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   BFH, 11.07.2012 - I R 50/11   

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https://dejure.org/2012,34458
BFH, 11.07.2012 - I R 50/11 (https://dejure.org/2012,34458)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2012 - I R 50/11 (https://dejure.org/2012,34458)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - I R 50/11 (https://dejure.org/2012,34458)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • openjur.de

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 4, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 2, UmwStG § 13 Abs 1
    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 13 Abs 1 UmwStG 1995 vom 24.03.1999
    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • rewis.io

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer Wertaufholung nach Einbringung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert

  • datenbank.nwb.de

    Kein Übergang des Wertaufholungsgebots auf neu angeschaffte Anteile im Fall einer Verschmelzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erforderlichkeit einer Wertaufholung nach Einbringung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.04.2007 - I R 16/06

    Anwendung des Wertaufholungsgebots auf unter Buchwertfortführung getauschte

    Auszug aus BFH, 11.07.2012 - I R 50/11
    Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren stets durch Zuschreibung bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit der Steuerpflichtige nicht auch im jeweiligen Folgejahr einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann (sog. steuerliches Wertaufholungsgebot; vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 16/06, BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707).

    Das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. erstreckt sich dabei auch auf Teilwertabschreibungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung --hier in den Jahren 1980 bis 1985-- vorgenommen worden sind (Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2010 IV R 37/07, BFHE 229, 122, BStBl II 2010, 784).

    b) Soweit der Senat für den Fall, dass eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter einer auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützten Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung einer anderen Gesellschaft getauscht wurde, entschieden hat, dass für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen ist (Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707), können hieraus keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden.

    Im Tauschgutachten wird dies (unter IV.) mit den Begriffen der wirtschaftlichen Identität bzw. der "Nämlichkeit" der Beteiligungen umschrieben und ist Konsequenz der Annahme, dass "der Tausch des bisherigen Wirtschaftsguts gegen das neue Gut bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Veräußerung und Neuanschaffung" darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707).

    Da § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 mit der Fiktion von Anschaffungskosten in Höhe des Buchwerts genau das Gegenteil bestimmt und gerade nicht von fortgeführten Anschaffungskosten ausgeht, lässt sich das Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707 nicht für die Auffassung der Revision dienstbar machen.

  • BFH, 25.02.2010 - IV R 37/07

    Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß - Keine besonderen Gründe des

    Auszug aus BFH, 11.07.2012 - I R 50/11
    Das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. erstreckt sich dabei auch auf Teilwertabschreibungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung --hier in den Jahren 1980 bis 1985-- vorgenommen worden sind (Senatsurteil in BFHE 218, 102, BStBl II 2007, 707, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2010 IV R 37/07, BFHE 229, 122, BStBl II 2010, 784).
  • FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09

    Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 auch auf sog. Down-stream-merger -

    Auszug aus BFH, 11.07.2012 - I R 50/11
    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Hamburg mit Urteil vom 16. Juni 2011  6 K 192/09 statt. Es war der Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. nicht erfüllt seien, da § 13 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 4133, ber. BGBl I 2003, 738) --UmwStG 2002-- die Buchwerte der Anteile an der übertragenden Gesellschaft als fiktive Anschaffungskosten der neuen Anteile festlege und daher ein Rückgriff auf die historischen Anschaffungskosten der A-GmbH nicht möglich sei.
  • BFH, 09.11.2017 - IV R 19/14

    Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft,

    Anderenfalls fehlt es an der Möglichkeit, für die Bewertung wieder an die historischen Anschaffungskosten anzuknüpfen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2012 I R 50/11, Rz 11; in BFHE 256, 264, BStBl II 2017, 1002).
  • BFH, 08.11.2016 - I R 49/15

    Wertaufholungsverpflichtung nach Einbringung von Betriebsvermögen

    Denn die Bewertung der Beteiligung mit den --höheren historischen-- Anschaffungskosten bildet für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnet, die maßgebliche Regel (so ausdrücklich § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG), die nur ausnahmsweise nach sich jährlich wiederholender Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert und Ausübung des diesbezüglich eingeräumten steuerlichen Wahlrechts, durchbrochen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 I R 50/11, BFH/NV 2013, 40; BFH-Urteil vom 21. Mai 2015 IV R 15/12, BFH/NV 2015, 1561).

    Denn der Anteil als solcher wurde im Zuge der Einbringung der Teilbetriebe nicht verändert und er wurde auch nicht durch ein anderes, neu zu bewertendes Wirtschaftsgut ersetzt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 40, zu "neu" angeschafften Anteilen bei einer Verschmelzung).

  • FG Niedersachsen, 01.04.2014 - 13 K 315/10

    Vornahme einer Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung

    Das bedeutet im Ergebnis, dass Teilwertabschreibungen in den Folgejahren stets durch Zuschreibungen bis zur Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgängig zu machen sind, soweit nicht der Steuerpflichtige auch im jeweiligen Folgejahr den niedrigeren Teilwert nachweisen kann (steuerliches Wertaufholungsgebot; vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 16/06, BStBl II 2007, 707 mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 11. Juli 2012 I R 50/11, BFH/NV 2013, 40).

    Das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erstreckt sich dabei auch auf Teilwertabschreibungen, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung - hier in dem Jahr 1996 - vorgenommen worden sind (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 16/06, BStBl II 2007, 707; BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 37/07, BStBl II 2010, 784; BFH-Urteil vom 11. Juli 2012 I R 50/11, BFH/NV 2013, 40).

  • FG Münster, 25.03.2015 - 9 K 3615/10

    Wertaufholung infolge Einbringung

    Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 zwingend mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn nicht der Steuerpflichtige einen niedrigeren Teilwert nachweisen kann (sog. steuerliches Wertaufholungsgebot; vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2012 I R 50/11, BFH/NV 2013, 40).

    Grundsätzlich bilden die nach dem UmwStG 1995 zu berücksichtigenden fiktiven Anschaffungskosten für diejenigen Wirtschaftsgüter, um die es geht, die neue Bewertungsobergrenze für eine Wertaufholung (vgl. allgemein Patt in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 21 UmwStG vor SEStEG, Rz. 88; Glanegger in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 6 Rz. 51; anders für eine verschmelzungsbedingt untergegangene Beteiligung und damit mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar BFH-Urteil vom 11.07.2012 I R 50/11, BFH/NV 2013, 40).

  • FG Düsseldorf, 14.03.2023 - 13 K 2780/20

    Feststellung eines steuerfreien Gewinns aus der Veräußerung von

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 11.07.2012 I R 47/11 und I R 50/11 für den Fall der Verschmelzung nach § 13 Abs. 1 UmwStG 2002 entschieden, dass eine den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftende Wertaufholungsverpflichtung nicht auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft übergehe.

    Zu Recht - und zwischen den Beteiligten aufgrund der BFH-Urteile vom 11.07.2012 I R 47/11 und I R 50/11 nicht in Streit stehend - wurde bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Wert der GmbH-Anteile mit dem fortgeführten Buchwert nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 und nicht mit den historischen Anschaffungskosten der F GmbH angesetzt.

    Bewertungsobergrenze für Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2 Sätze 1 und 3 EStG sind grundsätzlich jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten desjenigen Wirtschaftsguts, um dessen Bewertung es geht (BFH-Urteil vom 11.07.2002 I R 50/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 40, unter II.2.a).

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