UmwStG 2002
    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • rewis.io

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer Wertaufholung hinsichtlich einer im Betriebsvermögen einer durch Verschmelzung unter Fortführung der Buchwerte erworbenen Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Kein Übergang der Bewertungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung bei Verschmelzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erforderlichkeit einer Wertaufholung hinsichtlich einer im Betriebsvermögen einer durch Verschmelzung unter Fortführung der Buchwerte erworbenen Kapitalgesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.04.2007 - I R 16/06

    Anwendung des Wertaufholungsgebots auf unter Buchwertfortführung getauschte

    Auszug aus BFH, 11.07.2012 - I R 47/11
    Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren stets durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit der Steuerpflichtige nicht auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann (sog. steuerliches Wertaufholungsgebot; vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 16/06, BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707).

    Das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 erstreckt sich dabei auch auf Teilwertabschreibungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung --hier dem Jahr 1991-- vorgenommen worden sind (Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2010 IV R 37/07, BFHE 229, 122, BStBl II 2010, 784).

    b) Soweit der Senat für den Fall, dass eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter einer auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützten Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung einer anderen Gesellschaft getauscht wurde, entschieden hat, dass für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen ist (Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707), können hieraus keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden.

    Im Tauschgutachten wird dies (unter IV.) mit den Begriffen der wirtschaftlichen Identität bzw. der "Nämlichkeit" der Beteiligungen umschrieben und ist Konsequenz der Annahme, dass "der Tausch des bisherigen Wirtschaftsguts gegen das neue Gut bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Veräußerung und Neuanschaffung" darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707).

    Da § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 indes mit der Fiktion von Anschaffungskosten in Höhe des Buchwerts genau das Gegenteil bestimmt und gerade nicht von fortgeführten Anschaffungskosten ausgeht, kann die Revision das Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707 nicht für ihre Auffassung dienstbar machen.

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 37/07

    Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß - Keine besonderen Gründe des

    Auszug aus BFH, 11.07.2012 - I R 47/11
    Das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 erstreckt sich dabei auch auf Teilwertabschreibungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung --hier dem Jahr 1991-- vorgenommen worden sind (Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2010 IV R 37/07, BFHE 229, 122, BStBl II 2010, 784).
  • FG Baden-Württemberg, 02.05.2011 - 10 K 1483/09

    Kein Übergang der Wertaufholungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG

    Auszug aus BFH, 11.07.2012 - I R 47/11
    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 2. Mai 2011  10 K 1483/09 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 222) statt.
  • BFH, 24.01.2018 - I R 48/15

    Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer

    aa) Erhält ein Anteilseigner im Zuge einer Verschmelzung der Körperschaft, an der er beteiligt ist, auf eine andere Körperschaft Anteile dieser (anderen) Körperschaft, so ist dies --obwohl die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger untergehen und es insoweit zu keinem Rechtsträgerwechsel kommt (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 I R 47/11, BFH/NV 2013, 18)-- aus der Sicht dieses Anteilseigners einem Tausch der Anteile an der übertragenden Körperschaft gegen die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gleichzustellen und damit --in Bezug auf die Anteile am übernehmenden Rechtsträger-- als entgeltlicher Erwerb (BFH-Urteile vom 19. August 2008 IX R 71/07, BFHE 222, 484, BStBl II 2009, 13; vom 9. Oktober 1964 VI 294/62 U, BFHE 81, 547, BStBl III 1965, 198; s.a. BFH-Urteil vom 13. März 1986 V R 155/75, BFH/NV 1986, 500) sowie --soweit die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger betroffen sind-- als entgeltliche Veräußerung (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2003 I R 97/02, BFHE 203, 334, BStBl II 2004, 686; vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435, BStBl II 1998, 168) zu beurteilen.
  • FG Düsseldorf, 14.03.2023 - 13 K 2780/20

    Feststellung eines steuerfreien Gewinns aus der Veräußerung von

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 11.07.2012 I R 47/11 und I R 50/11 für den Fall der Verschmelzung nach § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 entschieden, dass eine den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftende Wertaufholungsverpflichtung nicht auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft übergehe.

    Zu Recht - und zwischen den Beteiligten aufgrund der BFH-Urteile vom 11.07.2012 I R 47/11 und I R 50/11 nicht in Streit stehend - wurde bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Wert der GmbH-Anteile mit dem fortgeführten Buchwert nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 und nicht mit den historischen Anschaffungskosten der F GmbH angesetzt.

    aa) Dies folgt allerdings nicht bereits aus den Urteilen des BFH vom 11.07.2012 I R 47/11 und I R 51/11.

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